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Änderungstext
9. CDNIV - 9. CDNI-Verordnung
Neunte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Vom 16. Dezember 2024
(BGBl. II Nr. 507 vom 23.12.2024)
Auf Grund des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die von der Konferenz der Vertragsparteien in Straßburg, Frankreich, mit den Beschlüssen
angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2022 (BGBl. 2022 II S. 691, 692) geändert worden ist, werden hiermit auf den in Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.
(2) Die Beschlüsse werden nachstehend nach Beschlussdatum geordnet veröffentlicht.
(1) Diese Vordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Beschluss CDNI 2023-I-3 ist gemäß seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2023 in Kraft getreten.
(3) Der Beschluss CDNI 2024-I-4 ist gemäß seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.
(4) Der Beschluss CDNI 2024-I-5 tritt gemäß seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2025 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 16. Dezember 2024
Beschluss CDNI 2023-I-3
Teil A zur Berücksichtigung der Umstellung des elektronischen Zahlungssystems SPE-CDNI auf die neue Anwendung SPE-CDNI 3.0
Die Konferenz der Vertragsparteien,
- gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 3, 5, 6, 14 und 19,
- in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist,
- auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI/G,
- beschließt die Artikel 3.01, 3.03 und 3.04 der Anwendungsbestimmungen des CDNI wie aus der Anlage ersichtlich zu ändern.
Dieser Beschluss tritt zum 1. August 2023 in Kraft.
Anlage zu CDNI 2023-I-3 | Anlage |
Teil A Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
Kapitel I Verpflichtungen der Annahmestellen
alt | neu |
Artikel 1.01 Abgabebescheinigung
Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I. |
Artikel 1.01 Abgabebescheinigung
Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I. |
Kapitel II Verpflichtungen des Schiffsführers
alt | neu |
Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. (2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. (3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht. Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord (1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Schiffes stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Schiffes entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. (2) Es ist verboten,
Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen (1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden. (2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeuges bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. (3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit. |
Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. (2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben. (3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht. Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord (1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Fahrzeuges stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Fahrzeuges entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. (2) Es ist verboten,
Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen (1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden. (2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeuges bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. (3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit. |
Kapitel III Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen
alt | neu |
Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-3 Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen. Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr (1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C. (2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber. (3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein. (4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben. (5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:
(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:
(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben. (8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt. (9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen. (10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen. Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung (1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle. (2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl bzw. die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle. (3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat. (4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert. (5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren. (6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren. (7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren. (8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen. |
Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck
Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen. Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr (1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MwSt.) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C. (2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber. (3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein. (4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben. (5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:
(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:
(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben. (8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt. (9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen. (10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen. Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung (1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeuges, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle. (2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl beziehungsweise die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle. (3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat. (4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert. (5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren. (6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren. (7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren. (8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen. |
[...]
Beschluss CDNI 2024-I-4
Änderung des Teils B und des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung des CDNI
Sicherstellung der Bestimmungen zum Beschluss 2017-I-4 und der zwischenzeitlichen Aktualisierungen
Die Konferenz der Vertragsparteien,
- gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14 und 19,
- in dem Bewusstsein, dass im CDNI durch den Beschluss 2017-I-4 Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere des Teils B und des Anhangs IV, geändert werden und die betreffenden Bestimmungen seit der Beschlussfassung im Jahr 2017 durch die Beschlüsse 2017-II-1, 2018-II-5, 2023-I-5, 2023-II-5 novelliert wurden,
- in der Erwägung eine eindeutige Vertragslage herzustellen,
- beschließt die in der Anlage beigefügte konsolidierte Fassung des Teils B und des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung, Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.
