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Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
-Brandenburg-
Vom 26. August 2009
(GVBl II Nr. 29 vom 29.09.2009 S. 598; 19.12.2011 S. 1 11)
Archiv 1998
Auf Grund des § 72 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 78) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
Diese Verordnung gilt für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen.
§ 2 Anforderungen an Abwassereinleitungen
(1) Für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung.
(2) Soweit nach Absatz 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik möglich ist.
Abwasser, für das nach § 2 Absatz 1 Anforderungen festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung der Wasserbehörde in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden.
§ 4 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht und Sachverständige
(1) Für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 als eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung oder Einbringung eine Anzeige auf eingeführten Vordrucken bei der Wasserbehörde erforderlich.
(2) Bei anzeigepflichtigen Einleitungen oder Einbringungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf den ordnungsgemäßen Zustand (unter anderem Dichtheit) und den sachgemäßen Betrieb zu überprüfen. Sind in der Bauartzulassung kürzere Prüfzeiten festgelegt, gelten diese. Diese Prüfungen sind von Sachverständigen auszuführen. Die Prüfberichte und der Nachweis nach Absatz 3 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Prüfung vom Betreiber oder in seinem Auftrag vom Sachverständigen an die Wasserbehörde zu übersenden.
(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sind Personen,
§ 5 Anforderungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen
Unberührt von den Regelungen dieser Verordnung bleiben Anforderungen, die die Abwasserbeseitigungspflichtigen den Einleitern von Abwasser in die öffentliche Kanalisation in ihren Einleitbedingungen aufgeben.
Ordnungswidrig nach § 145 Absatz 1 Nummer 5d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 Übergangsregelung
Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 19. Oktober 1998 (GVBl. II S. 610) bereits genehmigt worden sind, bestimmen sich die Anforderungen nach dem Inhalt der Genehmigung.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 19. Oktober 1998 (GVBl. II S. 610) außer Kraft.
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(Stand: 08.09.2023)
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