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Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 2. September 1994
(BGBl. II Nr. 42 vom 16.09.1994 S. 2333; 12.07.2012 S. 666)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
eingedenk der Tatsache, daß der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, deren wirksame Bewältigung nur durch verstärkte Zusammenarbeit sichergestellt werden kann;besorgt darüber, daß Veränderungen des Zustands grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen kurz- oder langfristig schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und auf das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) haben oder zu haben drohen;
unter Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Maßnahmen zu treffen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung des Freisetzens von Gefahrstoffen in die aquatische Umwelt und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Übersäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küstengebiete, vorn Land aus;
in lobender Anerkennung der von den ECE-Regierungen bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf zweiseitiger als auch auf mehrseitiger Ebene zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, zur Erhaltung der Wasservorkommen und zum Schutz der Umwelt;
im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die Schlußdokumente der Madrider und Wiener Treffen der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, die regionale Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus;
im Bewußtsein der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen
Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur nachhaltigen Nutzung grenzüberschreitender Gewässer und in diesem Zusammenhang eingedenk der Grundsatzerklärung der ECE über die Verhütung und Bekämpfung der Wasserverschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, der Grundsatzerklärung der ECE über die rationelle Nutzung des Wassers, der ECE-Grundsätze in bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, der ECE-Charta der Grundwasserbewirtschaftung und des Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer;
unter Hinweis auf die von der Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer zweiundvierzigsten und vierundvierzigsten Tagung gefaßten Beschlüsse 1 (42) und 1 (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober bis 3. November 1989);
unter Betonung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländem in bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch die Ausarbeitung von Übereinkünften zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere dort, wo solche Übereinkünfte bisher noch nicht geschlossen wurden
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
Teil I
Bestimmungen für alle Vertragsparteien
Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen
(Stand: 05.02.2021)
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