Dieser Beschluss tritt nach Wirksamwerden des Beschlusses CDNI 2017-I-4 am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Anlage zu CDNI 2024-I-4 | Anlage |
Teil B Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
Kapitel V Allgemeine Bestimmungen
alt | neu |
Artikel 5.011 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen und Waschwasser binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu schaffen oder schaffen zu lassen. Artikel 5.03 Seeschiffe Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen
Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen (1) Teil B findet unbeschadet
in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung. (2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Richtlinie. Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsgemäß entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt. _______ |
Artikel 5.01 Begriffsbestimmungen Geändert durch Beschluss CDNI 2016-I-5 und 2017-I-4 Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen, Waschwasser und Dämpfen zu schaffen oder schaffen zu lassen. Artikel 5.03 Seeschiffe Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen
Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen (1) Teil B findet unbeschadet
in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung. (2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Richtlinie. Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsgemäß entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt. ________ |
Kapitel VI Verpflichtungen des Schiffsführers
alt | neu |
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen. (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind. (3) Sind
vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben. (4) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa a 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten. |
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-4 und 2018-II-5 (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen. (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind. (3) Sind
vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben. (4) Die zuständige innerstaatliche Behörde beurteilt die Zulässigkeit der Einleitung oder Einbringung von Abfall aus dem Ladungsbereich von Gütern, die nicht im Güterverzeichnis nach Anhang III aufgeführt sind. Sie legt einen vorläufigen Einleitungsstandard fest. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft diesen Vorschlag und nimmt gegebenenfalls eine Ergänzung des Güterverzeichnisses vor. (5) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa a 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten. |
Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen
(aufgehoben) |
Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen Aufgehoben durch Beschluss CDNI 2017-I-4 Kein Inhalt. |
Artikel 6.03 Entladebescheinigung Geändert durch Beschlüsse CDNI 2012-I-2, CDNI 2021-I-5 und 2023-I-5 (1) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss. Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden. (1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern
Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind
anzuwenden. (3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind. (4) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Restladung sowie Umschlagsrückstände übernommen worden sind. (4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen:
(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:
(5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung. (6) Werden Laderäume oder Ladetanks
(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:
sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen. (8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. ________ 2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG. |
Artikel 6.03 Entladebescheinigung Geändert durch Beschluss CDNI 2012-I-2, CDNI 2021-I-5, CDNI 2017-I-4, CDNI 2023-I-5, CDNI 2023-II-6 (1) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss. Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden. (1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern
Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind
anzuwenden. (3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind.
(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:
(5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung. (6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde:
(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für:
Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für:
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen. (8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. ________ 3) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73). |
Kapitel VII Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage
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Artikel 7.011 Bescheinigung der Annahme Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-5 (1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks oder das Entgasen der Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren. (2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren. (3) Sofern dem Fahrzeug eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist, bestätigt deren Betreiber die Entgasung des Fahrzeuges in der Entladebescheinigung. Der Betreiber hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren. Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges (1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Entladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist. (2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen. (3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht. Artikel 7.03 Beladen und Entladen (1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie
ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen. (2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. (3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen. Artikel 7.041 Ablieferung des Fahrzeugs (1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeugs anzunehmen. Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen. (2) Im Falle
Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war. (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten folgende Ausnahmen:
Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen. |
Artikel 7.01 Bescheinigung der Annahme Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-5 und 2017-I-4 (1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks oder das Entgasen der Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren. (2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren. (3) Sofern dem Fahrzeug eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist, bestätigt deren Betreiber die Entgasung des Fahrzeuges in der Entladebescheinigung. Der Betreiber hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren. Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges (1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Entladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist. (2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen. (3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht. Artikel 7.03 Beladen und Entladen (1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeuges schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie
ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen. (2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. (3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen. Artikel 7.044Ablieferung des Fahrzeuges (1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeuges anzunehmen. Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen. (2) Im Falle
Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war. (3)
Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen. Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor der Abfahrt von der Umschlagsanlage
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(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.
Artikel 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser (1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen. (2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht. (2a) Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04 Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist. (3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden. Artikel 7.06 Kosten (1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war. Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist. (2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle des
einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. (3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers. Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf. Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeugs einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände. Artikel 7.09 Beförderungspapiere Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:
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(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.
Artikel 7.05 Ladungsrückstände, Waschwasser und Entgasung (1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen. (2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht. (2a) Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04 Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist. (3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden. Artikel 7.06 Kosten (1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war. Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist. (2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle des
einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. (3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers. Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf. Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeuges einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie Artikel 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände. Artikel 7.09 Beförderungspapiere Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:
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Anhang IV der Anwendungsbestimmung
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Geändert durch die Beschlüsse 2016-I-5, 2019-II-5 und 2023-I-5 | Geändert durch Beschluss CDNI 2016-I-5, CDNI 2019-II-5 und CDNI 2023-I-5 |
Entladebescheinigung
Muster
Trockenschifffahrt (Ausgabe 2017)
Tankschifffahrt (Ausgaben 2023)
Ausgabe 2017 aufgehoben durch CDNI 2023-I-5
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung
Hinweis zu Nummer 6 a): In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 8: 8 a) beinhaltet unter anderem Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 c) oder 9 d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 16 bis einschließlich 18 ausgefüllt werden. Bei Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c "Ungewissheit über kompatible Folgeladung" entfällt die Mengenangabe.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger / die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 c): Wenn im Ladetank eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger / der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben.
