Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg, und zur Änderungwasserrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Juli 2002
(GVBl. Nr. 7 vom 15.07.2002 S. 62)



Artikel 1
Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG)

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90, 96, 129), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Betrieb von Stauanlagen".

b) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a Koordinierung der Verfahren

§ 39b Antragsunterlagen

§ 39c Mindestinhalt der Erlaubnis

§ 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

§ 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

§ 39h Emissionserklärung".

c) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Zweckverbandes".

d) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden".

e) Nach der Angabe zu § 129 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung".

f) Die Angabe zu Kapitel 14 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich".

2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt.  "Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachministers festgesetzt."

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Wird durch die Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet erstmalig festgesetzt oder in seinem räumlichen Geltungsbereich vergrößert, erfolgt die Festsetzung im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Fachminister. Die Befugnis zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung für ein Wasserwerk mit einer täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 m3 kann von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt übertragen werden."

3. § 16 Abs. 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die untere Wasserbehörde im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde festgesetzt.  "Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt."

4. § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit (zu §§ 19a bis 19c WHG)

(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 19a WHG) sowie für die Beschränkung und Aufhebung der Genehmigung (§ 19c WHG).

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die zuständige Bergbehörde über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und die Untersagung des Betriebes.

 " § 22 Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit (zu §§ 19a bis 19c WHG)

(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, Plangenehmigungen und Planfeststellungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a Abs. 1 WHG.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach Absatz 1 vor, entscheidet das Landesbergamt."

5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

6. Nach § 39 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren".

7. Nach der Angabe zu Abschnitt 1a werden folgende §§ 39a bis 39 h eingefügt:

8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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