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Regelwerk, Wasser: EU, Bund, Bayern

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Staatsoberkassen beim Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 30. Mai 2000
(GVBl. 2000 S. 361aufgehoben)



Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 (GVBl S. 162, BayRS 753-7-U) erlässt das Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

(1) Beim Vollzug des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsoberkasse auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungsbehörden des Regierungsbezirks, in dem die Staatsoberkasse ihren Sitz hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsoberkasse Bayern - Buchungsstelle Regensburg auch auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungsbehörden des Regierungsbezirks Oberbayern.

(3) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Staatsoberkasse Bayern in Landshut ausschließlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2000 tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Staatsoberkassen beim Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 27. November 1981 (BayRS 600-7-F), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1992 (GVBl S. 193), außer Kraft.

ENDE

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