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Regelwerk

Änderungstext

9. CDNIV - 9. CDNI-Verordnung
Neunte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 16. Dezember 2024
(BGBl. II Nr. 507 vom 23.12.2024)


Auf Grund des §  18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

(1) Die von der Konferenz der Vertragsparteien in Straßburg, Frankreich, mit den Beschlüssen

  1. CDNI 2023-I-3 vom 21. Juni 2023,
  2. CDNI 2024-I-4 vom 27. Juni 2024 und
  3. CDNI 2024-I-5 vom 27. Juni 2024

angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2022 (BGBl. 2022 II S. 691, 692) geändert worden ist, werden hiermit auf den in Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.

(2) Die Beschlüsse werden nachstehend nach Beschlussdatum geordnet veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Vordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Beschluss CDNI 2023-I-3 ist gemäß seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2023 in Kraft getreten.

(3) Der Beschluss CDNI 2024-I-4 ist gemäß seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

(4) Der Beschluss CDNI 2024-I-5 tritt gemäß seinem letzten Satz für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2025 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Berlin, den 16. Dezember 2024

Beschluss CDNI 2023-I-3

Teil A zur Berücksichtigung der Umstellung des elektronischen Zahlungssystems SPE-CDNI auf die neue Anwendung SPE-CDNI 3.0

Die Konferenz der Vertragsparteien,

- gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 3, 5, 6, 14 und 19,

- in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist,

- auf Vorschlag der Arbeitsgruppe CDNI/G,

- beschließt die Artikel 3.01, 3.03 und 3.04 der Anwendungsbestimmungen des CDNI wie aus der Anlage ersichtlich zu ändern.

Dieser Beschluss tritt zum 1. August 2023 in Kraft.

.

Anlage zu CDNI 2023-I-3 Anlage

Teil A Sammlung, Abgabe und Annahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

Kapitel I Verpflichtungen der Annahmestellen

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Artikel 1.01 Abgabebescheinigung

Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I.

  Artikel 1.01 Abgabebescheinigung

Die Betreiber der Annahmestellen bescheinigen dem Fahrzeug die Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in dem Ölkontrollbuch nach Anhang I.

Kapitel II Verpflichtungen des Schiffsführers

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Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.

Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord
Geändert durch Beschluss CDNI 2022-I-5

(1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Schiffes stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Schiffes entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.

Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

(2) Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen;
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeuges bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.

Artikel 2.01 Verbot der Einbringung und Einleitung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus zugelassenen Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des Auslaufs ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Bestimmungen entspricht.

Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord
Geändert durch Beschluss CDNI 2022-I-5

(1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Fahrzeuges stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Fahrzeuges entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.

Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

(2) Es ist verboten,

  1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;
  2. Abfälle an Bord zu verbrennen;
  3. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeuges bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.

Kapitel III Organisation und Finanzierung der Entsorgung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen

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Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen
Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-3

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
  2. "SPE-CDNI" elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), ECO-IDs und eine App zur Zahlung der Entsorgungsgebühr umfasst;
  3. "ECO-Konto" ein auf den Namen des Schiffsbetreibers lautendes Konto bei einer innerstaatlichen Institution, das für die Zahlung der in Artikel 3.03 genannten Entsorgungsgebühr bestimmt ist;
  4. "ECO-ID" eine eindeutige Identifikationsnummer, die mit einem Schiff und einem zugehörigen ECO-Konto durch den Schiffsbetreiber verknüpft wird und Zugang zur autorisierten Nutzung der App ermöglicht;
  5. "App" eine Anwendung, die eine für die Zahlung der Entsorgungsgebühr bestimmte Software enthält und als Anwendung über ein mobiles Gerät oder über eine Internet-Website verfügbar ist und folgende Funktionen enthält:
    • die Erzeugung und Anzeige der 2D Barcodes, die die ECO-ID enthalten,
    • die Auslösung einer Transaktion für die Entsorgungsgebühr durch die Bunkerstelle und
    • die Freigabe der Zahlung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsführer oder den Schiffsbetreiber.
  6. "2D Barcode" ein eindeutiger Barcode, der eine Identifizierung ermöglicht. 2D Barcodes können auf einem Smartphone, tablet, PC angezeigt werden oder analog ausgedruckt werden.

Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr
Geändert durch die Beschlüsse CDNI 2022-I-4 und CDNI 2023-I-3

(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MWSt) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.

(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.

(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.

(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.

(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:

  1. die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;
  2. die Eingabe der einzelnen Bunkerstellen in das elektronische System durch die Betreiber der Bunkerstellen;
  3. die Eingabe der zur Anmeldung der Schiffsführer im elektronischen System erforderlichen E-Mail-Adressen in das elektronische System durch den ECO-Kontoinhaber;
  4. die Eingabe der zur Anmeldung der Bunkerstellen im elektronischen System erforderlichen E-Mailadressen in das elektronische System durch den Betreiber der Bunkerstelle;
  5. die Übermittlung der zur Anmeldung im elektronischen System erforderlichen Daten an die Schiffsführer und an die Bunkerstellen durch das elektronische System;
  6. das Erstellen einer ECO-ID pro Fahrzeug des Schiffsbetreibers oder seines Beauftragten, die mit dem an den künftigen Gebührentransaktionen beteiligten ECO-Konto verbunden ist durch das elektronische System;
  7. die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;
  8. die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern und die Abwicklung der Transaktion mittels des elektronischen Systems. Hierfür zeigt der Schiffsführer der Bunkerstelle den 2D Barcode.

(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:

  1. das SPE-CDNI ist nicht verfügbar oder außer Betrieb;
  2. der Schiffsführer kann keinen 2D Barcode vorlegen oder der vorgelegte 2D Barcode ist ungültig;
  3. das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.

(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.

(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.

(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung
Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-3

(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeugs, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.

(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl bzw. die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle.

(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.

(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert.

(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren.

(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.

(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.

(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck

  1. "Schiffsbetreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;
  2. "SPE-CDNI" elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), ECO-IDs und eine App zur Zahlung der Entsorgungsgebühr umfasst;
  3. "ECO-Konto" ein auf den Namen des Schiffsbetreibers lautendes Konto bei einer innerstaatlichen Institution, das für die Zahlung der in Artikel 3.03 genannten Entsorgungsgebühr bestimmt ist;
  4. "ECO-ID" eine eindeutige Identifikationsnummer, die mit einem Schiff und einem zugehörigen ECO-Konto durch den Schiffsbetreiber verknüpft wird und Zugang zur autorisierten Nutzung der App ermöglicht;
  5. "App" eine Anwendung, die eine für die Zahlung der Entsorgungsgebühr bestimmte Software enthält und als Anwendung über ein mobiles Gerät oder über eine Internet-Website verfügbar ist und folgende Funktionen enthält:
    • die Erzeugung und Anzeige der 2D Barcodes, die die ECO-ID enthalten,
    • die Auslösung einer Transaktion für die Entsorgungsgebühr durch die Bunkerstelle und
    • die Freigabe der Zahlung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsführer oder den Schiffsbetreiber.
  6. "2D Barcode" ein eindeutiger Barcode, der eine Identifizierung ermöglicht. 2D Barcodes können auf einem Smartphone, tablet, PC angezeigt werden oder analog ausgedruckt werden.

Artikel 3.02 Innerstaatliche Institution

Die innerstaatliche Institution erhebt die Entsorgungsgebühr und legt der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle Vorschläge zur Festlegung des innerstaatlich erforderlichen Netzes der Annahmestellen vor. Sie hat ferner insbesondere die Aufgabe, nach einem international einheitlichen Muster regelmäßig die Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und die Summe der erhobenen Entsorgungsgebühren zu erfassen. Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde überwacht die Kosten der Entsorgung. Die innerstaatliche Institution ist in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle vertreten und hat insbesondere die von dieser Stelle festgestellten vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsbeträge zum festgesetzten Zeitpunkt an andere innerstaatliche Institutionen zu erbringen.

Artikel 3.03 Erhebung der Entsorgungsgebühr
Geändert durch Beschluss CDNI 2022-I-4

(1) Die Entsorgungsgebühr beträgt 10 Euro (zuzüglich MwSt.) pro 1.000 l gelieferten Gasöls. Das Volumen des verkauften Gasöls entspricht dem Volumen bei 15 °C.

(2) Schuldner der Entsorgungsgebühr ist der Schiffsbetreiber.

(3) Die Entsorgungsgebühr wird beim Bunkern fällig. Sie muss als Transaktionssumme proportional zur gelieferten Gasölmenge sein.

(4) Die Entsorgungsgebühr wird über das SPE-CDNI entrichtet. Das SPE-CDNI wird von den innerstaatlichen Institutionen betrieben.

(5) Das Verfahren zur Entrichtung der Entsorgungsgebühr mittels SPE-CDNI beruht auf dem Grundsatz der Zahlung eines angemessenen Betrages durch den Schiffsbetreiber an eine innerstaatliche Institution, mit der die künftig geschuldeten Entsorgungsgebühren beglichen werden. Das Verfahren umfasst folgende Bestandteile:

  1. die Eröffnung eines ECO-Kontos durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten bei der innerstaatlichen Institution seiner Wahl;
  2. die Eingabe der einzelnen Bunkerstellen in das elektronische System durch die Betreiber der Bunkerstellen;
  3. die Eingabe der zur Anmeldung der Schiffsführer im elektronischen System erforderlichen E-Mail-Adressen in das elektronische System durch den ECO-Kontoinhaber;
  4. die Eingabe der zur Anmeldung der Bunkerstellen im elektronischen System erforderlichen E-Mail-Adressen in das elektronische System durch den Betreiber der Bunkerstelle;
  5. die Übermittlung der zur Anmeldung im elektronischen System erforderlichen Daten an die Schiffsführer und an die Bunkerstellen durch das elektronische System;
  6. das Erstellen einer ECO-ID pro Fahrzeug des Schiffsbetreibers oder seines Beauftragten, die mit dem an den künftigen Gebührentransaktionen beteiligten ECO-Konto verbunden ist durch das elektronische System;
  7. die Überweisung eines ausreichenden Betrages durch den Schiffsbetreiber oder seinen Beauftragten zugunsten des betreffenden ECO-Kontos auf das Bankkonto der betreffenden innerstaatlichen Institution zur Zahlung der Entsorgungsgebühr;
  8. die Abbuchung der Entsorgungsgebühr vom betreffenden ECO-Konto beim Bunkern und die Abwicklung der Transaktion mittels des elektronischen Systems. Hierfür zeigt der Schiffsführer der Bunkerstelle den 2D Barcode.

(6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Entrichtung der Entsorgungsgebühr durch den Schiffsbetreiber in den folgenden Fällen im Wege eines schriftlichen Verfahrens:

  1. das SPE-CDNI ist nicht verfügbar oder außer Betrieb;
  2. der Schiffsführer kann keinen 2D Barcode vorlegen oder der vorgelegte 2D Barcode ist ungültig;
  3. das Guthaben auf dem ECO-Konto ist nicht ausreichend.

(7) In den unter Absatz 6 genannten Fällen übermittelt die Bunkerstelle der innerstaatlichen Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als sieben Kalendertagen die Angaben, die für die Entrichtung der Entsorgungsgebühr in Bezug auf die entsprechende Lieferung von Gasöl erforderlich sind. Die innerstaatliche Institution trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Erhebung der geschuldeten Gebühren. Gegebenenfalls kann sie den Vorgang einer der anderen nationalen Institutionen übergeben.

(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b und c fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.

(9) Eine innerstaatliche Institution kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Verfahrens laut Absatz 4 und 5 im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Entrichtung aus Sicht dieser innerstaatlichen Institution nicht angemessen ist, einzelne Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Lieferung von Gasöl und die Entrichtung der Entsorgungsgebühr treffen. Diese Ausnahmeregelungen, die der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle bekannt zu machen sind, müssen den sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.

(10) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

Artikel 3.04 Kontrolle der Erhebung der Entsorgungsgebühr und der Kosten der Annahme und Entsorgung

(1) Bei jedem Bezug von Gasöl ist durch die Bunkerstelle ein Bezugsnachweis für Gasöl auszufertigen. Dieser soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Fahrzeuges, einheitliche europäische Schiffsnummer oder eine andere Angabe zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges, Name des Schiffsbetreibers oder des Schiffsführers, bezogene/abgegebene Gasölmenge (in Liter entsprechend dem Volumen bei 15 °C, auf den nächsten vollen Liter gerundet), Ort und Datum, und im Falle des schriftlichen Verfahrens auch eine Unterschrift des Schiffsführers und der Bunkerstelle.

(2) Die vom SPE-CDNI für die Gebührentransaktion ausgegebene Quittung wird elektronisch erstellt. Der Schiffsführer erhält eine Kopie des Bezugsnachweises für Gasöl und der elektronischen Quittung nach Satz 1. Der Schiffsführer hat den Bezugsnachweis für Gasöl und die jederzeit lesbar zu machende elektronische Quittung zwölf Monate an Bord aufzubewahren. Eine weitere Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl beziehungsweise die jederzeit elektronisch lesbar zu machende elektronische Quittung verbleibt zwölf Monate bei der Bunkerstelle.

(3) Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 vermerkt die Bunkerstelle auf dem Bezugsnachweis für Gasöl, dass der Schiffsbetreiber die Entsorgungsgebühr nicht entrichtet hat.

(4) Die Übereinstimmung zwischen den von den Fahrzeugen bezogenen Gasölmengen und der Summe der entrichteten Entsorgungsgebühren wird durch die innerstaatliche Institution oder durch die zuständige Behörde anhand der von den Bunkerstellen vorzulegenden Bezugsnachweise für Gasöl und elektronischen Quittungen kontrolliert.

(5) Die zuständige Behörde kann an Bord der Fahrzeuge oder aus der Ferne über eine Einsichtnahme in das elektronische Bezahlsystem die Entrichtung der Entsorgungsgebühr sowie die entsorgten Mengen der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, insbesondere durch Vergleich der in den geeigneten Borddokumenten eingetragenen Fahrten mit den im Bezugsnachweis für Gasöl oder in elektronischen Quittungen enthaltenen Angaben kontrollieren.

(6) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Annahmestellen die Angaben über die entsorgten Mengen sowie die Kosten der Entsorgung anhand der geeigneten Dokumente kontrollieren.

(7) Die innerstaatliche Institution oder die zuständige Behörde kann bei den Bunkerstellen die Angaben über die an gebührenpflichtige Fahrzeuge gelieferten Mengen an Gasöl kontrollieren.

(8) Die Einzelheiten der in diesem Artikel genannten Verfahren sind nach Abstimmung in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle innerstaatlich festzulegen.

[...]

Beschluss CDNI 2024-I-4

Änderung des Teils B und des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung des CDNI

Sicherstellung der Bestimmungen zum Beschluss 2017-I-4 und der zwischenzeitlichen Aktualisierungen

Die Konferenz der Vertragsparteien,

- gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14 und 19,

- in dem Bewusstsein, dass im CDNI durch den Beschluss 2017-I-4 Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere des Teils B und des Anhangs IV, geändert werden und die betreffenden Bestimmungen seit der Beschlussfassung im Jahr 2017 durch die Beschlüsse 2017-II-1, 2018-II-5, 2023-I-5, 2023-II-5 novelliert wurden,

- in der Erwägung eine eindeutige Vertragslage herzustellen,

- beschließt die in der Anlage beigefügte konsolidierte Fassung des Teils B und des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung, Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt.

Dieser Beschluss tritt nach Wirksamwerden des Beschlusses CDNI 2017-I-4 am 1. Oktober 2024 in Kraft.

.

Anlage zu CDNI 2024-I-4 Anlage

Teil B Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Kapitel V Allgemeine Bestimmungen

alt neu
Artikel 5.011 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

  1. "Einheitstransporte": Transporte, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen nachweislich das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung des Laderaums oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
    1. a) "kompatible Transporte": Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeuges nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
  2. "Restladung": die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
  3. "Ladungsrückstände": die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
  4. "Nachlenzsystem": ein System nach Anhang II für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände;
  5. "Umschlagsrückstände": Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt;
  6. "besenreiner Laderaum": einen Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  7. "nachgelenzter Ladetank": einen Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems ` entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  8. "vakuumreiner Laderaum": einen Laderaum, aus dem die Restladung mittels ' Vakuumtechnik entfernt worden ist und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
  9. "Restentladung" die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard
    "Laderaum besenrein" oder
    "Laderaum vakuumrein" oder
    "Ladetank nachgelenzt"

    erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;

  10. "Waschen" die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
  11. "waschreiner Laderaum oder Ladetank" einen Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
  12. "Waschwasser" das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
  13. "Entgasen": die Beseitigung von Dämpfen nach Anhang IIIa aus einem nachgelenzten Ladetank bei einer Annahmestelle unter Einsatz geeigneter Verfahren und Techniken;
  14. "Ventilieren": die direkte Freisetzung der Dämpfe aus dem Ladetank in die Atmosphäre;
  15. "entgaster oder ventilierter Ladetank": ein gemäß den Entgasungsstandards nach Anhang IIIa von Dämpfen befreiter Ladetank.

Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen und Waschwasser binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu schaffen oder schaffen zu lassen.

Artikel 5.03 Seeschiffe

Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen

  1. in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen;
  2. in Binnenhäfen, die der Europäischen Richtlinie 2019/8831 unterliegen.

Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen

(1) Teil B findet unbeschadet

  1. der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in Verbindung mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und
  2. der geänderten Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Richtlinie.

Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsgemäß entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt.

_______
1) Richtlinie (EU) 2019/883 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65 und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. 151 vom 07.06.2019 S. 116-142).

  Artikel 5.01 Begriffsbestimmungen
Geändert durch Beschluss CDNI 2016-I-5 und 2017-I-4

Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

  1. "Einheitstransporte": Transporte, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeuges ununterbrochen nachweislich das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine vorherige Reinigung des Laderaums oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
    1. a) "kompatible Transporte": Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeuges nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
  2. "Restladung": die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
  3. "Ladungsrückstände": die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
  4. "Nachlenzsystem": ein System nach Anhang II für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände;
  5. "Umschlagsrückstände": Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Schiff gelangt;
  6. "besenreiner Laderaum": einen Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  7. "nachgelenzter Ladetank": einen Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
  8. "vakuumreiner Laderaum": einen Laderaum, aus dem die Restladung mittels Vakuumtechnik entfernt worden ist und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
  9. "Restentladung" die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard
    "Laderaum besenrein" oder
    "Laderaum vakuumrein" oder
    "Ladetank nachgelenzt"

    erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;

  10. "Waschen" die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
  11. "waschreiner Laderaum oder Ladetank" einen Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
  12. "Waschwasser" das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt;
  13. "Entgasen": die Beseitigung von Dämpfen nach Anhang IIIa aus einem nachgelenzten Ladetank bei einer Annahmestelle unter Einsatz geeigneter Verfahren und Techniken;
  14. "Ventilieren": die direkte Freisetzung der Dämpfe aus dem Ladetank in die Atmosphäre;
  15. "entgaster oder ventilierter Ladetank": ein gemäß den Entgasungsstandards nach Anhang IIIa von Dämpfen befreiter Ladetank.

Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-4

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen, Waschwasser und Dämpfen zu schaffen oder schaffen zu lassen.

Artikel 5.03 Seeschiffe
Geändert durch Beschluss CDNI 2020-II-3

Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen

  1. in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen;
  2. in Binnenhäfen, die der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/8831 unterliegen.

Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen
Eingefügt durch Beschluss CDNI 2017-I-4

(1) Teil B findet unbeschadet

  1. der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) in Verbindung mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und
  2. der geänderten Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Richtlinie.

Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsgemäß entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt.

________
1) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S.116).

Kapitel VI Verpflichtungen des Schiffsführers

alt neu
Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1

  1. ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III,
  2. sind Dämpfe, für die eine Freisetzung in die Atmosphäre durch Ventilieren nach Anhang IIIa

ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind.

(3) Sind

  1. Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung oder
  2. Dämpfe, für die in Anhang IIIa ein Entgasen

vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten.

Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben.

(4) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa a 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten.

  Artikel 6.01 Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-4 und 2018-II-5

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1

  1. ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III,
  2. sind Dämpfe, für die eine Freisetzung in die Atmosphäre durch Ventilieren nach Anhang IIIa

ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind.

(3) Sind

  1. Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung oder
  2. Dämpfe, für die in Anhang IIIa ein Entgasen

vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten.

Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben.

(4) Die zuständige innerstaatliche Behörde beurteilt die Zulässigkeit der Einleitung oder Einbringung von Abfall aus dem Ladungsbereich von Gütern, die nicht im Güterverzeichnis nach Anhang III aufgeführt sind. Sie legt einen vorläufigen Einleitungsstandard fest.

Die Konferenz der Vertragsparteien prüft diesen Vorschlag und nimmt gegebenenfalls eine Ergänzung des Güterverzeichnisses vor.

(5) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa a 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten.

Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen

(aufgehoben)

Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen
Aufgehoben durch Beschluss CDNI 2017-I-4

Kein Inhalt.

Artikel 6.03 Entladebescheinigung
Geändert durch Beschlüsse CDNI 2012-I-2, CDNI 2021-I-5 und 2023-I-5

(1) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss.

Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden.

(1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern

  1. der Datenschutz gemäß der Verordnung (EU) 2016/6791 (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist;
  2. eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS)2 in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist;
  3. die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird;
  4. die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist;
  5. die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist.

Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind

  1. im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III;
  2. im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa

anzuwenden.

(3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind.

(4) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Restladung sowie Umschlagsrückstände übernommen worden sind.

(4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen:

  • Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08);
  • Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a) der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeugs wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeugs ein (Artikel 7.01 Absatz 1).

(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:

  • ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt);
  • welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort;
  • ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c).

(5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung.

(6) Werden Laderäume oder Ladetanks

  1. gewaschen und darf das Waschwasser nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass dieses Waschwasser übernommen oder ihm eine Annahmestelle zugewiesen worden ist;
  2. nach den Entgasungsstandards des Anhangs IIIa entgast, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Ladetanks entgast worden sind oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist.

(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:

  1. den Transport von Containern,
  2. den Transport von beweglicher Ladung (ro-ro), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten,
  3. die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe),
  4. die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe,
  5. den Transport von verflüssigten Gasen (ADN Typ G),
  6. den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird,
  7. den Transport von Sand, Kies oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, wenn das betroffene Schiff ausschließlich für einen solchen Transport gebaut und eingerichtet ist,

sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen.

(8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen.

________
1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

Artikel 6.03 Entladebescheinigung
Geändert durch Beschluss CDNI 2012-I-2, CDNI 2021-I-5, CDNI 2017-I-4, CDNI 2023-I-5, CDNI 2023-II-6

(1) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss.

Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden.

(1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern

  1. der Datenschutz gemäß der Verordnung (EU) 2016/6792 ( Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist;
  2. eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/20143 (eIDAS) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist;
  3. die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird;
  4. die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist;
  5. die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat, und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist.

Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind

  1. im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III;
  2. im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa

anzuwenden.

(3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind.



(4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen:

  • Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08);
  • Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a) der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeuges wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeuges ein (Artikel 7.01 Absatz 1).

(4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b) der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären:

  • ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt);
  • welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort;
  • ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c).

(5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung.

(6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde:

  • dass die Umschlagsanlage das Waschwasser übernommen hat; oder
  • dem Schiffsführer eine Annahmestelle zugewiesen wurde und
  • der Schiffsführer mitgeteilt hat, ob die Laderäume oder Ladetanks während der Fahrt gewaschen werden.

(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für:

  1. den Transport von Containern,
  2. den Transport von beweglicher Ladung (ro-ro), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten.

Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für:

  1. die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe),
  2. die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe,
  3. den Transport von verflüssigten Gasen ( ADN Typ G),
  4. den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird,
  5. den Transport von Sand, Kies und/oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle,

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen.

(8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen.

________
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

Kapitel VII Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage

alt neu
Artikel 7.011 Bescheinigung der Annahme
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-5

(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks oder das Entgasen der Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

(3) Sofern dem Fahrzeug eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist, bestätigt deren Betreiber die Entgasung des Fahrzeuges in der Entladebescheinigung. Der Betreiber hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges
Geändert durch Beschluss CDNI 2015-II-3

(1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Entladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist.

(2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.

(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht.

Artikel 7.03 Beladen und Entladen

(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie

  1. im Falle des Waschens für das Waschen,
  2. im Falle des Entgasens für das Entgasen

ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind soweit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

Artikel 7.041  Ablieferung des Fahrzeugs
Geändert durch Beschluss CDNI 2016-I-5 und CDNI 2023-I-5

(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeugs anzunehmen.

Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen.

(2) Im Falle

  1. trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen;
  2. flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, für einen
    1. a) waschreinen Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen,
    2. b) entgasten Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Dämpfe nach den Entgasungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs IIIa nicht in die Atmosphäre ventiliert werden dürfen.

Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war.

(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten folgende Ausnahmen:

  1. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können.
  2. Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
  3. Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6c) angekreuzt werden. Die Mengenangabe unter Nummer 9 entfällt. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist, muss dies in der Entladebescheinigung in Feld 13 angegeben werden. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt.

Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

  Artikel 7.01 Bescheinigung der Annahme
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-5 und 2017-I-4

(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und, soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks oder das Entgasen der Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle. Er hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt, bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers. Er hat die von ihm, dem Ladungsempfänger und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

(3) Sofern dem Fahrzeug eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist, bestätigt deren Betreiber die Entgasung des Fahrzeuges in der Entladebescheinigung. Der Betreiber hat die von ihm und dem Schiffsführer ausgefüllte und unterzeichnete Entladebescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate in Kopie aufzubewahren.

Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeuges
Geändert durch Beschluss CDNI 2015-II-3 und 2017-I-4

(1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Entladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein" oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist.

(2) Ein höherer Entladungsstandard, das Waschen oder das Entgasen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen.

(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfügung gestellt, der den Erfordernissen nach Absatz 1 oder 2 entspricht.

Artikel 7.03 Beladen und Entladen
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-4

(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeuges schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung sowie

  1. a) im Falle des Waschens für das Waschen,
  2. b) im Falle des Entgasens für das Entgasen

ein, die nach diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.

Artikel 7.044Ablieferung des Fahrzeuges
Geändert durch Beschluss CDNI 2016-I-5, CDNI 2017-I-4, CDNI 2023-I-5 und CDNI 2023-II-5

(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeuges anzunehmen.

Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen.

(2) Im Falle

  1. trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen;
  2. flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, für einen
    1. a) waschreinen Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen,
    2. b) entgasten Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Dämpfe nach den Entgasungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs IIIa nicht in die Atmosphäre ventiliert werden dürfen.

Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war.

(3)

  1. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6 a) angekreuzt werden. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen.
  2. Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6 b) angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

    Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor der Abfahrt von der Umschlagsanlage

    • für jeden separaten Ladetank die drei nachfolgenden Ladungen aus einem Produkt bestanden, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, sofern diese Tanks zu mindestens 50 % beladen waren oder
    • jeder separate Ladetank zu mindestens 95 % mit einem Produkt befüllt war, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, oder
    • die Dämpfe gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Bedingungen erfasst wurden.
  3. Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6 c) angekreuzt werden. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer/Schiffsführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist und es bei einer folgenden Ladung möglich ist, die Dämpfe, die nach Anhang IIIa (Tabellen I bis III) nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden dürfen, zu erfassen, gibt der Schiffsführer dies in Feld 13 von Teil 2 b) der Entladebescheinigung an. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt.

Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.

Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor der Abfahrt von der Umschlagsanlage

  • für jeden separaten Ladetank die drei nachfolgenden Ladungen aus einem Produkt bestanden, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, sofern diese Tanks zu mindestens 50 % beladen waren oder
  • jeder separate Ladetank zu mindestens 95 % mit einem Produkt befüllt war, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, oder
  • die Dämpfe gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Bedingungen erfasst wurden.
(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.

Artikel 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser

(1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen.

(2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht.

(2a) Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04 Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist.

(3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden.

Artikel 7.06 Kosten

(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war.

Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist.

(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle des

  1. Waschens die Kosten für
    1. a) das Waschen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 und
    2. b) die Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 2,
  2. Entgasens die Kosten für das Entgasen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 i. V. m. Artikel 7.05 Absatz 2a,

einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.

(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.

Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger

Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.

Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage

Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeugs einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände.

Artikel 7.09 Beförderungspapiere
Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-5

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:

  • die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang III für jede Güterart, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat, und
  • die UN-Nummer nach Anhang IIIa und
  • den variablen AVFL-Wert (aufgrund der Zusammensetzung der Mischung), wenn er nicht in Spalte 3 der Tabellen I bis III in Anhang IIIa angegeben ist.

________
1) Siehe Beschluss CDNI 2016-I-5.

(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.

Artikel 7.05 Ladungsrückstände, Waschwasser und Entgasung
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-4

(1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen.

(2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht.

(2a) Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04 Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist.

(3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden.

Artikel 7.06 Kosten
Geändert durch Beschluss CDNI 2017-I-4

(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war.

Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist.

(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle des

  1. Waschens die Kosten für
    1. a) das Waschen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 und
    2. b) die Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 2,
  2. Entgasens die Kosten für das Entgasen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 i. V. m. Artikel 7.05 Absatz 2a,

einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.

(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.

Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger

Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.

Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage

Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeuges einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie Artikel 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände.

Artikel 7.09 Beförderungspapiere
Geändert durch Beschluss CDNI 2023-I-5

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:

  • - die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang III für jede Güterart, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat, und
  • - die UN-Nummer nach Anhang IIIa und
  • - den variablen AVFL-Wert (aufgrund der Zusammensetzung der Mischung), wenn er nicht in Spalte 3 der Tabellen I bis III in Anhang IIIa angegeben ist.

________
4) Siehe Beschluss CDNI 2016-I-4.

Anhang IV der Anwendungsbestimmung

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Geändert durch die Beschlüsse 2016-I-5, 2019-II-5 und 2023-I-5 Geändert durch Beschluss CDNI 2016-I-5, CDNI 2019-II-5 und CDNI 2023-I-5

Entladebescheinigung

Muster

Trockenschifffahrt (Ausgabe 2017)

Tankschifffahrt (Ausgaben 2023)


Ausgabe 2017 aufgehoben durch CDNI 2023-I-5


Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung

Hinweis zu Nummer 6 a): In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht ausgefüllt werden.

Hinweis zu Nummer 8: 8 a) beinhaltet unter anderem Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden.

Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 c) oder 9 d) angekreuzt wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 16 bis einschließlich 18 ausgefüllt werden. Bei Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c "Ungewissheit über kompatible Folgeladung" entfällt die Mengenangabe.

Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger / die Umschlagsstelle kann Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Hinweis zu Nummer 11 c): Wenn im Ladetank eine Güterart transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim Ladungsempfänger / der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für Waschwasser abzugeben.

[...]

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Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) 2023

Teil 1: Erklärung des Ladungsempfängers/der Umschlagsanlage

Bemerkung zu A: Name und Anschrift des Unternehmens obligatorisch (vollständige Kontaktangaben)

Bemerkung zu Nummer 2:

* Anzugeben ist die UN-Nummer, die gemäß den Tabellen I, II und III des Anhangs IIIa vorgeschrieben ist;

* AVFL-Wert (variabel) ist auszufüllen, wenn es sich um ein Gemisch handelt und in Spalte 3 der genannten Tabellen in Anhang IIIa kein Wert angegeben ist;

Bemerkung zu Nummer 6a:

* Die Zuweisung als Einheitstransport erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Einheitstransports obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe a); (Feld 8 ausfüllen) i. Zshg. mit der Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.

Bemerkung zu Nummer 6b:

* Die Zuweisung als kompatible Ladungen erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Übernahme einer kompatiblen Folgeladung obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe b); (Feld 7a ausfüllen) Nachlenzen obligatorisch vor der Abfahrt, Entladungsstandard A; (Feld 8 ausfüllen) Verpflichtung zur Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.

Bemerkung zu Nummer 6c:

* Ein Aufschub der Verpflichtung, das Schiff zu waschen oder zu entgasen, ist nach der Entladung möglich (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe c, wenn die Erwartung besteht, dass als Folgeladung eine kompatible Ladung befördert wird und unter der Bedingung, dass;

  1. Die Umschlagsanlage eine Annahmestelle für das Waschen oder Entgasen (Feld 9 oder 10 ausfüllen) auf der Grundlage von Artikel 7.05 oder 7.08 vorläufig zuweist; und

  2. Das Schiff nach dem Entladen mindestens nachgelenzt übergeben wird (Feld 7a ausfüllen, Entladungsstandard A).

Bemerkung zu Nummer 7:

* Reinigung der Ladetanks in der Umschlagsanlage nach dem Entladen

7a: Nachlenzen (Entladungsstandard A) immer obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um einen Einheitstransport;

7b: Beim Waschen am Ort der Entladung unter Angabe der Menge des Waschwassers, muss 9b zwingend ausgefüllt werden, wenn Waschwasser abgegeben wird;

7c: Entgasen am Ort der Entladung, 10a muss zwingend ausgefüllt werden.

Bemerkung zu Nummer 8:

* Umschlagsrückstände, die in Leckwannen an Bord aufgefangen werden, müssen von der Umschlagsanlage übernommen werden (Artikel 7.03 Absatz 2 und 3).

Bemerkung zu Nummer 9:

* 9b wird angekreuzt, wenn das Waschwasser von der Umschlagsanlage angenommen wird (siehe 7b);

* 9c wird angekreuzt, wenn der Befrachter die Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat;

* 9d wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08);

* 9c oder 9d muss - gemäß Erklärung des Schiffsführers - ausgefüllt werden (Artikel 6.03 Absatz 6).

Bemerkung zu Nummer 10:

* 10a Findet die Entgasung nach dem Entladen in der Annahmestelle statt, ist Teil 4 auszufüllen;

* 10b wird angekreuzt, wenn der Befrachter eine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat (Artikel 7.05 Absatz 2a).

* 10c wird angekreuzt, wen der Befrachter keine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08).

G: Unterschrift erforderlich, Name der zuständigen Umschlagsanlage in Druckbuchstaben

Teil 2 a) Erklärung des Schiffsführers nach der Entladung beim Verlassen der Umschlagsanlage Bemerkung zu Teil 2 a):

* Der Schiffsführer unterzeichnet die Entladebescheinigung beim Verlassen der Anlage und bestätigt damit die Angaben in den Feldern 1 bis 10.

Teil 2 b) Erklärung des Schiffsführers während des Transports

Bemerkung zu Nummer 11:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, in der Entladebescheinigung schriftlich oder digital aufzuzeichnen, ob beim Waschen während der Fahrt Waschwasser entstanden ist (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b.

Bemerkung zu Nummer 12:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Ort und die Menge des an Bord befindlichen Waschwassers zu führen (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b.

Bemerkung zu Nummer 13:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, kompatible Transporte in Feld 13 in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c anzugeben, so dass ein Waschen oder Entgasen nicht erforderlich ist (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c).

Bemerkung zu Nummer 14:

Feld für Bemerkungen

Unterschrift des Schiffsführers für Ereignisse während des Transports erforderlich, Name des Schiffsführers in Großbuchstaben

Teil 3: Erklärung über die Abgabe und Annahme des Waschwassers bei der Annahmestelle

Bemerkung zu Nummer 15:

* Die Annahmestelle (stationäre oder mobile Sammlung) gibt hier auf der Entladebescheinigung die vom Schiff übergebene Menge an Waschwasser an. Ein Exemplar oder eine Kopie der Entladebescheinigung ist in den Unterlagen der Annahmestelle aufzubewahren (Artikel 7.01 Absatz 2). Ein Exemplar der Entladebescheinigung ist zusammen mit der registrierten Menge des übernommenen Waschwassers an das Schiff zurückzusenden (Artikel 7.01 Absatz 2).

* Zulässige AVV-Schlüssel (6-stellig) für die Abgabe von Waschwasser (Verordnung Nr. 1013/2006):

Abfallschlüssel AVV Beschreibung
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08* ölhaltige Abfälle
16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01* Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 02 Wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
* Gefährliche Abfälle

Teil 4: Erklärung der Annahmestelle für die Abgabe und Übernahme von Dämpfen

Bemerkung zu Nummer 18:

* Die Annahmestelle für Dämpfe muss auf der Entladebescheinigung die gemessene Dampfkonzentration in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang IIIa angeben. Die Messungen werden in der Leitung zur Annahmestelle und an Stellen der Ladetanks vorgenommen, die der Sachkundige an Bord für geeignet hält.

Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung (Tankschifffahrt) 2024

Teil 1: Erklärung des Ladungsempfängers/der Umschlagsanlage

Bemerkung zu A: Name und Anschrift des Unternehmens obligatorisch (vollständige Kontaktangaben)

Bemerkung zu Nummer 2:

* Anzugeben ist die UN-Nummer, die gemäß den Tabellen I, II und III des Anhangs IIIa vorgeschrieben ist;

* AVFL-Wert (variabel) ist auszufüllen, wenn es sich um ein Gemisch handelt und in Spalte 3 der genannten Tabellen in Anhang IIIa kein Wert angegeben ist.

Bemerkung zu Nummer 6 a):

* Die Zuweisung als Einheitstransport erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Einheitstransports obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe a);

(Feld 8 ausfüllen) i. Zshg. mit der Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.

Bemerkung zu Nummer 6 b):

* Die Zuweisung als kompatible Ladungen erfolgt gemäß Erklärung des Schiffsführers, ein schriftlicher Nachweis während der Fahrt ist im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Übernahme einer kompatiblen Folgeladung obligatorisch (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe b);

(Feld 7 a) ausfüllen) Nachlenzen obligatorisch vor der Abfahrt, Entladungsstandard A;

(Feld 8 ausfüllen) Verpflichtung zur Übernahme von Umschlagsrückständen durch die Umschlagsanlage.

Bemerkung zu Nummer 6 c):

* Ein Aufschub der Verpflichtung, das Schiff zu waschen oder zu entgasen, ist nach der Entladung möglich (Artikel 7.04 Absatz 3, Buchstabe c, wenn die Erwartung besteht, dass als Folgeladung eine kompatible Ladung befördert wird und unter der Bedingung, dass:

1) die Umschlagsanlage eine Annahmestelle für das Waschen oder Entgasen (Feld 9 oder 10 ausfüllen) auf der Grundlage von Artikel 7.05 oder 7.08 vorläufig zuweist; und

2) das Schiff nach dem Entladen mindestens nachgelenzt übergeben wird (Feld 7 a) ausfüllen, Entladungsstandard A).

Bemerkung zu Nummer 7:

* Reinigung der Ladetanks in der Umschlagsanlage nach dem Entladen

7 a): Nachlenzen (Entladungsstandard A) immer obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um einen Einheitstransport;

7 b): Beim Waschen am Ort der Entladung unter Angabe der Menge des Waschwassers, muss 9 b) zwingend ausgefüllt werden, wenn Waschwasser abgegeben wird;

7 c): Entgasen am Ort der Entladung, 10 a) muss zwingend ausgefüllt werden. Bemerkung zu Nummer 8:

* Umschlagsrückstände, die in Leckwannen an Bord aufgefangen werden, müssen von der Umschlagsanlage übernommen werden (Artikel 7.03 Absatz 2 und 3).

Bemerkung zu Nummer 9:

* 9 b) wird angekreuzt, wenn das Waschwasser von der Umschlagsanlage angenommen wird (siehe 7 b);

* 9 c) wird angekreuzt, wenn der Befrachter die Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat;

* 9 d) wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08);

* 9 c) oder 9 d) muss - gemäß Erklärung des Schiffsführers - ausgefüllt werden (Artikel 6.03 Absatz 6).

Bemerkung zu Nummer 10:

* 10 a): Findet die Entgasung nach dem Entladen in der Annahmestelle statt, ist Teil 4 auszufüllen;

* 10 b) wird angekreuzt, wenn der Befrachter eine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat (Artikel 7.05 Absatz 2a);

* 10 c) wird angekreuzt, wenn der Befrachter keine Annahmestelle für Dämpfe im Beförderungsvertrag angegeben hat. Die Zuweisung einer Annahmestelle ist für die Umschlagsanlage vorgeschrieben (Verpflichtung gemäß Artikel 7.08).

Bemerkung zu G: Unterschrift erforderlich, Name der zuständigen Umschlagsanlage in Druckbuchstaben.

Teil 2 a): Erklärung des Schiffsführers nach der Entladung beim Verlassen der Umschlagsanlage Bemerkung zu Teil 2 a):

* Der Schiffsführer unterzeichnet die Entladebescheinigung beim Verlassen der Anlage und bestätigt damit die Angaben in den Feldern 1 bis 10.

Teil 2 b): Erklärung des Schiffsführers während des Transports

Bemerkung zu Nummer 11:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, in der Entladebescheinigung schriftlich oder digital aufzuzeichnen, ob beim Waschen während der Fahrt Waschwasser entstanden ist (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b).

Bemerkung zu Nummer 12:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Ort und die Menge des an Bord befindlichen Waschwassers zu führen (Artikel 6.03 Absatz 4 Buchstabe b).

Bemerkung zu Nummer 13:

* Der Schiffsführer ist verpflichtet, kompatible Transporte in Feld 13 in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c anzugeben, so dass ein Waschen oder Entgasen nicht erforderlich ist (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c).

Bemerkung zu Nummer 14: Feld für Bemerkungen.

Unterschrift des Schiffsführers für Ereignisse während des Transports erforderlich, Name des Schiffsführers in Großbuchstaben.

Teil 3: Erklärung über die Abgabe und Annahme des Waschwassers bei der Annahmestelle

Bemerkung zu Nummer 15:

* Die Annahmestelle (stationäre oder mobile Sammlung) gibt hier auf der Entladebescheinigung die vom Schiff übergebene Menge an Waschwasser an. Ein Exemplar oder eine Kopie der Entladebescheinigung ist in den Unterlagen der Annahmestelle aufzubewahren (Artikel 7.01 Absatz 2). Ein Exemplar der Entladebescheinigung ist zusammen mit der registrierten Menge des übernommenen Waschwassers an das Schiff zurückzusenden (Artikel 7.01 Absatz 2).

* Zulässige AVV-Schlüssel (6-stellig) für die Abgabe von Waschwasser (Verordnung Nr. 1013/2006):

Abfallschlüssel AVV Beschreibung
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08* ölhaltige Abfälle
16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
16 10 wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
* Gefährliche Abfälle

Teil 4: Erklärung der Annahmestelle für die Abgabe und Übernahme von Dämpfen

Bemerkung zu Nummer 18:

* Die Annahmestelle für Dämpfe muss auf der Entladebescheinigung die gemessene Dampfkonzentration in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang IIIa angeben. Die Messungen werden in der Leitung zur Annahmestelle und an Stellen der Ladetanks vorgenommen, die der Sachkundige an Bord für geeignet hält.

Beschluss CDNI 2024-I-5

Änderung der Artikel 9.01 und 9.03 Absatz 4 der Anwendungsbestimmung des CDNI zur Berücksichtigung von Fahrgastschiffen mit mehr als 12 Fahrgästen und Kabinenschiffen mit mehr als 12 Schlafplätzen

Die Konferenz der Vertragsparteien,

- gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und insbesondere dessen Artikel 14 und 19,

- in dem Bewusstsein, dass es bei der Verabschiedung des Beschlusses 2021-I-6 zu einer unbeabsichtigten Streichung einer Vorschrift gekommen ist, welche die Einleitung von Abwässern von Fahrgastschiffen erlaubt, wenn diese Fahrgastschiffe über zugelassene Bordkläranlagen verfügen, welche die Grenz- und Überwachungswerte nach Anhang V einhalten,

- in der Erwägung, dass es sich bei dieser Anpassung um eine geringfügige Änderung handelt, die ein redaktionelles Versehen korrigiert,

- in der Erwägung, dass durch die Änderung die Rechtssicherheit für die Betreiber von Fahrgastschiffen und Vollzugs - behörden verbessert wird,

- in der Erwägung, dass weder die Umwelt noch die Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer durch die Änderung beeinträchtigt werden,

- auf Vorschlag ihrer Arbeitsgruppe,

- in Kenntnis des Beschlusses 2021-I-6 und der ihm beigefügten Folgenabschätzung,

- beschließt die Änderungen der Artikel 9.01 und 9.03 der Anwendungsbestimmung wie im Anhang dargestellt.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

.

Anlage zu 2024-I-5 Anlage

1) Artikel 9.01 Absatz 5 Anwendungsbestimmung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:

alt neu
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) unterliegen. "(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Fahrgastschiffe, die über zugelassene Bordkläranlagen verfügen, welche die Grenz- und Überwachungswerte nach Anhang V einhalten."

2) Artikel 9.01 Absatz 6 Anwendungsbestimmung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL) unterliegen."

3) Artikel 9.03 Absatz 4 Anwendungsbestimmung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:

alt neu
(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt. "(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer in geeigneter Weise an Bord gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 5 verfügt."

ID: 243202


ENDE

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