Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Februar 1998 über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee
Vom 26. Juli 2002
(BGBl. Teil II vom 01.08.2002 Nr. 27 S. 1663)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Helsinki/Finnland am 2. Februar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Russischen Föderation und des Königreiches Schweden über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreiches Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Republik Finnland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Russischen Föderation und des Königreiches Schweden über die Vorrechte und Befreiungen der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens - eingedenk des Übereinkommens von 1974 über den Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Übereinkommens von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets;
in Anbetracht dessen, dass die Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee am 5. Mai 1980 mit der Regierung von Finnland ein Abkommen über das Büro sowie über die Vorrechte und Immunitäten der Kommission geschlossen hat;
in Bestätigung dessen, dass es das Ziel dieses Übereinkommens ist, die wirksame Tätigkeit der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee in Helsinki zu erleichtern und sicherzustellen - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden 1 Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 2 Rechtspersönlichkeit der Kommission
Die Kommission hat die zur Wahrnehmung ihrer Zwecke, Geschäftsvorgänge und Tätigkeiten erforderliche Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.
Artikel 3 Immunität der Kommission von der Vollstreckung
Alle Vermögenswerte und Guthaben der Kommission genießen, gleichviel wo sie sich befinden, Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung durch Maßnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, außer in Bezug auf
Artikel 4 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Kommission sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Artikel 5 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
(Stand: 21.02.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion