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Regelwerk, Wasser

Internationales Maasübereinkommen vom 03.12.2002

Vom 19. August 2004
(BGBl. II Nr. 26 vom 25.08.2004 S. 1181)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 01.12.2006 (Bek. 26.02.2008 II S. 598)

Die Regierungen

der Bundesrepublik Deutschland,

des Königreichs Belgien,

der Belgischen Region Brüssel-Hauptstadt,

der Belgischen Region Flandern,

der Belgischen Region Wallonien,

der Französischen Republik,

des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande,

in Anbetracht der von den Vertragsparteien des am 26. April 1994 in Charleville-Mezieres unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz der Maas geleisteten Arbeit und in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den vom Schutz und der Nutzung der Gewässer der internationalen Flussgebietseinheit der Maas betroffenen Staaten und Regionen zu verstärken,

in dem Bestreben, den Erhalt und die Verbesserung der Qualität des Wassers und der aquatischen Ökosysteme der internationalen Flussgebietseinheit der Maas zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Wertes ihrer Gewässer, ihrer Ufer, Ufergebiete und Küstengewässer,

geleitet von dem gemeinsamen Willen, zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung zusammenzuarbeiten, und von dem Willen, jede für sich die geeigneten Maßnahmen für eine integrierte Bewirtschaftung der internationalen Flussgebietseinheit der Maas zu treffen, um eine nachhaltige und integrierte Wasserbewirtschaftung zu verwirklichen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Multifunktionalität,

in dem Bestreben, gemeinsam in der internationalen Flussgebietseinheit der Maas die Koordinierung zu gewährleisten, die aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erforderlich ist,

in der Erwägung, dass die Durchführung dieses Übereinkommens und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik im Rahmen der internationalen Flussgebietseinheit der Maas je nach den geographischen Gebieten und den zu behandelnden Themen eine mehrseitige, zweiseitige oder innerstaatliche Koordinierung erfordert,

unter Bezugnahme auf das am 17. März 1992 in Helsinki unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und auf das am 22. September 1992 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks,

in dem Bestreben, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit die politischen Ziele der Ministererklärungen von Namur vom 8. April 1998 und von Lüttich vom 30. November 2001 zu verwirklichen, und im Bestreben, unter anderem zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen,

in dem Wunsch, in den Bereichen der Vorsorge und des Schutzes gegen Überschwemmungen sowie der Vorsorge und des Kampfes gegen unfallbedingte Wasserverschmutzungen zusammenzuarbeiten,

im Bewusstsein der Tatsache, dass der Schutz der Maas auch zum Schutz und zur Verbesserung des Ökosystems der Nordsee unerlässlich ist,

in dem Bewusstsein, dass die Maas teilhat an verschiedenen wesentlichen Funktionen und Nutzungen ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlichsozialer Art,

in dem Willen, mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen bei der Verfolgung der Ziele dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten und die Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik einzubeziehen,

überzeugt von der Dringlichkeit dieser Aufgaben und jede für sich zuständig für die Durchführung der im Rahmen dieses Übereinkommens gemeinsam beschlossenen Aktionen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. "Wasserrahmenrichtlinie" die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22. Dezember 2000) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. "Maas" die Maas von der Quelle bis zur Mündung ins Meer, einschließlich der Bergschen Maas, des Amer, des Holländischen Diep und des Haringvliet;
  3. "Einzugsgebiet der Maas" das Gebiet, aus dem der gesamte Oberflächenabfluss über die Nebenflüsse der Maas und die Maas selbst der Nordsee zugeführt wird;
  4. "internationale Flussgebietseinheit der Maas" das von den Vertragsparteien aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie festgelegte Land- und Meeresgebiet, das das Einzugsgebiet der Maas sowie die dazugehörigen Grundwasser und Küstengewässer umfasst.
    Eine diesem Übereinkommen als Anlage beigefügte Karte gibt zur Veranschaulichung allgemein die Begrenzungen der internationalen Flussgebietseinheit der Maas an;
  5. "Kommission" die Internationale Maaskommission;
  6. "Übereinkommen von Charleville-Mezieres" das am 26. April 1994 in Charleville-Mezieres unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Maas.

Ergänzend finden die Begriffsbestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie Anwendung.

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