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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung

Vom 30. September 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 15.10.2008 S. 830)
Gl.-Nr.: 753-1-4-UG


Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( Anlagenverordnung - VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2008 (GVBl S. 65), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zeile "Anhang 4" die Worte "Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen" durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 19 werden die Worte "einem Meter" durch die Worte "eines Meters" ersetzt.

b) Nr. 26 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

alt neu
 Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt sind, "- Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61e oder Art. 61f BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt oder gemäß Art. 61g BayWG vorläufig gesichert sind,"

c) In Nr. 27 und 28 wird jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Es wird folgende Nr. 29 angefügt:

"29. Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch:
für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind betriebseigene Kraftfahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte mit Kraftstoffen zu betanken und deren max. Jahresverbrauch nicht mehr als 40.000 1 beträgt. Sie werden nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten, eingewiesenen Personen bedient."

3. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "61" durch die Worte "61e, 61f und 61j Abs. 2" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "der Anhänge 1 und 4" durch die Worte "des Anhangs, 1" ersetzt.

5. § 13 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dem Eintritt der Eignungsfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widerspricht; "die zuständige Kreisverwaltungsbehörde den Eintritt der Fiktion einer Eignungsfeststellung nicht durch Widerspruch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige verhindert;"

6. In § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach den Worten "unabhängig sind," die Worte "bei denen" eingefügt.

7. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61e, 61f und 61j Abs. 2 BayWG bleiben unberührt. "

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht fortschreibt, "4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach § 10 ein Anlagenkataster nicht erstellt,"

b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. entgegen Anhang 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder entleert oder befüllen oder entleeren lässt oder ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, "5. entgegen Nr. 3.1 Anhang 1 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,"

9. In der Vorbemerkung des Anhangs 1 werden die Worte "Art. 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2" durch die Worte "Art. 15" ersetzt.

10. Anhang 4 wird

Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen Anhang 408

Vorbemerkung:

Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen richten sich nach den folgenden Festsetzungen: Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.

1. Anwendungsbereich

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