Zu Anhang 28

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Regelwerk, Wasser

BMU- / LAGa Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 28
- Herstellung von Papier und Pappe - der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer

Stand April 2021


Archiv: 2005

Überblick, Aufbau und Nutzung des Hintergrundpapiers

Abschnitt 1 erläutert den Anwendungsbereich des Anhangs 28. Die Abschnitte 2 und 3 führen in die Branche "Papierindustrie" ein: Abschnitt 2 erläutert die wesentlichen Papierherstellungs- und -verarbeitungsverfahren sowie die Quellen der Abwasserentstehung. Abschnitt 3 behandelt mit medienübergreifendem Blick die von Wassergebrauch und -reinigung betroffenen Umweltmedien, diskutiert mögliche Konfliktstellen mit anderen Umweltmedien (Luft, Abfall, Boden) und nennt die wichtigsten Schnittstellen zwischen Wasser/Abwasser und anderen rechtlichen Regelungen für die Papierbranche. Die Abschnitte 4 - 6 geben dann Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 28 im engeren Sinn, d.h. erläutern technische Hintergründe, die den Anforderungen des Anhangs zu Grunde liegen. Sie folgen chronologisch dem Aufbau des Textes des Anhangs selbst. Hintergrundinformationen zum Stand des Wissens zu den besten verfügbaren Techniken und ergänzende Information zum Text des Anhangs sind dort zu finden.

Das Hintergrundpapier folgt dem integrierten und medienübergreifenden Ansatz der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Das Konzept der Richtlinie besteht darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft so weit wie möglich zu vermeiden und wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Am 30. September 2014 wurde der Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/687/EU2013 über BVT-Schlussfolgerungen zu dem Bereich der Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton veröffentlicht.

Das Hintergrundpapier beschreibt die Umsetzung der abwasserseitigen Vorgaben der oben genannten BVT-Schlussfolgerungen im Anhang 28 "Herstellung von Papier und Pappe" Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen

Da der Anhang 28 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festlegt, steht der Wasserpfad im Fokus. Aber auch die anderen Umweltmedien werden berücksichtigt, sofern sie von Maßnahmen der Abwasservermeidung und -behandlung betroffen sind und rechtliche Schnittstellen auftreten könnten. Priorität haben Umweltentlastungsmaßnahmen an der Quelle, die den Stufen Vermeidung - Verwertung - Behandeln folgen, sowie eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen an Rohstoffen und Energie zum Ziel haben. Die beschriebenen Maßnahmen und Grenzwerte führen nicht zu Verlagerung von Umweltbelastungen.

Um die integrierte Herangehensweise an die Branche zu erleichtern, beschreiben die Abschnitte 7 - 9 überblickartig auch die wichtigsten Aspekte der Abfallverwertung und -behandlung ( Abschnitt 7), Emissionen in die Luft, Geruch und Lärmaspekte ( Abschnitt 8) sowie Energieverbrauch und Energieeffizienz ( Abschnitt 9), ohne die zitierten rechtlichen Regelungen und Anforderungen der einschlägigen Fachgesetze interpretieren zu wollen. Diese bleiben davon unberührt.

1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und Pappe stammt. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das insbesondere von Altpapierlagerflächen stammt.

Der Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, für das der Anhang 31 anzuwenden ist.

Weiterhin gilt der Anhang nicht für die Fasererzeugung, bei der Chemikalien zum Herauslösen von Nicht-Zellulosebestandteilen aus Holz oder Einjahrespflanzen eingesetzt werden. Hierzu zählt z.B. die Herstellung von Zellstoff, chemothermomechanischem Holzstoff (CTMP), alkalichemothermomechanischem Holzstoff (ACTMP), die Fasererzeugung aus Baumwolle (z.B. für die Herstellung von Banknotenpapieren) oder die Alkalibehandlung von Einjahrespflanzen.

Die Weiterverarbeitung von Papier und Pappe fällt ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich, soweit die Verarbeitung von Papier und Pappe zu Papierprodukten nicht im technischen Zusammenhang mit der Herstellung des Papiers selbst steht. Zu nennen ist hier die Weiterverarbeitung z.B. zu Wellpappe, Faltschachteln oder Tapeten. Bis auf einen geringen Anfall an Reinigungswasser erfolgt diese Weiterverarbeitung abwasserfrei.

Auch das Imprägnieren oder Beschichten von Papieren zur Wasser- oder Fettdichtausrüstung fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs, soweit es nicht im Zusammenhang mit der Papierherstellung erfolgt (z.B. Aufbringen chemischer Additive in der Leimpresse oder Zugabe in der Papiermasse).

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(Stand: 02.06.2023)

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