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Regelwerk

AbwAGBln - Berliner Abwasserabgabengesetz
Berliner Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

- Berlin-

Fassung vom 12. Januar 1989
(GVBl. 1989 S. 214, 1992 S. 473; 2001 S. 260; 04.03.2005 S. 125; 06.06.2008 S. 142 08)


 Erster Abschnitt
Bewertungsgrundlagen

§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein oberirdisches Gewässer ganz oder zum Teil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.

§ 2 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 3 Ermittlung auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides, Bewertung von Stickstoff
(zu § 3 Abs. 1 und § 4 AbwAG)

(1) Die Überwachungswerte, die ein die Abwassereinleitung zulassender wasserrechtlicher Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes zu enthalten hat, sind für

  1. die oxidierbaren Stoffe (CSB) in ganzen Milligramm chemischen Sauerstoffbedarfs je Liter,
  2. Phosphor im Milligramm je Liter,
  3. Stickstoff in Milligramm je Liter,
  4. die organischen Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in Mikrogramm je Liter,
  5. Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen in Mikrogramm je Liter,
  6. die Giftigkeit gegenüber Fischen, ermittelt als Verdünnungsfaktor des Abwassers, in ganzen Zahlen,

bestimmt aus der nicht abgesetzten homogenisierten Zwei-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, zu begrenzen. Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser ( § 2 Abs. 1 AbwAG) festzusetzen.

(2) Die wasserrechtlichen Bescheide haben für die im Bescheid genannten Stoffe grundsätzlich nicht zu überschreitende Werte zu enthalten.

(3) Ist nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Stickstoff durch einen Überwachungswert zu begrenzen, der nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.

§ 4 Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbWAG)

(1) Die Vorbelastung wird auf Grund der mittleren Konzentrationen und des mittleren Verdünnungsfaktors des entnommenen Wassers festgestellt. Sie soll unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen des Zustandes des Gewässers für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt werden.

(2) Die Vorbelastung ist von dem auf die Antragstellung ( § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) folgenden Veranlagungsjahr ab zu berücksichtigen.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Abgabe für Niederschlagswasser 08
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Mischkanalisation bleibt abgabefrei, sofern die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Teilmaßnahmen im Rahmen der Mischwassersanierung können entsprechend dem realisierten Stauvolumen prozentual abgabemindernd berücksichtigt werden.

(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser ermäßigt sich um die Hälfte, soweit nach der Berechnung aller Regenentlastungen einer Mischkanalisation zu erwarten ist, dass im Jahresmittel mindestens 90 vom Hundert der biologisch abbaubaren und absetzbaren Stoffe den Gewässern ferngehaltenwerden und das in der Kanalisation verbleibende Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage biologisch behandelt wird.

(4) Werden in dem wasserrechtlichen Bescheid für die Behandlung des Niederschlagswassers weitergehende Anforderungen gestellt, so tritt die Abgabefreiheit nur ein, soweit diese Anforderungen eingehalten werden.

(5) Bei der Schätzung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes kann die Zahl der an die zentrale Abwasserbeseitigung der Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - angeschlossenen Einwohner angesetzt werden."

§ 7 Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner
(zu § 8 AbwAG)

(1) Die Zahl der nicht angeschlossenen Einwohner ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamteinwohnerzahl und der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Es bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen, für das die Abgabe zu entrichten ist.

Dritter Abschnitt
Abgabepflicht

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(Stand: 28.08.2023)

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