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Verordnung zu dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung
Vom 9. Dezember 1993
(BGBl II Nr. 46 vom 23.12.1993 S. 2214)
Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
(1) Das in Istanbul am 28. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung mit seinen Anlagen
A | über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Zollpassierscheinhefte), | |
B.1 | über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, | |
B.2 | über Berufsausrüstung, | |
B.3 | über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren, | |
B.4 | über Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden, | |
B.5 | über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder für kulturelle Zwecke eingeführt werden, | |
B.6 | über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren, | |
B.7 | über Werbematerial für den Fremdenverkehr, | |
B.8 | über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden, | |
B.9 | über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden, | |
C | über Beförderungsmittel, | |
D | über Tiere und | |
E | über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, |
wird hiermit mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß Artikel 20 des Übereinkommens nur Maßnahmen der Zollbehandlung betrifft.
(2) Das Übereinkommen mit Anlagen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 26 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -
im Hinblick darauf, daß der gegenwärtige Zustand angesichts der wachsenden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist.in der Erwägung, daß sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sind,
in Anbetracht der von Vertretern des Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern,
in der Erwägung, daß die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Vertrags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung zusammenfaßt den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorübergehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können,
in der Überzeugung, daß ein internationaler Vertrag, der einheitliche Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens führen würde,
entschlossen, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern,
in der Erwägung, daß die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit internationaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind
- sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt.
Artikel 3 Aufbau der Anlagen
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus
Kapitel III
Besondere Bestimmungen Dokumente und Sicherheit
(1) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.
(2) Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten.
(3) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen.
(4) Für Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die nach Innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden.
Artikel 5 Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die aufgrund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
Artikel 6 Nämlichkeitssicherung
Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt.
Artikel 7 Frist für die Wiederausfuhr
(1) In die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.
(2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.
(3) Können in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlaßt worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 8 Übertragung der vorübergehenden Verwendung
Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person
Artikel 9 Beendigung der vorübergehenden Verwendung
Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beendet.
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden.
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.
Andere Möglichkeiten der Beendigung
Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zollager eingelagert oder in einen Zollgutversand übergeführt werden.
Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden.
(1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, daß durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden
(2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden.
(3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der E3egünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit.
Kapitel IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 15 Verringerung der Förmlichkeiten
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.
Artikel 16 Vorherige Bewilligung
(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt.
(2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt.
Artikel 17 Mindesterleichterungen
Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 18 Zoll- oder Wirtschaftsunionen
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bildenden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorübergehenden Verwendung auf dem Gebiet dieser Union zu erlassen, soweit diese Bestimmungen die Erleichterungen dieses Übereinkommens nicht einschränken.
Artikel 19 Verbote und Beschränkungen
Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die nach innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden.
Artikel 20 Zuwiderhandlungen
(1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
(2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Artikel 21 Austausch von Auskünften
Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.
Kapitel V
Schlußbestimmungen
Artikel 22 Verwaltungsausschuß
(1) Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuß eingesetzt. Der Verwaltungsausschuß beschließt über die Einbeziehung neuer Anlagen in dieses Übereinkommen.
(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
(3) Der Rat übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.
(4) Der Ausschuß wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Rat unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind.
(6) Der Rat beruft den Ausschuß zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt und auch auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien ein. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.
(7) Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Rat die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
(8) Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
(9) In den Fällen des Artikels 24 Absatz 7 haben die Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(10) Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß einen Bericht an.
(11) Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung des Rates, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes beschließt.
Artikel 23 Beilegung von Streitigketten
(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.
(2) Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.
(3) Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen.
Artikel 24 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) Die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1991 für die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder entweder während der Tagungen des Rates, bei denen es angenommen wird, oder danach am Sitz des Rates in Brüssel zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
(3) Die Staaten und die Regierungen gesonderter Zollgebiete, die von einer für die formelle Wahrnehmung ihrer diplomatischen Beziehungen verantwortlichen Vertragspartei vorgeschlagen werden, die aber bei der Wahrnehmung ihrer handelspolitischen Beziehungen autonom sind, die keine Mitglieder der in Absatz 1 bezeichneten Organisationen sind und an die auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses eine entsprechende Einladung seitens des Verwahrer3 ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.
