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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Vom 23. Mai 2014
Bundesrat Drucksache 77/14(Beschluss)



Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

A Änderungen

1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis,

Inhaltsübersicht,
§ 1 Absatz 5,
§ 2 Absatz 12a - neu -,
§ 13 Absatz 3 - neu -,
§ 51 Satz 1,
§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
§ 65 Nummer 1a bis 1k - neu -,
Anlage 7 - neu -

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

a) In der Fußnote 1 zum Verordnungstitel ist am Ende des zweiten Spiegelstrichs der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgender Spiegelstrich anzufügen:

"- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist."

b) Der Inhaltsübersicht ist folgende Angabe anzufügen:

"Anlage 7 Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen"

c) § 1 Absatz 5

(5) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen einschließlich Anlagen mit vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für diese Anlagen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

ist zu streichen.

d) In § 2 ist nach Absatz 12 folgender Absatz 12a einzufügen:

"(12a) "Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

  1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
  2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
  3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
  4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
  5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann."

e) Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

"(3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16, 25 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7."

f) In § 51 Satz 1 sind nach den Wörtern "Der Abstand von" die Wörter "JGS-Anlagen und" einzufügen.

g) In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind nach den Wörtern "Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5" die Wörter "und Anlage 7 Nummer 7.4" einzufügen.

h) In § 65 sind nach Nummer 1 folgende Nummern 1a bis 1k einzufügen:

"1a. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

1b. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,

1c. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,

1d. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1e. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.2 Satz 2 oder Nummer 7.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

1f. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

1g. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

1h. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

1i. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,

1j. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,

1k. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,"

i) Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

"Anlage 7
(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an JGS-Anlagen

1. Begriffsbestimmungen

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