Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TR-Kleinkläranlagen - Technische Regeln für den Bau und den Betrieb von Kleinkläranlagen
- Bayern -

Vom 4. Februar 2002
(AllMBl. Nr. 3 vom 25.02.2002 S. 123; 19.11.2003 S. 885 03aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7531-U


zur Neuregelung

1. Anforderungen

Kleinkläranlagen, die längerfristig (mehr als fünf Jahre) oder auf Dauer zur Abwasserbehandlung eingesetzt werden, sind mit einer biologischen Stufe auszurüsten. Bei Übergangslösungen (weniger als fünf Jahre) ist mindestens eine Mehrkammerausfaulgrube vorzusehen.

2. Richtwerte für Kleinkläranlagen mit biologischen Stufen

Die Beschaffenheit des in Kleinkläranlagen mit biologischer Stufe behandelten Abwassers muss in Anlehnung an Anhang 1 zur Abwasserverordnung vom 20. September 2001 (Bundesgesetzblatt I S. 2440) mindestens folgenden Richtwerten entsprechen:

Jeweils aus der qualifizierten Stichprobe

Chemischer Sauerstoflbedarf (CSB): 150 mg/l,
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5): 40 mg/l.

3. Systeme, Bauweisen

Als geeignet zur Einhaltung der Richtwerte bei entsprechender Bemessung und ordnungsgemäßem Betrieb gelten folgende Kleinkläranlagen-Systeme beziehungsweise -Bauweisen:

Ohne technische Abwasserbelüftung - Filtergrabenanlagen (zweischichtiger Aufbau)
  - Filterschachtanlagen
  - Abwasserteichanlagen
  - Pflanzenbeetanlagen
 
Mit technischer Abwasserbelüftung - Belebungsanlagen
  - Tropfkörperanlagen
  - Tauchkörperanlagen

Die Einhaltung weitergehender Anforderungen (z.B. Stickstoff- und Phosphor-Abbau) sind im Einzelfall nachzuweisen (z.B. durch praktische Prüfung im Rahmen des allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens).

Bei Anlagen mit Pflanzenbeetstufen ist das Arbeitsblatt ATV-A262 "Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenbeeten für kommunales Abwasser bei Ausbaugrößen bis 1000 Einwohnerwerte" vom Juli 1998 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. zu beachten. Bei Anlagen mit Abwasserteichen ist sinngemäß das Arbeitsblatt ATV-A20 1 "Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Abwasserteichen für kommunales Abwasser" vom Oktober 1989 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. anzuwenden. Filtergräben sind zur Sicherstellung der biologischen Reinigung über die Festlegungen der DIN 4261 Teil 1 hinaus zweischichtig und mit einer Mindesthöhe von 85 cm aufzubauen. Die obere Schicht (d > 35 cm) soll eine Körnung von 4-8 mm, die untere Schicht (d > 50 cm) eine Körnung von 0-4 mm aufweisen. Für Anlagen mit technischer Abwasserbelüftung gelten DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung - Anwendung, Bemessung, Ausführung und Prüfung" vom Juni 1984 und DIN 4261 Teil 4 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung - Betrieb und Wartung" vom Juni 1984 des Deutschen Instituts für Normung e.V.

Die Verwendung von serienmäßig hergestellten Anlagen beziehungsweise Bauweisen setzt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik voraus.

4. Mechanische Vorbehandlung, Schlammentsorgung

Der biologischen Stufe einer Kleinkläranlage ist immer eine mechanische Abtrenneinrichtung der Feststoffe (z.B. Mehrkammerabsetzgrube beziehungsweise -ausfaulgrube nach DIN 4261 Teil 1 "Kleinkläranlagen - Anlagen ohne Abwasserbelüftung - Anwendung, Bemessung und Ausführung" vom Februar 1991 des Deutschen Instituts für Normung e.V.) vorzuschalten. Serienmäßig hergestellte Mehrkammergruben benötigen eine Erstprüfung durch eine nach Baurecht anerkannte Stelle (Bauregelliste a Teil 1, lfd. Nr. 13.4, Ausgabe 2001/1). Der anfallende Fäkalschlamm ist bedarfsgerecht nach den Vorgaben der DIN 4261 Teil 3 "Kleinkläranlagen - Anlagen ohne Abwasserbelüftung - Betrieb und Wartung" vom September 1990 des Deutschen Instituts für Normung e.V., mindestens jedoch einmal in zehn Jahren, zu entnehmen. Technische Grundlage hierfür sind die im Rahmen der Wartung durchzuführenden Schlammspiegelmessungen; spätestens mit Erreichen eines Schlammvolumens von 40 v. H. des Nutzvolumens ist eine Schlammentleerung beziehungsweise Entschlammung durch ein sachkundiges Unternehmen vorzunehmen.

5. Eigenkontrolle

Der Betreiber hat eigenverantwortlich seine Anlage zu überwachen. Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrolle sind in Abhängigkeit vom System in den Anlagen 1 bis 8 festgelegt. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.