(4) Die Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die in Absatz 1 oder 3 bezeichnet sind, nennen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Ratifikation oder des Beitritts zu dem Übereinkommen die von ihnen angenommenen Anlagen, wobei in jedem Fall die Anlage a und mindestens eine weitere Anlage anzunehmen sind. Dem Verwahrer kann anschließend die Annahme einer weiteren Anlage oder mehrerer solcher Anlagen notifiziert werden.
(5) Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt, notifizieren dies dem Verwahrer nach Absatz 4.
(6) Die Vertragsparteien notifizieren dem Verwahrer die Bedingungen für die Anwendung der folgenden Bestimmungen und die aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Auskünfte: Artikel 8 und Artikel 24 Absatz 7 sowie Anlage a Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Anlage E Artikel 4. Sie notifizieren auch jede Änderung bei der Anwendung dieser Bestimmungen.
(7) Nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann . jede Zoll- oder Wirtschaftsunion Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Bereiche. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt die Rechte in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitglieder nicht berechtigt, diese Rechte einschließlich des Stimm rechts individuell auszuüben.
Artikel 25 Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
(2) Der Verwahrer
(3) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnem oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.
Artikel 26 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder Ihm beitritt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Jede Anlage zu diesem Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen diese Anlage angenommen haben.
(4) Für jede Vertragspartei, die eine Anlage annimmt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei die Annahme notifiziert hat. Eine Anlage tritt für eine Vertragspartei jedoch erst dann in Kraft, wenn das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Artikel 27 Außerkraftsetzung
Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Außerkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Außerkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
Artikel 28 Übereinkommen und Anlagen
(1) Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen.
(2) Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuß gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.
Artikel 29 Vorbehalte
(1) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Verwahrer die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.
(2) Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Verwahrer die Ergebnisse dieser Prüfung.
(3) Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.
Artikel 30 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
(1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Verwahrer erklären, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
(2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet erstreckt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 31 notifizieren, daß dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.
Artikel 31 Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 26 in Kraft getreten ist, kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer notifiziert.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in Kraft getreten sind, die Annahme einer Anlage oder mehrerer Anlagen zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anlagen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. Zieht eine Vertragspartei die Annahme der Anlage a zurück, so gilt dies ebenfalls als Kündigung des Übereinkommens, auch wenn sie die anderen Anlagen beibehält.
Artikel 32 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
(1) Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuß kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen.
(2) Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
(3) Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Verwahrer einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
(4) Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
(5) Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein übereinkommen für sich.
Artikel 33 Annahme von Änderungen
(1) Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihr angenommen.
(2) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Verwahrer in Kraft sind, als von dieser Vertragspartei angenommen.
Artikel 34 Registrierung und verbindlicher Wortlaut
Nach Artikel 102 der Charts der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Istanbul am 26. Juni neunzehnhundertneunzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Der Verwahrer wird ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen.
Anlage über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Zollpassierscheinhefte) |
Anlage A |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich
(1) Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gütige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anerkennen.
(3) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für den Zollgutversand anerkennen.
(4) Zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung eingeführt werden.
(1) Die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung entsprechen den Mustern in den Anhängen zu dieser Anlage, das Carnet ATa dem Anhang I, das Zollpassierscheinheft dem Anhang II.
(2) Die Anhänge zu dieser Anlage gelten als Bestandteil der Anlage.
Kapitel III
Bürgschaft und Ausgabe von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung
(1) Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, bürgenden Verbänden die Bewilligung erteilen, die Bürgschaft zu übernehmen und entweder selbst oder durch ausgebende Verbände Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auszugeben.
(2) Ein bürgender Verband wird von einer Vertragspartei nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auf die im Gebiet dieser Vertragspartei entstandenen Verbindlichkeiten aus Vorgängen mit Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erstreckt, für die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung von den zuständigen ausgebenden Verbänden ausgegeben worden sind.
(1) Die ausgebenden Verbände dürfen nur Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet.
