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Regelwerk

Verordnung zu dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung

Vom 9. Dezember 1993
(BGBl II Nr. 46 vom 23.12.1993 S. 2214)



Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

(1) Das in Istanbul am 28. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung mit seinen Anlagen

A über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Zollpassierscheinhefte),
B.1 über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,
B.2 über Berufsausrüstung,
B.3 über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren,
B.4 über Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden,
    B.5 über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder für kulturelle Zwecke eingeführt werden,
B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren,
B.7 über Werbematerial für den Fremdenverkehr,
B.8 über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden,
B.9 über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden,
C über Beförderungsmittel,
D über Tiere und
E über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden,

wird hiermit mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß Artikel 20 des Übereinkommens nur Maßnahmen der Zollbehandlung betrifft.

(2) Das Übereinkommen mit Anlagen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 26 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -

im Hinblick darauf, daß der gegenwärtige Zustand angesichts der wachsenden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist.

in der Erwägung, daß sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sind,

in Anbetracht der von Vertretern des Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Vertrags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung zusammenfaßt den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorübergehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können,

in der Überzeugung, daß ein internationaler Vertrag, der einheitliche Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens führen würde,

entschlossen, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit internationaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. vorübergehende Verwendung:
    das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden;
  2. Eingangsabgaben:
    Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  3. Sicherheit:
    eine Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;
  4. Zollpapier für die vorübergehende Verwendung:
    das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschließt;
  5. Zoll- oder Wirtschaftsunion eine von Mitgliedern nach Artikel 24 Absatz 1 errichtete und aus diesen Mitgliedern bestehende Union, die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitglieder verbindlichen Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäß ihren internen Verfahrensvorschriften über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;
  6. Personen:
    sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
  7. Rat:
    die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens geschaffen worden ist;
  8. Ratifikation:
    die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

Kapitel II
Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt.

Artikel 3 Aufbau der Anlagen

Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus

  1. Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
  2. besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel).

Kapitel III
Besondere Bestimmungen Dokumente und Sicherheit

Artikel 4

(1) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.

(2) Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten.

(3) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen.

(4) Für Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die nach Innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden.

Artikel 5 Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung

Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die aufgrund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.

Artikel 6 Nämlichkeitssicherung

Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt.

Artikel 7 Frist für die Wiederausfuhr

(1) In die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.

(2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.

(3) Können in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlaßt worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 8 Übertragung der vorübergehenden Verwendung

Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person

  1. die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
  2. die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.

Artikel 9 Beendigung der vorübergehenden Verwendung

Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beendet.

Artikel 10

Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden.

Artikel 11

Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.

Andere Möglichkeiten der Beendigung

Artikel 12

Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zollager eingelagert oder in einen Zollgutversand übergeführt werden.

Artikel 13

Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden.

Artikel 14

(1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, daß durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden

  1. den Eingangsabgaben unterworfen werden, die an dem Tag gelten, an dem die Waren in beschädigtem Zustand dem Zoll zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung gestellt werden;
  2. unentgeltlich den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung überlassen werden, wobei der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit wird;
  3. unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten der Beteiligten vernichtet oder zerstört werden und die Abfälle und geborgenen Teile bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand gelten, in dem sie nach Unfall oder höherer Gewalt gestellt werden.

(2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden.

(3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der E3egünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit.

Kapitel IV
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 15 Verringerung der Förmlichkeiten

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.

Artikel 16 Vorherige Bewilligung

(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt.

(2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt.

Artikel 17 Mindesterleichterungen

Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 18 Zoll- oder Wirtschaftsunionen

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

(2) Dieses Übereinkommen hindert die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bildenden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorübergehenden Verwendung auf dem Gebiet dieser Union zu erlassen, soweit diese Bestimmungen die Erleichterungen dieses Übereinkommens nicht einschränken.

Artikel 19 Verbote und Beschränkungen

Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die nach innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden.

Artikel 20 Zuwiderhandlungen

(1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

(2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

Artikel 21 Austausch von Auskünften

Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.

