Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Vom 2. September 1994
(BGBl. II Nr. 42 vom 16.09.1994 S. 2333; 12.07.2012 S. 666)


Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

eingedenk der Tatsache, daß der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, deren wirksame Bewältigung nur durch verstärkte Zusammenarbeit sichergestellt werden kann;

besorgt darüber, daß Veränderungen des Zustands grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen kurz- oder langfristig schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und auf das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) haben oder zu haben drohen;

unter Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Maßnahmen zu treffen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung des Freisetzens von Gefahrstoffen in die aquatische Umwelt und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Übersäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küstengebiete, vorn Land aus;

in lobender Anerkennung der von den ECE-Regierungen bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf zweiseitiger als auch auf mehrseitiger Ebene zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, zur Erhaltung der Wasservorkommen und zum Schutz der Umwelt;

im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die Schlußdokumente der Madrider und Wiener Treffen der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, die regionale Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus;

im Bewußtsein der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen

Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur nachhaltigen Nutzung grenzüberschreitender Gewässer und in diesem Zusammenhang eingedenk der Grundsatzerklärung der ECE über die Verhütung und Bekämpfung der Wasserverschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, der Grundsatzerklärung der ECE über die rationelle Nutzung des Wassers, der ECE-Grundsätze in bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, der ECE-Charta der Grundwasserbewirtschaftung und des Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer;

unter Hinweis auf die von der Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer zweiundvierzigsten und vierundvierzigsten Tagung gefaßten Beschlüsse 1 (42) und 1 (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober bis 3. November 1989);

unter Betonung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländem in bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch die Ausarbeitung von Übereinkünften zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere dort, wo solche Übereinkünfte bisher noch nicht geschlossen wurden

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "grenzüberschreitende Gewässer oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fließen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft;
  2. bedeutet "grenzüberschreitende Beeinträchtigung" jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei aufgrund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt zählen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und den Schutz des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen außer dem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlichsoziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;
  3. bedeutet "Vertragspartei", soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
  4. bedeutet "Anrainerstaaten" die Vertragsparteien, die an dasselbe grenzüberschreitende Gewässer angrenzen;
  5. bedeutet "gemeinsames Gremium' jede zweiseitige oder mehrseitige Kommission oder sonstige geeignete institutionelle Einrichtung für die Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten;
  6. bedeutet "Gefahrstoffe" Stoffe, die giftig, krebserregend, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ sind, insbesondere wenn sie beständig sind;
  7. bedeutet "Stand der Technik" (die Begriffsbestimmung befindet sich in Anlage I dieses Übereinkommens).

Teil I
Bestimmungen für alle Vertragsparteien

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion