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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren

Vom 20. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 15.11.2010)



Auf Grund des Art. 67 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1
Die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, BayRS 753-1-6-UG), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Wasserhaushalt" ein Komma und die Worte "die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 17a Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "Art. 70 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben und seine Umweltauswirkungen und bestimmt im Benehmen mit der nach Art. 75 Abs. 2 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind. "1Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben sowie seine Umweltauswirkungen."

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Dabei wird im Benehmen mit der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fach- behörde bestimmt, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde entsprechend. "(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden oder der Regierung durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde oder die Regierung entsprechend."

2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Anlageband zum BGBl I Nr. 3 vom 22. Januar 1991" durch die Worte "BGBl 1991 I S. 58" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Absatz" durch die Abkürzung "Abs." ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bestandteile" ein Komma und die Worte "insbesondere der betroffenen Wasserkörper," eingefügt.

cc) In Nr. 3 wird nach dem Wort "Prüfmethoden" das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die Worte "hierbei kommt der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den ökologischen Zustand/das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand (Oberflächengewässer) sowie den mengenmäßigen und chemischen Zustand (Grundwasser) eine besondere Bedeutung zu," angefügt.

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
 Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. L 257/27 vom 10. Oktober 1996) , zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl EU Nr. L 156 S. 17), genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 mindestens eine Beschreibung "Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl L 24 S. 8), geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2 mindestens eine Beschreibung".

bb) Der Nr. 5 werden die Worte "insbesondere der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den Zustand des Oberflächen- oder Grundwassers," angefügt.

cc) Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. der sonstigen zur Erfüllung der Grundpflichten des Betreibers nach Art. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vorgesehenen Maßnahmen,

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