Kapitel V
Schlußbestimmungen

Artikel 22 Verwaltungsausschuß

(1) Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuß eingesetzt. Der Verwaltungsausschuß beschließt über die Einbeziehung neuer Anlagen in dieses Übereinkommen.

(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

(3) Der Rat übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

(4) Der Ausschuß wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Rat unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind.

(6) Der Rat beruft den Ausschuß zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt und auch auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien ein. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.

(7) Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Rat die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

(8) Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

(9) In den Fällen des Artikels 24 Absatz 7 haben die Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(10) Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß einen Bericht an.

(11) Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung des Rates, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes beschließt.

Artikel 23 Beilegung von Streitigketten

(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

(2) Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

(3) Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen.

Artikel 24 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1) Die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nach dem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. durch Beitritt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1991 für die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder entweder während der Tagungen des Rates, bei denen es angenommen wird, oder danach am Sitz des Rates in Brüssel zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

(3) Die Staaten und die Regierungen gesonderter Zollgebiete, die von einer für die formelle Wahrnehmung ihrer diplomatischen Beziehungen verantwortlichen Vertragspartei vorgeschlagen werden, die aber bei der Wahrnehmung ihrer handelspolitischen Beziehungen autonom sind, die keine Mitglieder der in Absatz 1 bezeichneten Organisationen sind und an die auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses eine entsprechende Einladung seitens des Verwahrer3 ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.

(4) Die Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die in Absatz 1 oder 3 bezeichnet sind, nennen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Ratifikation oder des Beitritts zu dem Übereinkommen die von ihnen angenommenen Anlagen, wobei in jedem Fall die Anlage a und mindestens eine weitere Anlage anzunehmen sind. Dem Verwahrer kann anschließend die Annahme einer weiteren Anlage oder mehrerer solcher Anlagen notifiziert werden.

(5) Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt, notifizieren dies dem Verwahrer nach Absatz 4.

(6) Die Vertragsparteien notifizieren dem Verwahrer die Bedingungen für die Anwendung der folgenden Bestimmungen und die aufgrund dieser Bestimmungen erforderlichen Auskünfte: Artikel 8 und Artikel 24 Absatz 7 sowie Anlage a Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Anlage E Artikel 4. Sie notifizieren auch jede Änderung bei der Anwendung dieser Bestimmungen.

(7) Nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann . jede Zoll- oder Wirtschaftsunion Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Bereiche. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt die Rechte in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitglieder nicht berechtigt, diese Rechte einschließlich des Stimm rechts individuell auszuüben.

Artikel 25 Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung;
  2. stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll- oder Wirtschaftsunionen;
  3. erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations- und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung;
  4. prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis;
  5. notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:

(3) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnem oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.

Artikel 26 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder Ihm beitritt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Jede Anlage zu diesem Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen diese Anlage angenommen haben.

(4) Für jede Vertragspartei, die eine Anlage annimmt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei die Annahme notifiziert hat. Eine Anlage tritt für eine Vertragspartei jedoch erst dann in Kraft, wenn das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Artikel 27 Außerkraftsetzung

Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Außerkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Außerkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

Artikel 28 Übereinkommen und Anlagen

(1) Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen.

(2) Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuß gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.

Artikel 29 Vorbehalte

(1) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Verwahrer die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.

(2) Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Verwahrer die Ergebnisse dieser Prüfung.

(3) Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

Artikel 30 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs

(1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Verwahrer erklären, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet erstreckt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 31 notifizieren, daß dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 31 Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 26 in Kraft getreten ist, kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer notifiziert.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in Kraft getreten sind, die Annahme einer Anlage oder mehrerer Anlagen zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anlagen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. Zieht eine Vertragspartei die Annahme der Anlage a zurück, so gilt dies ebenfalls als Kündigung des Übereinkommens, auch wenn sie die anderen Anlagen beibehält.

Artikel 32 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens

(1) Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuß kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen.

(2) Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

(3) Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Verwahrer einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.

(4) Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

(5) Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein übereinkommen für sich.

