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Erste Änderung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)
- Brandenburg -
Vom 29. November 2017
(ABl. Nr. 1 vom 10.01.2018 S. 3)
Red. Anm: Dieser Änderungstext wurde nicht in die alte Fassung der TRSüw vom 18.12.2013 eingearbeitet, da diese Änderungen in die Neufassung implementiert worden sind. Siehe =>
Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
Gemäß § 75 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes werden die Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) vom 18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 183) wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Umfang und die Prüfungsintervalle zur Selbstüberwachung der Kanalisation und ihrer technischen Einrichtungen ergeben sich aus den Anlagen 1.1 und 1.2." |
2. Nummer 2 Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Der Nummer 2 werden folgende Absätze angefügt:
"Schmutzwasser-Fehlanschlüsse an die Niederschlagswasserkanalisation des Trennsystems sind der Gemeinde beziehungsweise dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung anzuzeigen.
Für Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gelten abweichend die Anforderungen nach Nummer 4.2.3.
Die Selbstüberwachung von außerörtlichen Straßenentwässerungsanlagen erfolgt nach den Anforderungen des diesbezüglichen Regelwerks der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Darüber hinaus gelten die Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sowie die anlagenbezogenen Anforderungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA)."
4. Die Überschrift zu Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4.2 Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen". |
5. Die Überschrift zu Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4.2.3 Sonstige Bestandteile von Grundstücksentwässerungsanlagen". |
6. Nummer 4.2.3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, gelten die Fristen der DIN 1986 Teil 30. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag von den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 Tabelle II abweichende Entscheidungen treffen. Abweichungen kommen insbesondere bei Abwasseranlagen in Betracht, die gewerbliches Abwasser ableiten, welches aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein geringes Gefährdungspotenzial aufweist." |
7. In dem Abschnitt "Anlagen" wird die Angabe zu Anlage 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
"Anlage 1.1: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)
Anlage 1.2: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Niederschlagswasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)". |
8. Die Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1.1 und 1.2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
"Anlage 1.1 Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)
|
(Stand: 26.04.2021)
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