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Regelwerk

RZKKa 2010 - Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen
- Bayern -

Vom 22. Dezember 2010
(AllMBl. Nr. 1 vom 28.02.2011 S. 5; 10.07.2012 S. 501 12)
Gl.-Nr.: 7538-UG


Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO) Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Zuwendung

Durch Zuwendungen nach diesen Richtlinien kann zum Schutz der Gewässer in den nicht durch gemeindliche Sammelkläranlagen entsorgten Bereichen in Bayern, insbesondere im ländlichen Raum, der Bau bzw. die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit biologischen Stufen, die aufgrund der Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl I S. 2497, ber. S. 4550) erforderlich wurden, gefördert werden. Ebenso können private Anschlusskanäle an gemeindliche Sammelkläranlagen, die anstelle von Kleinkläranlagen errichtet werden, gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig nach diesen Richtlinien sind die Aufwendungen für:

2.1.1 den erstmaligen Bau einer den Anforderungen nach § 60 WHG entsprechenden biologischen Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße von bis zu 50 EW,

2.1.2 den Bau einer mechanischen Vorbehandlungsstufe nach DIN 4261-1, wenn gleichzeitig eine biologische Reinigungsstufe gemäß Nr. 2.1.1 errichtet wird,

2.1.3 Maßnahmen in Verbindung mit Nr. 2.1.1 zur Erfüllung weiter gehender Anforderungen, soweit diese wasserrechtlich gefordert sind oder

2.1.4 den erstmaligen Bau privater Anschlusskanäle an gemeindliche Sammelkläranlagen. Für diesen Fördergegenstand gelten die nachfolgenden Bestimmungen so, als wäre eine Kleinkläranlage nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 errichtet worden.

2.2 Nicht zuwendungsfähig nach diesen Richtlinien sind:

2.2.1 die Aufwendungen für Kleinkläranlagen und private Anschlusskanäle für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2002 keinen Abwasseranfall hatten (Neubauten),

2.2.2 Aufwendungen, die nach RZWas 2005 förderfähig sind oder

2.2.3 Aufwendungen für den Bau privater Anschlusskanäle, die die Förderschwellen nach Nrn. 4.3 RZWas 2005 und 3.1 der Anlage 2b RZWas 2005 nicht erreichen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen nach Nrn. 5.1 bis 5.3 können erhalten:

3.1 Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind,

3.2 Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, sofern sie sonst öffentlich-rechtlich verpflichtet sind oder sich öffentlich-rechtlich verpflichtet haben, eine Kleinkläranlage zu bauen und zu betreiben und

3.3 12 Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind und Kleinkläranlagen in eigener Trägerschaft bauen und betreiben; für private Anschlusskanäle nach Nr. 2.1.4 können diese keine Zuwendungen erhalten.

Zuwendungen nach Nr. 5.4 können unabhängig von der Abwasserbeseitigungspflicht nur Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften erhalten, wenn ein Abwasserbeseitigungskonzept nach Nr. 7.1 vorgelegt wird.

Schließen sich mehrere abwasserbeseitigungspflichtige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte zusammen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50 Einwohnerwerten zu errichten, ist von ihnen eine natürliche oder juristische Person mit der Abwicklung des Zuwendungsverfahrens vertraglich zu beauftragen, an die die Zuwendungen mit befreiender Wirkung für alle Berechtigten ausgezahlt werden. Bei gemeinschaftlichen privaten Anschlusskanälen mit einer maximalen Anschlussgröße von bis zu 50 EW muss jeder beteiligte einzelne Anschlussnehmer einen eigenen Förderantrag mit den Sockelbeträgen nach Nrn. 5.1, 5.2 und ggf. nach Nr. 5.3 stellen.

Werden Zuwendungen nicht kommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn:

4.1 die Gemeinde in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt hat, dass der Ortsteil oder Teile davon nicht an eine gemeindliche Sammelkläranlage angeschlossen werden soll oder

4.2 wenn die Nachrüstung der Kleinkläranlage bzw. die Sanierung der Einleitung für den ganzen Ortsteil oder Teile davon wasserrechtlich gefordert ist.

Das in Nr. 4.1 genannte Abwasserbeseitigungskonzept muss die Wirtschaftlichkeit der Planung aufzeigen und mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt sein.

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