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Leitlinien für die Skalierung von Ballastwasser-Behandlungssystemen
Vom 23. September 2011
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2011 S. 778)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hat am 8. August 2011 mit dem Rundschreiben BWM.2/Circ.33 die "Leitlinien für die Skalierung von Ballastwasser-Behandlungssystemen" verabschiedet.
Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen sieht in Regel D-3 seiner Anlage vor, dass alle zur Erfüllung des Übereinkommens eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssysteme von der Verwaltung zugelassen werden. Einzelheiten zur Zulassung sind in den "Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( G8)" (VkBl. 2011 S. 180 und S. 650) und im "Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden ( G9)" (VkBl. 2011 S. 639) geregelt. Die "Leitlinien für die Skalierung von Ballastwasser-Behandlungssystemen" sollen die dabei erforderlichen Überprüfungen unterstützen. Sie werden nachstehend veröffentlicht.
1 Bezugnahme in den Richtlinien ( G8 ) *
1.1 Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien ( G8) werden folgende Begriffe festgelegt:
1.2 Eine Anlagenüberprüfung und Bescheinigung eines skalierten Systems sollen von der Verwaltung vorgenommen werden. Eine solche Überprüfung sollte unterstützt werden durch:
1.3 Die für die Skalierung der Basiseinheit getroffenen Annahmen sollen für jede skalierte Einheit überprüft werden (d. h. diskrete Modelle, z.B. 250 m3/h, 500 m3/h, 1000 m3/h) anhand von Erprobungen auf der Grundlage der Anforderungen von Teil 2 der Anlage der Richtlinien (G8) für Prüfungen an Bord von Schiffen (im Folgenden als Prüfungen an Bord von Schiffen bezeichnet). Die in Absatz 2.2.2.7 der Richtlinien (G8) veranschlagte Zeit kann von 6 auf 3 Monate verringert werden.
1.4 Dieselbe Überlegung gilt für skalierte Systeme (d. h. diskrete Modelle, z.B. TRC = 250 m3/h, 500 m3/h, 1000 m3/h), die entsprechend den Anforderungen für Prüfungen an Land geprüft werden.
1.5 Für den Fall, dass alle diskreten Modelle entsprechend den Anforderungen für Prüfungen an Land geprüft werden, soll das schwächste Modell entsprechend den Anforderungen für Prüfungen an Bord von Schiffen festgestellt werden, um nachzuweisen, dass das System unter normalen Schiffsbedingungen betrieben werden kann.
1.6 Kombinationen von Basiseinheiten und skalierten Einheiten, deren Leistung gemäß den Absätzen 1.2 bis 1.5 überprüft worden ist, sollen als parallel angeordnete multiple Einheiten angesehen werden, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Dokuments fallen.
1.7 Jedes skalierte System, das die Vorschriften der Absätze 1.2 bis 1.5 nicht erfüllt, soll nach den Anforderungen für Prüfungen an Land und an Bord von Schiffen geprüft werden.
1.8 Wenn die Skalierung und die Erprobung an Bord eines Schiffes zur Baumusterzulassung eines Systems über seine derzeit genehmigte TRC ohne Erprobung an Land verwendet werden sollen, dann gilt folgendes Verfahren:
soll während der bordseitigen Erprobung eine aktuelle chemische Analyse von Nebenprodukten durchgeführt werden.
1.9 Es soll eine repräsentative Anzahl von skalierten Systemleistungen unter Berücksichtigung der Behandlungstechnologie gemäß den Anforderungen für Prüfungen an Bord von Schiffen geprüft werden.
2 Bezugnahme im Verfahren (
(Stand: 05.02.2021)
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