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Regelwerk

VVGWa - Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen
- Brandenburg -

Vom 25. April 2000
(ABl. Bbg 2000 S. 246)



Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Vorbemerkung

Die bei der Errichtung von Bauwerken durchgeführten Maßnahmen zur Freihaltung des Baugrundes von Grundwasser sind aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Wasserhaushalt oft wasserwirtschaftlich bedeutsam und bedürfen regelmäßig der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. Im wasserrechtlichen Verfahren sind aber nicht nur die wasserhaushaltlichen Auswirkungen, sondern auch die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung z.B. auf die Standsicherheit benachbarter Gebäude und den Naturhaushalt zu berücksichtigen. Da diese Auswirkungen gravierend sein können, erfordert die Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren ein hohes Maß an fachlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnissen.

0. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für Grundwasserabsenkungen und für Genehmigungen von Einleitungsbauwerken, die im Zusammenhang mit Grundwasserabsenkungen errichtet werden. Die Verwaltungsvorschrift erfasst die beabsichtigte Entnahme von Grundwasser, durch die der Grundwasserspiegel abgesenkt werden soll, um für die Errichtung eines Bauwerks die erforderliche Grundwasserfreiheit zu erreichen sowie die Einleitung des geförderten Grundwassers in oberirdische Gewässer bzw. die Wiedereinleitung in das Grundwasser.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Fälle, in denen ohne Grundwasserentnahme Einwirkungen auf das Grundwasser durch hierzu bestimmte oder geeignete Anlagen herbeigeführt werden (Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).

1. Allgemeines

Von Grundwasserabsenkungen können insbesondere folgende Gefahren ausgehen:

Die Wasserbehörden haben die Möglichkeit des Eintritts dieser und anderer Gefahren im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu prüfen und im Verfahren entsprechend zu berücksichtigen. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift soll hierzu als Hilfestellung dienen. Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es daher, den Vorhabenträgern und den mit der Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren befassten Behörden aufzuzeigen,

2. Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten

2.1 Wasserrechtliche Verfahren

Aus wasserrechtlicher Sicht kommen für die Durchführung der Grundwasserhaltung folgende Verfahren in Betracht:

Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist für das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Als geringe Menge kann die Förderung von höchstens 10 m3/h Grundwasser angesehen werden. Die Grundwasserförderung dient einem vorübergehenden Zweck, wenn sie höchstens 30 Tage andauert. Durch den Vorhabenträger ist dabei zu berücksichtigen, dass Grundwasserabsenkungen oft, länger als geplant durchgeführt werden müssen. Bei Grundwasserabsenkungsmaßnahmen ist die Erlaubnisfreiheit daher eher ein Ausnahmefall. In diesen erlaubnisfreien Ausnahmefällen besteht aber aufgrund des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) die Pflicht, die Maßnahme zwei Monate vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergibt sich aus der Anzeige, dass Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind, kann gemäß § 56 Abs. 2 BbgWG die zuständige Behörde die entsprechenden Anordnungen innerhalb von sechs Wochen treffen. Die angezeigte Handlung kann auch befristet oder beschränkt werden. Unter den Voraussetzungen des § 56

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