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Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) 2023
Teil 1: Erklärung des Ladungsempfängers/der Umschlagsanlage Bemerkung zu A: Name und Anschrift des Unternehmens obligatorisch (vollständige Kontaktangaben) Bemerkung zu Nummer 2: * Anzugeben ist die UN-Nummer, die gemäß den Tabellen I, II und III des Anhangs IIIa vorgeschrieben ist; * AVFL-Wert (variabel) ist auszufüllen, wenn es sich um ein Gemisch handelt und in Spalte 3 der genannten Tabellen in Anhang IIIa kein Wert angegeben ist; Bemerkung zu Nummer 6a: * Die Zuweisung als Einheitstransport erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Einheitstransports obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe a); (Feld 8 ausfüllen) i. Zshg. mit der Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage. Bemerkung zu Nummer 6b: * Die Zuweisung als kompatible Ladungen erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Übernahme einer kompatiblen Folgeladung obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe b); (Feld 7a ausfüllen) Nachlenzen obligatorisch vor der Abfahrt, Entladungsstandard A; (Feld 8 ausfüllen) Verpflichtung zur Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage. Bemerkung zu Nummer 6c: * Ein Aufschub der Verpflichtung, das Schiff zu waschen oder zu entgasen, ist nach der Entladung möglich (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe c, wenn die Erwartung besteht, dass als Folgeladung eine kompatible Ladung befördert wird und unter der Bedingung, dass;
Bemerkung zu Nummer 7: * Reinigung der Ladetanks in der Umschlagsanlage nach dem Entladen 7a: Nachlenzen (Entladungsstandard A) immer obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um einen Einheitstransport; 7b: Beim Waschen am Ort der Entladung unter Angabe der Menge des Waschwassers, muss 9b zwingend ausgefüllt werden, wenn Waschwasser abgegeben wird; 7c: Entgasen am Ort der Entladung, 10a muss zwingend ausgefüllt werden. Bemerkung zu Nummer 8: * Umschlagsrückstände, die in Leckwannen an Bord aufgefangen werden, müssen von der Umschlagsanlage übernommen werden (Artikel 7.03 Absatz 2 und 3). Bemerkung zu Nummer 9: * 9b wird angekreuzt, wenn das Waschwasser von der Umschlagsanlage angenommen wird (siehe 7b); * 9c wird angekreuzt, wenn der Befrachter die Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat; * 9d wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08); * 9c oder 9d muss - gemäß Erklärung des Schiffsführers - ausgefüllt werden (Artikel 6.03 Absatz 6). Bemerkung zu Nummer 10: * 10a Findet die Entgasung nach dem Entladen in der Annahmestelle statt, ist Teil 4 auszufüllen; * 10b wird angekreuzt, wenn der Befrachter eine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat (Artikel 7.05 Absatz 2a). * 10c wird angekreuzt, wen der Befrachter keine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08). G: Unterschrift erforderlich, Name der zuständigen Umschlagsanlage in Druckbuchstaben Teil 2 a) Erklärung des Schiffsführers nach der Entladung beim Verlassen der Umschlagsanlage Bemerkung zu Teil 2 a): * Der Schiffsführer unterzeichnet die Entladebescheinigung beim Verlassen der Anlage und bestätigt damit die Angaben in den Feldern 1 bis 10. Teil 2 b) Erklärung des Schiffsführers während des Transports Bemerkung zu Nummer 11: * Der Schiffsführer ist verpflichtet, in der Entladebescheinigung schriftlich oder digital aufzuzeichnen, ob beim Waschen während der Fahrt Waschwasser entstanden ist (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b. Bemerkung zu Nummer 12: * Der Schiffsführer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Ort und die Menge des an Bord befindlichen Waschwassers zu führen (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b. Bemerkung zu Nummer 13: * Der Schiffsführer ist verpflichtet, kompatible Transporte in Feld 13 in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c anzugeben, so dass ein Waschen oder Entgasen nicht erforderlich ist (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c). Bemerkung zu Nummer 14: Feld für Bemerkungen Unterschrift des Schiffsführers für Ereignisse während des Transports erforderlich, Name des Schiffsführers in Großbuchstaben Teil 3: Erklärung über die Abgabe und Annahme des Waschwassers bei der Annahmestelle Bemerkung zu Nummer 15: * Die Annahmestelle (stationäre oder mobile Sammlung) gibt hier auf der Entladebescheinigung die vom Schiff übergebene Menge an Waschwasser an. Ein Exemplar oder eine Kopie der Entladebescheinigung ist in den Unterlagen der Annahmestelle aufzubewahren (Artikel 7.01 Absatz 2). Ein Exemplar der Entladebescheinigung ist zusammen mit der registrierten Menge des übernommenen Waschwassers an das Schiff zurückzusenden (Artikel 7.01 Absatz 2). * Zulässige AVV-Schlüssel (6-stellig) für die Abgabe von Waschwasser (Verordnung Nr. 1013/2006):
Teil 4: Erklärung der Annahmestelle für die Abgabe und Übernahme von Dämpfen Bemerkung zu Nummer 18: * Die Annahmestelle für Dämpfe muss auf der Entladebescheinigung die gemessene Dampfkonzentration in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang IIIa angeben. Die Messungen werden in der Leitung zur Annahmestelle und an Stellen der Ladetanks vorgenommen, die der Sachkundige an Bord für geeignet hält. |
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) 2024
Teil 1: Erklärung des Ladungsempfängers/der Umschlagsanlage Bemerkung zu A: Name und Anschrift des Unternehmens obligatorisch (vollständige Kontaktangaben) Bemerkung zu Nummer 2: * Anzugeben ist die UN-Nummer, die gemäß den Tabellen I, II und III des Anhangs IIIa vorgeschrieben ist; * AVFL-Wert (variabel) ist auszufüllen, wenn es sich um ein Gemisch handelt und in Spalte 3 der genannten Tabellen in Anhang IIIa kein Wert angegeben ist. Bemerkung zu Nummer 6 a): * Die Zuweisung als Einheitstransport erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Einheitstransports obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe a); (Feld 8 ausfüllen) i. Zshg. mit der Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage. Bemerkung zu Nummer 6 b): * Die Zuweisung als kompatible Ladungen erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Übernahme einer kompatiblen Folgeladung obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe b); (Feld 7 a) ausfüllen) Nachlenzen obligatorisch vor der Abfahrt, Entladungsstandard A; (Feld 8 ausfüllen) Verpflichtung zur Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage. Bemerkung zu Nummer 6 c): * Ein Aufschub der Verpflichtung, das Schiff zu waschen oder zu entgasen, ist nach der Entladung möglich (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe c, wenn die Erwartung besteht, dass als Folgeladung eine kompatible Ladung befördert wird und unter der Bedingung, dass: 1) die Umschlagsanlage eine Annahmestelle für das Waschen oder Entgasen (Feld 9 oder 10 ausfüllen) auf der Grundlage von Artikel 7.05 oder 7.08 vorläufig zuweist; und 2) das Schiff nach dem Entladen mindestens nachgelenzt übergeben wird (Feld 7 a) ausfüllen, Entladungsstandard A). Bemerkung zu Nummer 7: * Reinigung der Ladetanks in der Umschlagsanlage nach dem Entladen 7 a): Nachlenzen (Entladungsstandard A) immer obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um einen Einheitstransport; 7 b): Beim Waschen am Ort der Entladung unter Angabe der Menge des Waschwassers, muss 9 b) zwingend ausgefüllt werden, wenn Waschwasser abgegeben wird; 7 c): Entgasen am Ort der Entladung, 10 a) muss zwingend ausgefüllt werden. Bemerkung zu Nummer 8: * Umschlagsrückstände, die in Leckwannen an Bord aufgefangen werden, müssen von der Umschlagsanlage übernommen werden (Artikel 7.03 Absatz 2 und 3). Bemerkung zu Nummer 9: * 9 b) wird angekreuzt, wenn das Waschwasser von der Umschlagsanlage angenommen wird (siehe 7 b); * 9 c) wird angekreuzt, wenn der Befrachter die Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat; * 9 d) wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08); * 9 c) oder 9 d) muss - gemäß Erklärung des Schiffsführers - ausgefüllt werden (Artikel 6.03 Absatz 6). Bemerkung zu Nummer 10: * 10 a): Findet die Entgasung nach dem Entladen in der Annahmestelle statt, ist Teil 4 auszufüllen; * 10 b) wird angekreuzt, wenn der Befrachter eine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat (Artikel 7.05 Absatz 2a); * 10 c) wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08). Bemerkung zu G: Unterschrift erforderlich, Name der zuständigen Umschlagsanlage in Druckbuchstaben. Teil 2 a): Erklärung des Schiffsführers nach der Entladung beim Verlassen der Umschlagsanlage Bemerkung zu Teil 2 a): * Der Schiffsführer unterzeichnet die Entladebescheinigung beim Verlassen der Anlage und bestätigt damit die Angaben in den Feldern 1 bis 10. Teil 2 b): Erklärung des Schiffsführers während des Transports Bemerkung zu Nummer 11: * Der Schiffsführer ist