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Regelwerk
Änderungstext

Erste Änderung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)
- Brandenburg -

Vom 29. November 2017
(ABl. Nr. 1 vom 10.01.2018 S. 3)



Red. Anm: Dieser Änderungstext wurde nicht in die alte Fassung der TRSüw vom 18.12.2013 eingearbeitet, da diese Änderungen in die Neufassung implementiert worden sind. Siehe =>

Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

I.

Gemäß § 75 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes werden die Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) vom 18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 183) wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Umfang und die Prüfungsintervalle zur Selbstüberwachung der Kanalisation und ihrer technischen Einrichtungen ergeben sich aus den Anlagen 1.1 und 1.2."

2. Nummer 2 Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Der Nummer 2 werden folgende Absätze angefügt:

"Schmutzwasser-Fehlanschlüsse an die Niederschlagswasserkanalisation des Trennsystems sind der Gemeinde beziehungsweise dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung anzuzeigen.

Für Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gelten abweichend die Anforderungen nach Nummer 4.2.3.

Die Selbstüberwachung von außerörtlichen Straßenentwässerungsanlagen erfolgt nach den Anforderungen des diesbezüglichen Regelwerks der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Darüber hinaus gelten die Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sowie die anlagenbezogenen Anforderungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA)."

4. Die Überschrift zu Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4.2 Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen".

5. Die Überschrift zu Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4.2.3 Sonstige Bestandteile von Grundstücksentwässerungsanlagen".

6. Nummer 4.2.3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, gelten die Fristen der DIN 1986 Teil 30. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag von den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 Tabelle II abweichende Entscheidungen treffen. Abweichungen kommen insbesondere bei Abwasseranlagen in Betracht, die gewerbliches Abwasser ableiten, welches aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein geringes Gefährdungspotenzial aufweist."

7. In dem Abschnitt "Anlagen" wird die Angabe zu Anlage 1 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
"Anlage 1.1: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)

Anlage 1.2: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Niederschlagswasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)".

8. Die Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1.1 und 1.2 ersetzt:

alt neu
"Anlage 1.1
Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)
Einrichtungen Prüfgegenstand Art der Prüfung Häufigkeit
1. Kanäle und Einbindungsstellen Feststellung von Ablagerungen Begehung oder TV-Inspektion nach Einsatz bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre
Überprüfung der Dichtheit TV-Inspektion, bedarfsweise ergänzt um Druckproben im Zuge der fortlaufenden Zustandserfassung des Netzes
fortlaufende Erfassung des Zustandes Begehung, TV-Inspektion oder geophysikalische Methoden das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren; neu errichtete Abschnitte erstmalig nach 15 Jahren
1.a) Kanalisationen in Trinkwasserschutzzonen Zustandserfassung

Dichtheitsprüfung

optische Inspektion

Druckprobe

gemäß DWA-a 142 alle 5 Jahre alle 5 bzw. 15 Jahre
2. Schachtbauwerke Feststellung des Allgemeinzustandes, Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Dichtheit, Fremdwasserzufluss, Ablagerungen

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