6. Wartung

Die Kleinkläranlage ist durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann zu warten, um den ordnungsgemäßen Betrieb, die Funktionstüchtigkeit und die geforderte Ablaufqualität sicherzustellen. Werden Überschreitungen der unter Nummer 2 genannten Richtwerte festgestellt, sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Mindestumfang der Wartungsarbeiten ist in Abhängigkeit vom System in den Anlagen 1 bis 8 festgelegt. Im Einzelfall kann durch DIN-Bestimmungen oder durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung eine häufigere Wartung vorgeschrieben sein. Die Ergebnisse der Wartung sind in Wartungsberichten zu dokumentieren; diese sind dem Betriebsbuch beizufügen.

7. Bescheinigung

Die ordnungsgemäße Eigenkontrolle, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Wartung festgestellten Mängel sind alle zwei Jahre zu bescheinigen. Der Betreiber hat hierfür einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) zu beauftragen. Dieser muss gemäß § 1 der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 für den Anwendungsbereich Nummer 1c (Kleinkläranlagen) anerkannt sein. Das Prinzip der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ist zu beachten; insbesondere dürfen Bescheinigungen nicht für Anlagen ausgestellt werden, mit deren Planung, Bau, Betrieb oder Wartung der PSW befasst war oder ist.

.

  Mehrkammergruben Anlage 1

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

monatlich: Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb).

b) Wartung

Zeitgleich mit der Wartung der nachgeschalteten biologischen Stufe - falls eine solche nicht vorhanden ist, mindestens zweimal im Jahr in Abständen von etwa sechs Monaten - sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Die Feststellungen und die durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Vorlage der Wartungsberichte

Verfügt die Mehrkammergrube nicht über eine nachgeschaltete biologische Stufe, ist in zweijährlichem Abstand jeweils ein Abdruck des aktuellen Wartungsberichts der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.

.

  Filtergrabenanlagen Anlage 2

Hinsichtlich der Eigenkontrolle und Wartung einer vorgeschalteten Mehrkammergrube ist zusätzlich Anlage 1 zu beachten.

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

monatlich: Sichtkontrolle der Beschickungs- und Verteilungseinrichtungen, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb).

b) Wartung

Mindestens zweimal im Jahr in Abständen von etwa sechs Monaten sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann besonders folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Im Rahmen der Wartung sind weiterhin folgende Untersuchungen durchzuführen:

Die Feststellungen und die durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Bescheinigung

An Hand des Betriebsbuches mit den dokumentierten Ergebnissen der Eigenkontrolle, der Wartungsberichte und durch Besichtigung der Anlage und gegebenenfalls nach ergänzenden Untersuchungen bescheinigt ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) dem Betreiber alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage. Abdrucke der Bescheinigung sind vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.

.

Filterschachtanlagen  Anlage 3

Hinsichtlich der Eigenkontrolle und Wartung einer vorgeschalteten Mehrkammergrube ist zusätzlich Anlage 1 zu beachten.

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

monatlich: Sichtkontrolle der Beschickungs- und Verteilungseinrichtungen, Sichtkontrolle der Oberfläche auf Pfützenbildung, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb).

b) Wartung

Mindestens zweimal im Jahr in Abständen von etwa sechs Monaten sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann besonders folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Im Rahmen der Wartung sind weiterhin folgende Untersuchungen durchzuführen:

Die Feststellungen und die durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Bescheinigung

An Hand des Betriebsbuches mit den dokumentierten Ergebnissen der Eigenkontrolle, der Wartungsberichte und durch Besichtigung der Anlage und gegebenenfalls nach ergänzenden Untersuchungen bescheinigt ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) dem Betreiber alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage. Abdrucke der Bescheinigung sind vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.

.

Abwasserteichanlagen  Anlage 4

Hinsichtlich der Eigenkontrolle und Wartung einer vorgeschalteten Mehrkammergrube ist zusätzlich Anlage 1 zu beachten.

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

monatlich: Sichtkontrolle der Beschickungs- und Verteilungseinrichtungen, Sichttiefe im Teich, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb).

b) Wartung

Mindestens zweimal im Jahr in Abständen von etwa sechs Monaten sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann besonders folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Im Rahmen der Wartung sind weiterhin folgende Untersuchungen durchzuführen:

Die Feststellungen und die durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Bescheinigung

An Hand des Betriebsbuches mit den dokumentierten Ergebnissen der Eigenkontrolle, der Wartungsberichte und durch Besichtigung der Anlage und gegebenenfalls nach ergänzenden Untersuchungen bescheinigt ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) dem Betreiber alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage. Abdrucke der Bescheinigung sind vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.

.

Pflanzenbeetanlagen  Anlage 5

Hinsichtlich der Eigenkontrolle und Wartung einer vorgeschalteten Mehrkammergrube ist zusätzlich Anlage 1 zu beachten.

