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Regelwerk Regelwerk, Wasser- Bund, - Brandenburg

Berücksichtigung dezentraler Lösungen zur Niederschlagsentwässerung bei der Bebauungsplanung

Vom 11. Oktober 2011
(AmtsBl. Nr 46 vom 23.11.2011 S. 2035)



Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

1 Anlass

Eine unmittelbare Folge von anhaltender Siedlungsentwicklung und damit verbundener Bautätigkeit ist die fortschreitende Versiegelung der Böden. Wichtige Bodenfunktionen, wie zum Beispiel die Speicherung und natürliche Reinigung der Niederschlagswässer, werden stark eingeschränkt. Das auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird überwiegend noch in der Kanalisation gesammelt, abgeleitet und in die oberirdischen Gewässer abgegeben. Das Wasser wird dem Gebiet entzogen und die Grundwasserneubildung stark vermindert. Es tritt eine zusätzliche Gewässerverschmutzung ein, außerdem führt die beschleunigte Abflussbildung zu einer verschärften Hochwassergefahr.

Dezentrale Maßnahmen zum Rückhalt und zur ortsnahen Bewirtschaftung des Regenwassers sind ein geeignetes Instrument, um die wasserwirtschaftlich nachteiligen Bebauungsfolgen zu mindern. Sie sollen zukünftig regelmäßig zur Anwendung kommen, soweit dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

2 Dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung

Dezentrale Systeme zur Regenwasserbewirtschaftung sind mittlerweile erprobt, marktüblich verfügbar und auch unter ungünstigen Randbedingungen einsetzbar. Die einschlägigen technischen Regelwerke1 geben umfangreiche Hinweise für die Planung und Ausführung sowie den Betrieb und die Wartung dieser Anlagen.

Die Herstellung dezentraler Entwässerungssysteme ist gegenüber der kanalgebundenen Ableitung des Niederschlagswassers in der Regel kostengünstiger und selbst unter ungünstigeren Randbedingungen wenigstens kostenneutral. Sie sind hinsichtlich ihrer Unterhaltung und der Betriebsstabilität gleichwertig und weisen in Hinblick auf ihre Anpassungsflexibilität deutliche Vorzüge auf. Die Anlagen werden den aktuellen Anforderungen des Gewässerschutzes gerecht, leisten wichtige Beiträge zur Stabilisierung des Gebietswasserhaushaltes und zum dezentralen Hochwasserschutz. Darüber hinaus lassen sie sich vorteilhaft in die Gestaltung von Verkehrs- und Freiflächen integrieren und führen zu einer Aufwertung des Ortsbildes.

In entwässerungstechnisch neu zu erschließenden Gebieten sind in der Regel noch alle Entscheidungsoptionen offen; so auch die grundsätzliche Entscheidung über die Art und Weise der Niederschlagsentwässerung. Eine anfänglich getroffene Wahl des Entwässerungssystems wirkt über die Kapitalbindung der technischen Infrastruktur über viele Jahrzehnte fort und setzt für zukünftige Anpassungsmaßnahmen praktisch unüberwindliche Zwangspunkte. Die bestehenden Spielräume und Möglichkeiten für eine dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung sollen deshalb frühzeitig im Planungsprozess ausgelotet und, wo möglich, in die Praxis überführt werden.

Aber auch in Gebieten mit bestehender Bebauung sollten die Möglichkeiten des Einsatzes dezentraler Entwässerungssysteme berücksichtigt werden, soweit auf Grund eines verhältnismäßig geringen Versiegelungsgrades hierfür entsprechende Gestaltungsspielräume bestehen. Typische Fälle hierfür sind zum Beispiel Bestandsüberplanungen oder die innerörtliche Revitalisierung von Altstandorten, soweit hier keine oder nur fragmentarische Entwässerungsanlagen existieren. In Baugebieten mit einer Grundflächenzahl im Bereich von 0,3 bis 0,4 bestehen aus der Bebauungsstruktur heraus erfahrungsgemäß keine Restriktionen. Auch bei höheren Grundflächenzahlen bestehen noch vielfältige Handlungsmöglichkeiten (zum Beispiel durch den Einsatz von Rigolensystemen), bevor Flächennutzungskonflikte als Hinderungsgrund zum Tragen kommen.

3 Regelungen zur Niederschlagsversickerung als kommunale Aufgabe

Mit dem Brandenburgischen Wassergesetz ( BbgWG) konkretisiert das Land die rechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie 2000/60/EG und des Wasserhaushaltsgesetzes. 2 § 54 Absatz 4 BbgWG schreibt vor, dass das Niederschlagswasser zu versickern ist, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange dem nicht entgegenstehen. Für die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung infolge von Bodenversiegelung spricht § 54 Absatz 3 BbgWG ein Minimierungsgebot aus.

Die Beseitigung des Niederschlagswassers ist gemäß § 66 BbgWG grundsätzlich eine kommunale Pflichtaufgabe. Diese Pflicht kann durch eine kommunale Satzung auf den Grundstückseigentümer übertragen werden. In dieser Satzung kann die Gemeinde neben der schlichten Pflichtübertragung auch die rechtliche und materielle Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Gemeinde und Bürger vollumfänglich regeln. Hierunter fällt zum Beispiel die Frage, ob die Gemeinde Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserableitung betreibt, unter welchen Umständen hierfür ein Anschluss- und Benutzungszwang oder Anschluss- und Benutzungsrechte bestehen, unter welchen Bedingungen eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung erfolgen kann oder in welcher Weise Grundstücksanschlüsse auszuführen sind.

Somit bestehen in Hinblick auf kommunale Regelungen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung - und hier im Besondern mit Blick auf dezentrale Lösungen - zwei Varianten:

a) Die Gemeinde hat in einer Satzung zu § 54

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