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Änderungstext
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Vom 23. Mai 2014
Bundesrat Drucksache 77/14(Beschluss)
Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
A Änderungen
1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis,
Inhaltsübersicht,
§ 1 Absatz 5,
§ 2 Absatz 12a - neu -,
§ 13 Absatz 3 - neu -,
§ 51 Satz 1,
§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
§ 65 Nummer 1a bis 1k - neu -,
Anlage 7 - neu -
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
a) In der Fußnote 1 zum Verordnungstitel ist am Ende des zweiten Spiegelstrichs der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgender Spiegelstrich anzufügen:
"- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist."
b) Der Inhaltsübersicht ist folgende Angabe anzufügen:
"Anlage 7 Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen"
(5) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen einschließlich Anlagen mit vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für diese Anlagen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
ist zu streichen.
d) In § 2 ist nach Absatz 12 folgender Absatz 12a einzufügen:
"(12a) "Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von
e) Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
"(3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16, 25 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7."
f) In § 51 Satz 1 sind nach den Wörtern "Der Abstand von" die Wörter "JGS-Anlagen und" einzufügen.
g) In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind nach den Wörtern "Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5" die Wörter "und Anlage 7 Nummer 7.4" einzufügen.
h) In § 65 sind nach Nummer 1 folgende Nummern 1a bis 1k einzufügen:
"1a. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
1b. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
1c. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,
1d. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1e. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.2 Satz 2 oder Nummer 7.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
1f. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
1g. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
1h. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1i. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
1j. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
1k. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 7.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,"
i) Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:
"Anlage 7
(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an JGS-Anlagen
1. Begriffsbestimmungen
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