(2) Die Angaben des ausgebenden Verbandes in den Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des ausgebenden oder des bürgenden Verbandes geändert werden. Nach der Annahme der Zollpapiere durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
(3) Nach Aushändigung eines Carnet ATa darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls auf Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muß folgende Angaben enthalten:
Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich
Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.
Kapitel IV
Bürgschaft
(1) Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Verwendung oder den Zollgutversand geltenden Bedingungen für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten l3eträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.
(2) Carnet ATA
Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.
Zollpassierscheinheft
Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
(3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäß oder auf betrügerische Weise einwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Verwendung oder den Zollgutversand geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.
(4) Carnet ATA
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATa bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.
Zollpassierscheinheft
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Zollpassierscheinheftes nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Heftes mitgeteilt worden ist. Außerdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge.
Kapitel V
Erledigung der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
(1) Carnet ATA
(2) Zollpassierscheinheft
(1) Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäß ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt) nachzuweisen.
(2) Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen:
(3) Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschließlich Beförderungsmittel), so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ordnungsgemäß erledigt worden ist.
In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.
Kapitel VI
Verschiedene Bestimmungen
Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.
Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers.
(1) Ist vorauszusehen, daß die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Zollpassierscheinhefte kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Zollpassierscheinheft als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.
Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen oder Bußen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.
Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung oder Teile davon, die in dem Gebiet, in das sie eingeführt werden, ausgegeben wurden oder zur Ausgabe in diesem Gebiet bestimmt sind und die einem ausgebenden Verband von einem bürgenden Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.
(1) Die Vertragsparteien können einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Anerkennung von Carnets ATa für den Postverkehr einlegen.
(2) Andere Vorbehalte zu dieser Anlage sind nicht zulässig.
(1) Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über das Carnet ATa für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen), Brüssel, 6. Dezember 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Carnets ATA, die vor Inkrafttreten dieser Anlage nach dem ATA-Übereinkommen ausgestellt worden sind, anzuerkennen, bis die Vorgänge, für die sie ausgestellt wurden, abgeschlossen sind.
Vordrucke des Carnet ATA | Anhang I zu Anlage A |
Das Carnet ATa wird in englischer oder französischer Sprache und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt. Die Maße des Carnet ATa sind 396 x 210 mm und die der Trennabschnitte 297 x 210 mm.
- FORMULARE -
Anleitung zur Verwendung des Carnet ATA
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Vordrucke des Zollpassierscheinhefts | Anhang II zu Anlage A |
Dieses Zollpassierscheinheft kann in den nachstehenden Ländern/Zollgebieten unter der Bürgschaft der nachstehenden Verbände verwendet werden.
(VERZEICHNIS DER LÄNDER/ZOLLGEBIETE UND ZUGELASSENEN VERBÄNDE)
- nicht enthalten -
Anlagen über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen | Anlage B.1 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet Veranstaltung:
ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.
Kapitel II
Geltungsbereich
(1) Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
(2) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht
(1) Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgesteift oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung wiederausgeführt werden.
(1) Nach Artikel 13 des Übereinkommens werden folgende Waren frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen in den freien Verkehr übergeführt:
(2) Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe.
(1) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.
(2) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils eine Zollstelle einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Veranstaltung für zweckmäßig hält.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.
Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Anlage einlegen.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollübereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
Anlage über Berufsausrüstung | Anlage B.2 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet Berufsausrüstung:
Kapitel II
Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß die Berufsausrüstung
(2) Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben.
(3) Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Fall von gemeinsamen Rundfunk und Fernsehsendungen.
(1) Für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk- und Fernsehübertragungswagen und ihrer Ausrüstung, die von für diesen Zweck durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen und privaten Einrichtungen eingeführt werden, wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Die Zollbehörden können die Vorlage einer Liste oder eines genauen Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Ausrüstung mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.
Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollübereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen | Anhang I zu B.2 |
Erläuternde Liste
Kinematographische Ausrüstung | Anhang II zu B.2 |
Erläuternde Liste
Andere Ausrüstung | Anhang III zu B.2 |
Erläuternde Liste
Anlage über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren | Anlage B.3 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Der Begriff "Behälter" schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofem Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden.
