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Regelwerk, Wasser, Bbg

VV HWMO - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Hochwassermeldedienstverordnung
- Brandenburg -

Vom 18. September 2024
(ABl. Nr. 47 vom 27.11.2024 S. 1176)



Gemäß § 5 Absatz 1 der Hochwassermeldedienstverordnung ( HWMDV) vom 12. September 2024 (GVBl. II Nr. 74) regelt die oberste Wasserbehörde die Einzelheiten des Vollzuges, insbesondere Hochwassermeldeordnungen (HWMO) für die einzelnen Hochwassermeldegewässer nach § 3 HWMDV.

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift Regelungen für den Bereich der Bundeswasserstraßen getroffen werden, erfolgt dies auf der Grundlage der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg über die Durchführung des Hochwasserstandsmelde- und -vorhersagedienstes in hydrologischen Extremsituationen an Bundeswasserstraßen im Land Brandenburg am 11. November 1996 geschlossenen Vereinbarung, der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur Wasserstands-/ Hochwasservorhersage für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) vom 1. Juli 2021 sowie diese Vereinbarungen vollständig oder in Teilen ersetzender neuer Vereinbarungen.

1 Mitteilungen hochwasserrelevanter Vorkommnisse

Die für die Gewässerunterhaltung und die Durchführung der Gewässerunterhaltung nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes der Hochwassermeldegewässer Zuständigen senden Mitteilungen an die Hochwassermeldezentrale, sobald an den Hochwassermeldegewässern außergewöhnliche, hochwasserrelevante Vorkommnisse eintreten.

Außergewöhnliche, hochwasserrelevante Vorkommnisse können insbesondere sein:

In den Mitteilungen sind anzugeben:

Informationen zu Eislagen für die Bundeswasserstraßen werden im System ELWIS der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bereitgestellt.

2 Hochwasserberichte

Die Hochwassermeldezentrale gibt gemäß § 2 Absatz 2 HWMDV Hochwasserberichte heraus. In die Hochwasserberichte sind folgende Angaben aufzunehmen:

In den Berichten sind folgende wesentliche Aussagen zu treffen:

  1. Hochwasserwarnung
  2. Hochwasserinformation

    Ist eine Hochwasservorhersage Bestandteil der Hochwasserinformation, sind folgende zusätzliche Angaben zu machen:

Die Hochwassermeldezentrale erstellt Benachrichtigungspläne für Hochwasserberichte und schreibt diese fort.

3 Hochwassermeldeordnungen für die Gewässer nach § 3 HWMDV

In den nachfolgenden Hochwassermeldeordnungen für die Hochwassermeldegewässer nach § 3 HWMDV werden die Hochwassermeldepegel, die Richtwasserstände für die Alarmstufen und die Wasserstände für den Meldebeginn und das Meldeende bestimmt.

3.1 Hochwassermeldeordnung für die Elbe und die Löcknitz

3.1.1 Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit Festlegung der Richtwasserstände für die Alarmstufen

Lfd. Nr. Gewässer Fluss-km Pegel
Pegel-Nr.
PNP NHN2016
Richtwasserstände der Alarmstufen in cm Landkreis Gewässer und Gewässerabschnitt
a I a II a III a IV
1. Elbe
154,2*
Torgau
501261
75,16
580 660 740 780 Elbe-Elster Elbe,
km 122,0 bis km 135,0
2. Elbe
453,9*
Wittenberge
503050
16,71
500 600 630 670 Prignitz Elbe,
km 431,1 bis km 502,0

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