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Regelwerk

Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe *

Vom 16. August 2006
(BGBl. II Nr. 22 vom 21.08.2006 S. 742)



Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

im Bewusstsein der Bedeutung internationaler Wasserläufe und ihrer nichtschifffahrtlichen Nutzung in vielen Regionen der Erde,

eingedenk des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Charta der Vereinten Nationen, der vorsieht, dass die Generalversammlung Untersuchungen veranlasst und Empfehlungen abgibt, um die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen,

in der Erwägung, dass die erfolgreiche Kodifizierung und die fortschreitende Entwicklung von Regeln des Völkerrechts in Bezug auf die nichtschifffahrtliche Nutzung internationaler Wasserläufe zur Förderung und Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen genannten Ziele und Grundsätze beitragen würde,

unter Berücksichtigung der unter anderem von der immer stärkeren Inanspruchnahme und Verschmutzung herrührenden Probleme, von denen viele internationale Wasserläufe betroffen sind,

unter Bekundung der Überzeugung, dass ein Rahmenübereinkommen die Nutzung, die Entwicklung, die Erhaltung, die Bewirtschaftung und den Schutz internationaler Wasserläufe sowie die Förderung ihrer optimalen und nachhaltigen Nutzung für heutige und künftige Generationen sicherstellen wird,

in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit und gutnachbarlicher Beziehungen auf diesem Gebiet,

in Anbetracht der besonderen Situation und der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern,

unter Hinweis auf die Grundsätze und Empfehlungen, die von der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in der Erklärung von Rio und in der Agenda 21 verabschiedet wurden,

ferner unter Hinweis auf die bestehenden zwei- und mehrseitigen Übereinkünfte über die nichtschifffahrtliche Nutzung internationaler Wasserläufe,

in Würdigung des von staatlichen wie auch nichtstaatlichen internationalen Organisationen geleisteten wertvollen Beitrags zur Kodifizierung und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts auf diesem Gebiet,

in Anerkennung der von der Völkerrechtskommission geleisteten Arbeit im Hinblick auf das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe,

eingedenk der Resolution 49/52 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994

- sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Einleitung

Artikel 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Nutzung internationaler Wasserläufe und ihres Wassers für andere Zwecke als für die Schifffahrt sowie Schutz-, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Wasserläufe und ihres Wassers Anwendung.

(2) Dieses Übereinkommen findet auf die Nutzung internationaler Wasserläufe für die Schifffahrt nur insoweit Anwendung, als sich andere Nutzungen auf die Schifffahrt auswirken, oder die Schifffahrt sich auf diese anderen Nutzungen auswirkt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Wasserlauf" ein aufgrund der physikalischen Wechselbeziehung ein einheitliches Ganzes bildendes System aus Oberflächenwasser und Grundwasser, das normalerweise in ein gemeinsames aufnehmendes Gewässer fließt;
  2. bedeutet "internationaler Wasserlauf" einen Wasserlauf, dessen Teile in verschiedenen Staaten gelegen sind;
  3. bedeutet "Wasserlaufstaat" einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, in dessen Hoheitsgebiet ein Teil eines internationalen Wasserlaufs gelegen ist, oder eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist und unter deren Mitgliedstaaten einer oder mehrere sind, in deren Hoheitsgebiet ein Teil eines internationalen Wasserlaufs gelegen ist;
  4. bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihrem internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.

Artikel 3 Wasserlaufübereinkünfte

(1) Soweit nicht eine anderslautende Vereinbarung besteht, lässt dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten eines Wasserlaufstaats aus Übereinkünften, die zu dem Zeitpunkt, als er Vertragspartei dieses Übereinkommens wurde, für ihn in Kraft waren, unberührt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vertragsparteien der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte erforderlichenfalls die Angleichung solcher Übereinkünfte an die wesentlichen Grundsätze dieses Übereinkommens in Erwägung ziehen.

(3) Die Wasserlaufstaaten können eine oder mehrere Übereinkünfte schließen, im Folgenden als "Wasserlaufübereinkünfte" bezeichnet, durch die dieses Übereinkommen auf die Merkmale und Nutzungen eines bestimmten internationalen Wasserlaufs oder eines Teils davon angewandt und angepasst wird.

(4) Wird zwischen zwei oder mehr Wasserlaufstaaten eine Wasserlaufübereinkunft geschlossen, so sind darin die Gewässer festzulegen, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet. Eine solche Übereinkunft kann für die Gesamtheit eines internationalen Wasserlaufs oder einen Teil davon oder für ein bestimmtes Vorhaben oder Programm oder eine bestimmte Nutzung geschlossen werden, es sei denn, die Übereinkunft wirkt sich in beträchtlichem Maße nachteilig auf die Nutzung des Wassers des Wasserlaufs durch einen oder mehrere andere Wasserlaufstaaten aus, ohne dass diese ausdrücklich zugestimmt haben.

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