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Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 19. Juli 2019
(ABl. Nr. 31 vom 07.08.2019 S. 784)
1. Einführung
Brandenburg zeigt sich vielgestaltig mit ausgedehnten Niederungsgebieten wie dem Havelland, der Spreeniederung oder dem Oderland und Hügellandschaften, zum Beispiel dem Fläming, dem Barnim, der Märkischen Schweiz und der Ruppiner Schweiz. Diese Landschaften sind aus pleistozänen Endmoränenzügen, Urstromtälern und breiten fluvialen Niederungen hervorgegangen und sind heute stark anthropogen geprägte Kulturräume. Bei der Kultivierung der Landschaft spielte die Wasserregulierung zur Verbesserung der Flächennutzung seit Jahrhunderten eine große Rolle. Für Transportzwecke und für die Be- oder Entwässerung wurden natürliche Fließgewässer ausgebaut und begradigt. Hinzu kamen die Verdichtung des Gewässernetzes zur Flächenentwässerung sowie die Umleitung, Überleitung und Steuerung des Wasserabflusses. So verfügt Brandenburg heute über ein mehr als 30.000 Kilometer langes Fließgewässernetz mit etwa 80 Prozent künstlichen oder erheblich veränderten Gewässerabschnitten, deren Wasserabfluss durch eine Vielzahl von Schöpfwerken und Stauanlagen beeinflusst wird. Weitgehend natürliche oder naturnahe Gewässer findet man vorwiegend in den naturschutzrechtlich geschützten Landschaftsteilen Brandenburgs.
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen. Die Gewässerunterhaltung bildet hierfür einen wesentlichen Baustein. Die Pflege und Entwicklung der Gewässer ist Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen.
Dabei muss dem Unterhaltungspflichtigen der Spagat zwischen Ansprüchen an den Gewässerschutz und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses zum Schutz der Nutzungen in der Kulturlandschaft gelingen. Angesichts des schwierigen Erbes eines stark anthropogen geprägten Gewässernetzes und hoher Nutzungsansprüche stellt dies eine große Herausforderung dar.
Die grundlegend überarbeitete "Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg" ist an die aktuellen rechtlichen Anforderungen angepasst und an den Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ausgerichtet.
In der nun vorliegenden Richtlinie werden die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und der gesetzliche Rahmen für die Gewässerunterhaltung in Brandenburg ausführlich dargestellt und erläutert. Ausgehend von der Darstellung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie werden die Besonderheiten der natürlichen Gewässer in Brandenburg herausgestellt und die Anforderungen bei deren Pflege und Entwicklung abgeleitet. Bei künstlichen Gewässern, wie den Gräben, steht die regelmäßige Pflege, und hier insbesondere die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, im Vordergrund. Die wichtigsten Unterhaltungsmaßnahmen zur Pflege und Entwicklung werden in Steckbriefen mit Hinweisen und Empfehlungen abgebildet.
Eines der Kernelemente der Richtlinie ist die Gewässerunterhaltungsplanung. Dabei wird der Schwerpunkt auf die entwicklungsorientierte Planung gesetzt. Durch einvernehmliche Abstimmung, insbesondere mit den Naturschutzbehörden, sollen im Einzelfall notwendige Zulassungen ersetzt und so eine Minimierung des Aufwandes sowohl bei den Unterhaltungspflichtigen als auch bei den Behörden erreicht werden.
Nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind die Unterhaltung und der Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die oberirdischen Landesgewässer I. und II. Ordnung, beschränkt auf die Fließgewässer. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewässerunterhaltung gelten hingegen sowohl für die stehenden als auch die fließenden Gewässer.
Zu den Fließgewässern gehören:
Die Unterhaltungsvorschriften und damit auch die Richtlinie gelten nicht für die gemäß § 1 Abs. 4 BbgWG von den Bestimmungen des WHG und des BbgWG ausgenommenen Gewässer, nämlich
(Stand: 08.09.2023)
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