Artikel 33 Annahme von Änderungen

(1) Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihr angenommen.

(2) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Verwahrer in Kraft sind, als von dieser Vertragspartei angenommen.

Artikel 34 Registrierung und verbindlicher Wortlaut

Nach Artikel 102 der Charts der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Istanbul am 26. Juni neunzehnhundertneunzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Der Verwahrer wird ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen.

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Anlage über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
(Carnets ATA, Zollpassierscheinhefte)
Anlage A

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Zollpapier für die vorübergehende Verwendung:
    das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschließt;
  2. Gamet ATA:
    das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird;
  3. Zollpassierscheinheft:
    das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung, das für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendet wird;
  4. Bürgschaftskette:
    ein von einer internationalen Organisation verwaltetes Bürgschaftssystem, dem bürgende Verbände angehören;
  5. internationale Organisation:
    eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, für Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung zu bürgen und sie auszustellen;
  6. bürgender Verband:
    einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist und einer Bürgschaftskette angehört;
  7. ausgebender Verband:
    einen Verband, der von den Zollbehörden zur Ausstellung von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung zugelassen ist und unmittelbar oder mittelbar einer Bürgschaftskette angehört;
  8. zuständiger ausgebender Verband:
    einen in einer anderen Vertragspartei errichteten und derselben Bürgschaftskette angehörenden ausgebenden Verband;
  9. Zollgutversand:
    das Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen Zollstelle befördert werden.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gütige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anerkennen.

(3) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für den Zollgutversand anerkennen.

(4) Zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung eingeführt werden.

Artikel 3

(1) Die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung entsprechen den Mustern in den Anhängen zu dieser Anlage, das Carnet ATa dem Anhang I, das Zollpassierscheinheft dem Anhang II.

(2) Die Anhänge zu dieser Anlage gelten als Bestandteil der Anlage.

Kapitel III
Bürgschaft und Ausgabe von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, bürgenden Verbänden die Bewilligung erteilen, die Bürgschaft zu übernehmen und entweder selbst oder durch ausgebende Verbände Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auszugeben.

(2) Ein bürgender Verband wird von einer Vertragspartei nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auf die im Gebiet dieser Vertragspartei entstandenen Verbindlichkeiten aus Vorgängen mit Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erstreckt, für die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung von den zuständigen ausgebenden Verbänden ausgegeben worden sind.

Artikel 5

(1) Die ausgebenden Verbände dürfen nur Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet.

(2) Die Angaben des ausgebenden Verbandes in den Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung dürfen nur mit Zustimmung des ausgebenden oder des bürgenden Verbandes geändert werden. Nach der Annahme der Zollpapiere durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

(3) Nach Aushändigung eines Carnet ATa darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls auf Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.

Artikel 6

Das Zollpapier für die vorübergehende Verwendung muß folgende Angaben enthalten:

Artikel 7

Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich

Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.

Kapitel IV
Bürgschaft

Artikel 8

(1) Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Verwendung oder den Zollgutversand geltenden Bedingungen für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten l3eträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.

(2) Carnet ATA

Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.

Zollpassierscheinheft

Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

(3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäß oder auf betrügerische Weise einwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Verwendung oder den Zollgutversand geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.

(4) Carnet ATA

Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATa bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.

Zollpassierscheinheft

Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Zollpassierscheinheftes nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Heftes mitgeteilt worden ist. Außerdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge.

Kapitel V
Erledigung der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung

Artikel 9

(1) Carnet ATA

  1. Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Anlage genannten Beträge verlangen, nachweisen, daß die Waren gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Carnet ATa auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist.
  2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
  3. Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

(2) Zollpassierscheinheft

  1. Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von einem Jahr von dem . Tag der Mitteilung über die Nichterledigung der Zollpassierscheinhefte nachweisen, daß die Beförderungsmittel gemäß dieser Anlage wiederausgeführt worden sind oder das Zollpassierscheinheft auf andere Weise ordnungsgemäß erledigt worden ist. Diese Frist gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeit des Zollpassierscheinhefts an. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des Nachweises nicht an, so haben sie den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres entsprechend zu unterrichten.
  2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Eingangsabgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraums kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Buchstabe a) erbringen, um die Erstattung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.
  3. Bei Vertragsparteien, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Buchstabe b) entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Buchstabe a) innerhalb eines Jahres vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

Artikel 10

(1) Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäß ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt) nachzuweisen.