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

monatlich: Sichtkontrolle der Beschickungs- und Verteilungseinrichtungen, Sichtkontrolle der Oberfläche auf Pfützenbildung, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb).

b) Wartung

Mindestens zweimal im Jahr in Abständen von etwa sechs Monaten sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann besonders folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Im Rahmen der Wartung sind weiterhin folgende Untersuchungen durchzuführen:

Die Feststellungen und die durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Bescheinigung

An Hand des Betriebsbuches mit den dokumentierten Ergebnissen der Eigenkontrolle, der Wartungsberichte und durch Besichtigung der Anlage und gegebenenfalls nach ergänzenden Untersuchungen bescheinigt ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) dem Betreiber alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage. Abdrucke der Bescheinigung sind vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.

.

Belebungsanlagen  Anlage 6

Hinsichtlich der Eigenkontrolle und Wartung einer vorgeschalteten Mehrkammergrube ist zusätzlich Anlage 1 zu beachten.

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

Täglich: Betriebskontrolle,
Wöchentlich: Ablesen von Betriebsstundenzähler und der sonstigen Anzeigeninstrumente, Funktion des Lufteintrags, der Schlammrückführung und sonstiger Einrichtungen,
Monatlich: Bestimmung des Schlammvolumenanteils nach den Angaben der Betriebsanleitung, Feststellung von Schwimmschlammbildung auf der Nachklärbeckenoberfläche und gegebenenfalls Beseitigung des Schwimmschlammes, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb),
Zusätzlich: Weitere in der Betriebsanleitung festgelegte anlagenbezogene Eigenkontrollen, Ablesungen und Arbeiten in den genannten Zeitabständen.

b) Wartung

Mindestens dreimal im Jahr in Abständen von etwa vier Monaten sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann besonders folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Im Rahmen der Wartung sind weiterhin folgende Untersuchungen durchzuführen:

Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Bescheinigung

An Hand des Betriebsbuches mit den dokumentierten Ergebnissen der Eigenkontrolle, der Wartungsberichte und durch Besichtigung der Anlage und gegebenenfalls nach ergänzenden Untersuchungen bescheinigt ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) dem Betreiber alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage. Abdrucke der Bescheinigung sind vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.

.

Tropfkörperanlagen  Anlage 7

Hinsichtlich der Eigenkontrolle und Wartung einer vorgeschalteten Mehrkammergrube ist zusätzlich Anlage 1 zu beachten.

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

Täglich: Betriebskontrolle,
Wöchentlich: Ablesen von Betriebsstundenzähler und der sonstigen Anzeigeninstrumente, Funktion der Schlamm- und Abwasserrückführung, der Beschickungs-, Verteiler- und sonstiger Einrichtungen,
Monatlich: Sichtkontrolle der Oberfläche auf Pfützenbildung, Feststellung von Schwimmschlammbildung auf der Nachklärbeckenoberfläche und gegebenenfalls Beseitigung des Schwimmschlammes, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb),
Zusätzlich: Weitere in der Betriebsanleitung festgelegte anlagenbezogene Eigenkontrollen, Ablesungen und Arbeiten in den genannten Zeitabständen.

b) Wartung

Mindestens dreimal im Jahr in Abständen von etwa vier Monaten sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann besonders folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Im Rahmen der Wartung sind weiterhin folgende Untersuchungen durchzuführen:

Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Bescheinigung

An Hand des Betriebsbuches mit den dokumentierten Ergebnissen der Eigenkontrolle, der Wartungsberichte und durch Besichtigung der Anlage und gegebenenfalls nach ergänzenden Untersuchungen bescheinigt ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) dem Betreiber alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage. Abdrucke der Bescheinigung sind vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.

.

Tauchkörperanlagen  Anlage 8

Hinsichtlich der Eigenkontrolle und Wartung einer vorgeschalteten Mehrkammergrube ist zusätzlich Anlage 1 zu beachten.

a) Eigenkontrolle

Vom Betreiber sind mindestens folgende Eigenkontrollen vorzunehmen und im Betriebsbuch zu dokumentieren:

Täglich: Betriebskontrolle,
Wöchentlich: Ablesen von Betriebsstundenzähler und der sonstigen Anzeigeninstrumente, Funktion der Schlammrückführung und sonstiger Einrichtungen,
Monatlich: Überprüfung des Tauchkörpermaterials auf Verstopfungen, Feststellung von Schwimmschlammbildung auf der Nachklärbeckenoberfläche und gegebenenfalls Beseitigung des Schwimmschlammes, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb),
Zusätzlich: Weitere in der Betriebsanleitung festgelegte anlagenbezogene Eigenkontrollen, Ablesungen und Arbeiten in den genannten Zeitabständen.

b) Wartung

Mindestens dreimal im Jahr in Abständen von etwa vier Monaten sind durch die Herstellerfirma oder einen Fachmann besonders folgende Kontrollen und Wartungsarbeiten vorzunehmen:

Im Rahmen der Wartung sind weiterhin folgende Untersuchungen durchzuführen:

Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen.

c) Bescheinigung

An Hand des Betriebsbuches mit den dokumentierten Ergebnissen der Eigenkontrolle, der Wartungsberichte und durch Besichtigung der Anlage und gegebenenfalls nach ergänzenden Untersuchungen bescheinigt ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) dem Betreiber alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage. Abdrucke der Bescheinigung sind vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen.


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion