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Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde *
Vom 15. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 4 vom 22.02.2007 S. 195)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
in der Erwägung, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung der Internationalen Meeresbodenbehörde vorsieht,
im Hinblick darauf, dass Artikel 176 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,
in Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 177 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass der Behörde im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Seerechtsübereinkommens die in Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitt G des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden und dass die Vorrechte und Immunitäten des Unternehmens die in Anhang IV Artikel 13 vorgesehenen sind,
in der Erkenntnis, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde bestimmte zusätzliche Vorrechte und Immunitäten erforderlich sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 2 Allgemeine Bestimmung
Unbeschadet der Rechtsstellung, der Vorrechte und der Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen in Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitt G beziehungsweise in Anlage IV Artikel 13 des Seerechtsübereinkommens jeweils gewährt werden, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern von Mitgliedern der Behörde, Bediensteten der Behörde und Sachverständigen im Auftrag der Behörde die in diesem Protokoll genannten Privilegien und Immunitäten.
Artikel 3 Rechtspersönlichkeit der Behörde
(1) Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um
Artikel 4 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde
Die Räumlichkeiten der Behörde sind unverletzlich.
Artikel 5 Finanzielle Erleichterungen der Behörde
(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die Behörde uneingeschränkt
(2) Bei der Ausübung der ihr in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt die Behörde alle Vorstellungen der Regierung eines Mitglieds der Behörde, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.
Artikel 6 Flagge und Emblem
Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.
Artikel 7 Vertreter von Mitgliedern der Behörde
(1) Die Vertreter von Mitgliedern der Behörde, die an von der Behörde einberufenen Sitzungen teilnehmen, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während der Reise zum Sitzungsort und zurück die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
(Stand: 05.02.2021)
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