(2) Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen:

  1. die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Zollpapier für die vorübergehende Verwendung bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden aufgrund von Eintragungen in einem vom Zollpapier bei der Einfuhr oder 1Niedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat;
  2. jedes andere Beweismittel dafür, daß sich die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) außerhalb des genannten Gebiets befinden.

(3) Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschließlich Beförderungsmittel), so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ordnungsgemäß erledigt worden ist.

Artikel 11

In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 dieser Anlage sind die Zollbehörden berechtigt, für die Erledigung eine Gebühr zu erheben.

Kapitel VI
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 12

Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.

Artikel 13

Bei Vernichtung oder Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, erkennen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit am gleichen Tag abläuft wie die des ersetzten Zollpapiers.

Artikel 14

(1) Ist vorauszusehen, daß die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Zollpassierscheinhefte kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Zollpassierscheinheft als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.

Artikel 15

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.

Artikel 16

Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen oder Bußen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.

Artikel 17

Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung oder Teile davon, die in dem Gebiet, in das sie eingeführt werden, ausgegeben wurden oder zur Ausgabe in diesem Gebiet bestimmt sind und die einem ausgebenden Verband von einem bürgenden Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien können einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Anerkennung von Carnets ATa für den Postverkehr einlegen.

(2) Andere Vorbehalte zu dieser Anlage sind nicht zulässig.

Artikel 19

(1) Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über das Carnet ATa für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen), Brüssel, 6. Dezember 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Carnets ATA, die vor Inkrafttreten dieser Anlage nach dem ATA-Übereinkommen ausgestellt worden sind, anzuerkennen, bis die Vorgänge, für die sie ausgestellt wurden, abgeschlossen sind.

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Vordrucke des Carnet ATA Anhang I
zu Anlage A

Das Carnet ATa wird in englischer oder französischer Sprache und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt. Die Maße des Carnet ATa sind 396 x 210 mm und die der Trennabschnitte 297 x 210 mm.