verpflichtet, in der Entladebescheinigung schriftlich oder digital aufzuzeichnen, ob beim Waschen während der Fahrt Waschwasser entstanden ist (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b). Bemerkung zu Nummer 12: * Der Schiffsführer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Ort und die Menge des an Bord befindlichen Waschwassers zu führen (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b). Bemerkung zu Nummer 13: * Der Schiffsführer ist verpflichtet, kompatible Transporte in Feld 13 in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c anzugeben, so dass ein Waschen oder Entgasen nicht erforderlich ist (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c). Bemerkung zu Nummer 14: Feld für Bemerkungen. Unterschrift des Schiffsführers für Ereignisse während des Transports erforderlich, Name des Schiffsführers in Großbuchstaben. Teil 3: Erklärung über die Abgabe und Annahme des Waschwassers bei der Annahmestelle Bemerkung zu Nummer 15: * Die Annahmestelle (stationäre oder mobile Sammlung) gibt hier auf der Entladebescheinigung die vom Schiff übergebene Menge an Waschwasser an. Ein Exemplar oder eine Kopie der Entladebescheinigung ist in den Unterlagen der Annahmestelle aufzubewahren (Artikel 7.01 Absatz 2). Ein Exemplar der Entladebescheinigung ist zusammen mit der registrierten Menge des übernommenen Waschwassers an das Schiff zurückzusenden (Artikel 7.01 Absatz 2). * Zulässige AVV-Schlüssel (6-stellig) für die Abgabe von Waschwasser (Verordnung Nr. 1013/2006):
Teil 4: Erklärung der Annahmestelle für die Abgabe und Übernahme von Dämpfen Bemerkung zu Nummer 18: * Die Annahmestelle für Dämpfe muss auf der Entladebescheinigung die gemessene Dampfkonzentration in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang IIIa angeben. Die Messungen werden in der Leitung zur Annahmestelle und an Stellen der Ladetanks vorgenommen, die der Sachkundige an Bord für geeignet hält. |
Beschluss CDNI 2024-I-5
Änderung der Artikel 9.01 und 9.03 Absatz 4 der Anwendungsbestimmung des CDNI zur Berücksichtigung von Fahrgastschiffen mit mehr als 12 Fahrgästen und Kabinenschiffen mit mehr als 12 Schlafplätzen
Die Konferenz der Vertragsparteien,
- gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14 und 19,
- in dem Bewusstsein, dass es bei der Verabschiedung des Beschlusses 2021-I-6 zu einer unbeabsichtigten Streichung einer Vorschrift gekommen ist, welche die Einleitung von Abwässern von Fahrgastschiffen erlaubt, wenn diese Fahrgastschiffe über zugelassene Bordkläranlagen verfügen, welche die Grenz- und Überwachungswerte nach Anhang V einhalten,
- in der Erwägung, dass es sich bei dieser Anpassung um eine geringfügige Änderung handelt, die ein redaktionelles Versehen korrigiert,
- in der Erwägung, dass durch die Änderung die Rechtssicherheit für die Betreiber von Fahrgastschiffen und Vollzugs - behörden verbessert wird,
- in der Erwägung, dass weder die Umwelt noch die Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer durch die Änderung beeinträchtigt werden,
- auf Vorschlag ihrer Arbeitsgruppe,
- in Kenntnis des Beschlusses 2021-I-6 und der ihm beigefügten Folgenabschätzung,
- beschließt die Änderungen der Artikel 9.01 und 9.03 der Anwendungsbestimmung wie im Anhang dargestellt.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anlage zu 2024-I-5 | Anlage |
1) Artikel 9.01 Absatz 5 Anwendungsbestimmung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:
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(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) unterliegen. | "(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Fahrgastschiffe, die über zugelassene Bordkläranlagen verfügen, welche die Grenz- und Überwachungswerte nach Anhang V einhalten." |
2) Artikel 9.01 Absatz 6 Anwendungsbestimmung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt gefasst:
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"(6) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL) unterliegen." |
3) Artikel 9.03 Absatz 4 Anwendungsbestimmung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:
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(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt. | "(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer in geeigneter Weise an Bord gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 5 verfügt." |
ID: 243202
ENDE |
(Stand: 14.01.2025)
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