Der Begriff "Behälter" schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile, noch Umschließungen oder Paletten ein.
Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter;
Kapitel II
Geltungsbereich
Die folgenden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen:
Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältem oder Umschließungen oder auf Paletten.
(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschließungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und. Umschließungen bewilligt, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.
(2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sichertreitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten,
(3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschließungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten.
(4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben.
Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Übertührung in die vorübergehende Verwendung.
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt
dieser Anlage einlegen.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Übereinkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle:
Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g) | Anhang I zu B.3 |
Vorschritten über die Kennzeichnung der Behälter | Anhang II zu B.3 |
(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:
(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder mit dem Ländercode ISO Alpha-2 nach der Internationalen Norm ISO 3166 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen angegeben werden. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, wobei aber Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind.
(3) Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoffolien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
(4) Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoffolie bei der Kennzeichnung von Behältern schließen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.
Anlage über Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden | Anlage B.4 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.
Kapitel II
Geltungsbereich
Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
(1) Die Wiederausfuhrtrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Austauschproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Anlage über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden | Anlage B.5 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Erläuternde Listen des "Lehrmaterials", des "Betreuungsguts für Seeleute" und "aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden" sind in den Anhängen I, II und III enthalten.
Kapitel II
Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.
Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. Dezember 1964, das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, Brüssel, 11. Juni 1968, und das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial, Brüssel, 8. Juni 1970, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollübereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
Erläuternde Liste | Anhang I zu B.5 |
Erläuternde Liste | Anhang II zu B.5 |
Erläuternde Liste | Anhang III zu B.5 |
Waren, wie
Anlage über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren | Anlage B.6 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Möglichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anstelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden.
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verläßt.
(2) Die Wiederausfuhrtrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten nach Artikel 27 des Übereinkommens die Artikel 2 und 5 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
Erläuternde Liste | Anhang I zu B.6 |
Erläuternde Liste | Anhang II zu B.6 |
B. Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie
C. Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie
D. Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Art.
E. Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie
F. Motorfahrzeuge, wie
G. Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie
H. Hilfsausrüstungsgegenstände, wie
Anlage über Werbematerial für den Fremdenverkehr | Anlage B.7 |
Kapitel I
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Anlage bedeutet Werbematerial für den Fremdenverkehr:
Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.
Kapitel II
Geltungsbereich
Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden k Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind.
Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Für nachstehendes Werbematerial wird Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt:
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Protokolls sind, auf3er Kraft und tritt an dessen Stelle.
Erläuternde Liste | Anhang zu B.7 |
Anlage über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden | Anlage B.8 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich
Im Grenzverkehr eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
(1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
(3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich aufgrund einer Eintragung in ein von der Zollstelle geführtes Register gestattet werden.
(1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
(2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.
Anlage über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden | Anlage B.9 |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich
Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinischchirurgische Material und Labormaterial so weit wie möglich ein Warenverzeichnis zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.
(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage eines Warenverzeichnisses zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.
(1) Die Wiederausfuhrfrist für medizinischchirurgisches Material und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Anlage über Beförderungsmittel | Anlage C |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
Regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a) des Übereinkommens unberührt.
(1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
(2) Bei Straßenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage
Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorfibergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:
(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten - für die Dauer von sechs Monaten auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
einlegen.
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Stral3enfahrzeuge, Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
Anlage über Tiere | Anlage D |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
(1) Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b) dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.
(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.
Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
Liste nach Artikel 2 | Anhang zu D |
Anlage über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden | Anlage E |
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
Kapitel II
Geltungsbereich
Die in Artikel 1 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.
Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.
Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.
Die nach dieser Anlage zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, 5 vom Hundert der Eingangsabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, in den freien Verkehr übergeführt worden wären.
Die zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, in den freien Verkehr übergeführt worden wären.
(1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Eingangsabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.
(2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Eingangsabgaben von den für die Überführung in den freien Verkehr zu entrichtenden Eingangsabgaben abzuziehen.
Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben einlegen.
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(Stand: 13.07.2018)
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