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Regelwerk

Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum

Vom 21. Januar 2008
(ABl. Nr. L 34 vom 04.02.2009 S. 19)


Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

ALS VERTRAGSPARTEIEN der Konvention von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres in der Fassung vom 10. Juni 1995,

IN DEM BESTREBEN, den Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 5 der Konvention nachzukommen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Küstenzonen des Mittelmeers ein den Völkern im Mittelmeerraum gemeinsames Natur- und Kulturerbe sind, das zugunsten der gegenwärtigen und künftiger Generationen erhalten und mit Umsicht genutzt werden sollte,

MIT BEDENKEN ob des zunehmenden anthropischen Drucks auf die Küstenzonen des Mittelmeers, der die fragile Natur dieser Gebiete gefährdet, und in dem Bestreben, die Verschlechterung der Küstenzonen aufzuhalten und rückgängig zu machen und den Verlust der biologischen Vielfalt der Küstenökosysteme spürbar einzudämmen,

IN SORGE ob der Gefährdung der Küstenzonen durch den Klimawandel, der unter anderem einen Anstieg des Meeresspiegels herbeiführen könnte, und in dem Bewusstsein, dass nachhaltige Maßnahmen zur Verringerung der negativen Folgen von Naturereignissen getroffen werden müssen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Planung und das Management der unersetzbaren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ressource Küstenzone im Hinblick auf ihre Erhaltung und nachhaltige Entwicklung einen gezielten und integrierten Ansatz für das gesamte Mittelmeerbecken und seine Anrainerstaaten erfordern, der der Verschiedenartigkeit dieser Staaten und insbesondere den geomorphologisch bedingten besonderen Erfordernissen von Inseln Rechnung trägt, unter Berücksichtigung der am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, der am 2. Februar 1971 in Ramsar geschlossenen Konvention über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung und des am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die von vielen Mittelmeeranrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurden,

IN DEM BESONDEREN BEMÜHEN, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der am 9. Mai 1992 in New York geschlossenen Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen bei der Entwicklung angemessener und integrierter Pläne für das Management von Küstenzonen zusammenzuarbeiten,

IN ANBETRACHT der bisherigen Erfahrungen mit integriertem Küstenzonenmanagement und der Arbeiten verschiedener Organisationen, einschließlich der Europäischen Organe,

AUF DER GRUNDLAGE der Empfehlungen und Arbeiten der Mittelmeer-Kommission für nachhaltige Entwicklung, der Empfehlungen aus den Tagungen der Vertragsparteien in Tunis (1997), in Monaco (2001), in Catania (2003) und in Portoroz (2005) sowie der 2005 in Portoroz angenommenen Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung,

IN DEM BESTREBEN, die Mittelmeeranrainerstaaten in ihren Bemühungen um integriertes Küstenzonenmanagement zu bestärken,

ENTSCHLOSSEN, durch koordinierte Förderaktionen, Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den verschiedenen Akteuren nationale, regionale und lokale Initiativen zu lancieren, um eine effiziente Regierungsführung im Bereich des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern,

MIT DEM WUNSCH sicherzustellen, dass bei der Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle Kohärenz beim integrierten Küstenzonenmanagement erzielt wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen

Nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres und ihrer Protokolle legen die Vertragsparteien eine gemeinsame Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu stärken.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Parteien": die Vertragsparteien dieses Protokolls;
  2. "Konvention": die Barcelona-Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres vom 16. Februar 1976 in der Fassung vom 10. Juni 1995;
  3. "Organisation": die Einrichtung gemäß Artikel 17 der Konvention;
  4. "Zentrum": das Zentrum für regionale Tätigkeiten des Programms für prioritäre Maßnahmen;
  5. "Küstenzone": das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie, in dem die Wechselbeziehung zwischen Meeres- und Landbereich in Form komplexer Öko- und Ressourcensysteme aus biotischen und abiotischen Komponenten erfolgt, die mit menschlichen Gemeinschaften und relevanten sozioökonomischen Tätigkeiten koexistieren und zu ihnen in Wechselbeziehung stehen;
  6. "Integriertes Küstenzonenmanagement": ein dynamischer Prozess zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von Küstenzonen, der der Fragilität der Küstenökosysteme und -landschaften, der Diversität der Tätigkeiten und Nutzungszwecke, ihren Wechselbeziehungen, der maritimen Ausrichtung bestimmter Tätigkeiten und Nutzungszwecke und ihren Auswirkungen sowohl auf den Meeres- als auch den Landbereich der Küstenzone gleichermaßen Rechnung trägt.

Artikel 3 Geografisches Anwendungsgebiet

(1) Anwendungsgebiet des Protokolls ist der Mittelmeerraum im Sinne von Artikel 1 der Konvention. Das Gebiet ist ferner begrenzt durch

  1. die seewärtige Grenze der Küstenzone, definiert als äußere Grenze der Hoheitsgewässer der Parteien und

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