Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 311), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "76" durch die Zahl "75" ersetzt.

2. In Art. 17a Abs. 2 Satz 4 wird "Nr. 3" durch "Nr. 2" ersetzt.

3. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden " § 23 Abs. 1 WHG" durch " § 23 WHG" ersetzt und nach den Worten "Schöpfen mit Handgefäßen"` die Worte "Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft," eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb als Gemeingebrauch zulässig sind."

4. In Art. 22 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" ein Komma und die Worte "Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 bestimmen sowie", nach dem Wort "Natur" die Worte "insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt" und nach dem Wort "Gewässer" die Worte "und seine Ufer" eingefügt.

5. Art. 23 erhält folgende Fassung:

Art. 23 Durchführung von Veranstaltungen

(1) Personen, die an einer organisierten Veranstaltung teilnehmen, üben Gemeingebrauch nur aus, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann für organisierte Veranstaltungen Regelungen nach Art. 22 treffen. Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes bleibt unberührt."

6. Art. 27 Abs. 5 Satz 3. wird aufgehoben.Dabei kann abweichend von Art. 75 Abs. 1 für die Zulassung von Ausnahmen die Regierung für zuständig erklärt werden, soweit sie nach Absatz 4 Satz 2 Genehmigungsbehörde ist.

7. In Art. 41g Nr. 2 wird " § 21b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b WHG" durch " § 21b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WHG" ersetzt.

8. In Art. 41h wird " § 7a Abs. 1 WHG" durch " § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 WHG" ersetzt.

9. In Art. 41i wird Satz 2 (Eine wesentliche Änderung liegt nur dann vor, wenn durch bauliche Veränderungen bzw. durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter eintreten können. ) aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

10. Art. 95 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Buchstabe a eingefügt:

"a) zur Regelung einer Veranstaltung (Art. 23 Abs. 2 Satz 1),"

b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden Buchstaben b bis d.

§ 4

Inkrafttreten, Übergangsregelung für Naturparkverordnungen, Neubekanntmachung

(1) Dieses Gesetz wird für dringlich erklärt. Es tritt am 1. September 1998 in Kraft.

(2) Für die Aufhebung von Naturparkverordnungen ist, soweit sie nicht im Sinn des § 1 Art. 11 Abs. 2 als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weitergelten, die oberste Naturschutzbehörde zuständig.

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(Stand: 27.06.2018)

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