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Regelwerk

Kanalnetz AnzeigeVV - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Anzeige von Kanalisationsnetzen gemäß § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2013
(Amtsbl. Nr. 5 vom 05.02.2014 S. 167)



1 Allgemeines

Seit dem 20. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung des § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), besteht für die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie den Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, eine Anzeigepflicht. Mit dem Wegfall der bis dahin bestehenden Genehmigungspflicht für Kanalisationsnetze mit weniger als 300 mm Nennweite wurde eine weitergehende Deregulierung im Sinne von § 5 Absatz 5 und Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes angestrebt. Mit dieser Deregulierung geht eine Stärkung der Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der für Kanalisationsnetze maßgeblichen Anforderungen nach § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einher, die unabhängig von der Verfahrenserleichterung unverändert einzuhalten sind.

Diese Verwaltungsvorschrift dient der näheren Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens. Sie enthält die Anlagen 1 bis 4 sowie die zugehörigen Anhänge 4.1 bis 4.4. Die Anlagen und Anhänge sind Bestandteile dieser Verwaltungsvorschrift.

Den Wasserbehörden sind durch die Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die Betreiber privater Kanalisationen im Wege der Anzeige diejenigen Aspekte darzulegen, die für

erforderlich sind.

Hierfür muss die Wasserbehörde zumindest über folgende Sachverhalte Kenntnis erlangen:

Zur Ausübung ihres Bewirtschaftungsermessens gemäß § 12 WHG ist außerdem erforderlich, dass die Wasserbehörde Kenntnis hat über:

Die Wasserbehörde kann überdies unabhängig vom Anzeigeverfahren gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 103 Absatz 1 BbgWG auch nachträglich zur Durchsetzung des Wasserrechts, insbesondere der Anforderungen gemäß § 60 Absatz 1 und 2 WHG, § 70 BbgWG oder §§ 55, 56 WHG, § 66 BbgWG und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit notwendige Maßnahmen anordnen.

2 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Bestandteile der Kanalisation einschließlich ihrer technischen Ausrüstungen und Sonderbauwerke. Sie gilt nicht für die Einleitungen aus den Kanalisationsnetzen in Gewässer. Diese sind Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens.

Die Abgrenzungsregelungen zu den Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Nr. 16/2002 vom 26. August 2002 bleibt hinsichtlich der Abgrenzungskriterien zwischen Kanalnetzen und Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen von dieser Richtlinie unberührt.

3 Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Änderung sowie zum Betrieb von Kanalisationsnetzen

Das Anzeigeverfahren wird auf der Grundlage von Formblättern durchgeführt (siehe Anlagen 1 bis 4 sowie Anhänge 4.1 bis 4.4). Die Formulare sind, soweit vorgesehen, durch die jeweils zutreffenden Anlagen zu ergänzen und zu unterzeichnen. Von der Übergabe kompletter Planungsakten soll abgesehen werden.

Die Wasserbehörde beurteilt:

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