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Regelwerk

VV ABK - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung
- Brandenburg -

Vom 26. März 2014
(ABl. Nr. 16 vom 23.04.2014 S. 559)



Auf Grund des § 66 Absatz 1 Satz 7 und des § 153 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) bestimmt die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Folgendes:

1 Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept

1.1 Rechtsgrundlage

Nach § 66 Absatz 1 BbgWG haben die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Maßnahmen sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen ( § 66 Absatz 1 Satz 4 BbgWG). Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 6 BbgWG soll das Abwasserbeseitigungskonzept Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung berücksichtigen.

Abwasserbeseitigungspflichtiger im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde oder der Träger der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht (Zweckverband, Amt). Sofern die kommunale Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde auf Zweckverbände oder Ämter übergegangen ist, haben diese die Abwasserbeseitigungskonzepte für ihr Entsorgungsgebiet zu erstellen.

Ein Abwasserbeseitigungskonzept ist erforderlich, um

Die untere Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt zur Durchführung einzelner nach § 66 Absatz 1 Satz 3 BbgWG erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert ( § 66 Absatz 1 Satz 8 BbgWG).

1.2 Vorlage

Der Abwasserbeseitigungspflichtige legt das Abwasserbeseitigungskonzept der unteren Wasserbehörde in zweifacher Ausfertigung vor.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Die untere Wasserbehörde prüft, ob das Konzept den Anforderungen des § 66 Absatz 1 BbgWG und dieser Verwaltungsvorschrift entspricht und fordert gegebenenfalls den Abwasserbeseitigungspflichtigen zu Nachbesserungen auf. Sie soll dem Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Stellungnahme zum Abwasserbeseitigungskonzept übergeben.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ersetzt nicht die notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Es muss vorab mit der Kommunalaufsicht abgestimmt worden sein, soweit es Maßnahmen enthält, die der Kommunalaufsicht zumindest anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen waren.

1.3 Notwendige wasserrechtliche Verfahren

Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Technische Einzelpläne (Genehmigungs- und Ausführungsplanungen) müssen nicht aufgestellt werden. Diese sind Gegenstand der für das einzelne Vorhaben erforderlichen Zulassungs- oder Anzeigeverfahren wie zum Beispiel:

Daraus können sich unter Umständen Änderungen des Konzeptes oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie sind bei der Fortschreibung des Konzeptes (Nummer 4) zu berücksichtigen.

Unabhängig von den wasserrechtlichen Bescheiden sind vor Beginn der Baumaßnahme alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen einzuholen.

2 Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes

Im Abwasserbeseitigungskonzept ist der Stand und die zukünftige Entwicklung der ordnungsgemäßen Schmutzund Niederschlagswasserbeseitigung bis mindestens 2030 hinsichtlich

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