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Regelwerk

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde *

Vom 15. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 4 vom 22.02.2007 S. 195)


Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

in der Erwägung, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung der Internationalen Meeresbodenbehörde vorsieht,

im Hinblick darauf, dass Artikel 176 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,

in Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 177 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass der Behörde im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Seerechtsübereinkommens die in Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitt G des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden und dass die Vorrechte und Immunitäten des Unternehmens die in Anhang IV Artikel 13 vorgesehenen sind,

in der Erkenntnis, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde bestimmte zusätzliche Vorrechte und Immunitäten erforderlich sind -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Behörde" bezeichnet die Internationale Meeresbodenbehörde;
  2. "Seerechtsübereinkommen" bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
  3. "Übereinkommen" bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Nach dem Übereinkommen sind dieses und Teil XI des Seerechtsübereinkommens zusammen als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden; dieses Protokoll und Bezugnahmen in diesem Protokoll auf das Seerechtsübereinkommen sind dementsprechend auszulegen und anzuwenden;
  4. "Unternehmen" bezeichnet das im Seerechtsübereinkommen vorgesehene Organ der Behörde;
  5. "Mitglied der Behörde" bezeichnet
    1. jeden Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens und
    2. jeden Staat oder Rechtsträger, der nach Abschnitt 1 Absatz 12 Buchstabe a der Anlage zum Übereinkommen auf vorläufiger Grundlage Mitglied der Behörde ist;
  6. "Vertreter" bezeichnet Vertreter, Stellvertretende Vertreter, Berater, technische Sachverständige und Sekretäre der Delegationen;
  7. "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmung

Unbeschadet der Rechtsstellung, der Vorrechte und der Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen in Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitt G beziehungsweise in Anlage IV Artikel 13 des Seerechtsübereinkommens jeweils gewährt werden, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern von Mitgliedern der Behörde, Bediensteten der Behörde und Sachverständigen im Auftrag der Behörde die in diesem Protokoll genannten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 3 Rechtspersönlichkeit der Behörde

(1) Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um

  1. Verträge zu schließen;
  2. unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;
  3. Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 4 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde

Die Räumlichkeiten der Behörde sind unverletzlich.

Artikel 5 Finanzielle Erleichterungen der Behörde

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die Behörde uneingeschränkt

  1. Devisen jeder Art auf zugelassenem Weg erwerben, besitzen und veräußern;
  2. Gelder, Wertpapiere, Gold, Edelmetalle oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
  3. ihre Gelder, ihre Wertpapiere, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates transferieren sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.

(2) Bei der Ausübung der ihr in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt die Behörde alle Vorstellungen der Regierung eines Mitglieds der Behörde, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 6 Flagge und Emblem

Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Artikel 7 Vertreter von Mitgliedern der Behörde

(1) Die Vertreter von Mitgliedern der Behörde, die an von der Behörde einberufenen Sitzungen teilnehmen, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während der Reise zum Sitzungsort und zurück die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf alle von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, sofern nicht das Mitglied, das sie vertreten, im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. Immunität von Festnahme oder Haft sowie die gleichen Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie Diplomaten gewährt werden;
  3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
  4. das Recht, Verschlüsselungen einzusetzen und Papiere oder Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;

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