- FORMULARE -

Anleitung zur Verwendung des Carnet ATA

  1. Alle Waren, für die das Carnet verwendet werden soll, sind in die Spalten 1 bis 6 der Allgemeinen Liste einzutragen. Reicht der in der Allgemeinen Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes vorgesehene Raum nicht aus, so sind Zusatzblätter nach dem amtlichen Vordruck zu verwenden.
  2. Zum Abschluß der Allgemeinen Liste sind die Summen der Spalten 3 und 5 am Ende der Liste in Ziffern und Worten einzutragen. Umfaßt die Allgemeine Liste mehrere Seiten, so ist die Anzahl der verwendeten Zusatzblätter in Ziffern und Worten am Ende der Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes anzugeben.
    Das gleiche gilt für die Listen auf den Trennabschnitten.
  3. Jede Ware ist mit einer laufenden Nummer zu versehen, die in Spalte 1 eingetragen wird. Für Waren, die aus mehreren Einzelteilen (einschließlich Ersatzteilen und Zubehör) bestehen, genügt eine einzige laufende Nummer. In diesem Fall sind Art, Wert und erforderlichenfalls Gewicht jedes einzelnen Teils in Spalte 2 einzutragen; in den Spalten 4 und 5 brauchen nur Gesamtgewicht und Gesamtwert angegeben zu werden.
  4. Beim Ausfüllen der Listen auf den Trennabschnitten sind dieselben laufenden Nummern wie in der Allgemeinen Liste zu verwenden.
  5. Zur Erleichterung der Zollabfertigung wird empfohlen, die Waren (einschließlich ihrer Einzelteile) deutlich mit den entsprechenden laufenden Nummern zu versehen.
  6. Waren gleicher Art können zusammengefaßt werden, sofern jede der auf diese Weise zusammengefaßten Waren mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird. Haben die zusammengefaßten Waren nicht den gleichen Wert oder nicht das gleiche Gewicht, so ist der Wert und erforderlichenfalls das Gewicht jeder einzelnen Ware in Spalte 2 anzugeben.
  7. Sind die Waren für eine Ausstellung bestimmt, so wird dem Einführer empfohlen, im eigenen Interesse im Einfuhrblatt (Trennabschnitt) unter C Namen und Ort der Ausstellung sowie Namen und Anschrift des Veranstalters anzugeben.
  8. Das Carnet ist in einer nicht entfernbaren Schrift gut leserlich auszufüllen.
  9. Alle unter Verwendung des Carnet angemeldeten Waren sollen im Abgangsland/Abgangszollgebiet beschaut, eingetragen und zu diesem Zweck dort den Zollbehörden zusammen mit dem Gamet vorgeführt werden, es sei denn, daß die Zollvorschriften dieses Landes/Zollgebiets eine solche Beschau nicht vorsehen.
  10. Ist das Carnet in einer anderen Sprache als der des Einfuhrlandes/Einfuhr, Zollgebiets ausgefüllt worden, so können die Zollbehörden eine Übersetzung verlangen.
  11. Ungültig gewordene oder vom Inhaber nicht mehr benötigte Carnets hat dieser an den ausgebenden Verband zurückzusenden.
  12. Alle Zahlenangaben sind in arabischen Ziffern zu machen.
  13. Nach der ISO-Norm 8601 ist das Datum in folgender Reihenfolge einzutragen: Jahr/Monat/Tag.
  14. Werden die blauen Versandblätter verwendet, so hat der Inhaber das Gamet der Zollstelle, die die Waren zum Versand abfertigt, und später innerhalb der für den Versand vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle vorzulegen. Die Zollbehörden haben jeweils die Stammabschnitte und Trennabschnitte der Versandblätter zu stempeln und zu unterzeichnen.

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Vordrucke des Zollpassierscheinhefts Anhang II
zu Anlage A


- ZOLLPASSIERSCHEINHEFT -

Dieses Zollpassierscheinheft kann in den nachstehenden Ländern/Zollgebieten unter der Bürgschaft der nachstehenden Verbände verwendet werden.

(VERZEICHNIS DER LÄNDER/ZOLLGEBIETE UND ZUGELASSENEN VERBÄNDE)
- nicht enthalten -

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Anlagen über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen Anlage B.1

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet Veranstaltung:

  1. Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
  2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
  3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
  4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
  5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;

ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

(1) Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

  1. Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen, einschließlich der in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, UNESCO, New York, 22. November 1950, und dem dazugehörigen Protokoll, Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände;
  2. Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
    1. Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden,
    2. Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller,
    3. Werbe- und Anschauungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
  3. Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Ton- und Videoaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.

(2) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. muß Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung angemessen sein;
  2. muß den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung glaubhaft gemacht werden, daß die Bedingungen dieses Übereinkommens erfüllt werden.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht

  1. verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder
  2. von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß das innerstaatliche Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung dies gestattet.

Artikel 4

(1) Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgesteift oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung wiederausgeführt werden.

Artikel 5

(1) Nach Artikel 13 des Übereinkommens werden folgende Waren frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen in den freien Verkehr übergeführt:

  1. kleine Muster einschließlich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn
    1. sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden, ë
    2. sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben,
    3. sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind,
    4. die nicht in Packungen nach Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden,
    5. Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
  2. Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht, vernichtet oder zerstört werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
  3. Waren mit geringem Wert, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke und Tapeten;
  4. Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn
    1. diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden, und
    2. Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
  5. Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formblätter und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe.

Artikel 6

(1) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.

(2) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils eine Zollstelle einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Veranstaltung für zweckmäßig hält.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

Artikel 8

Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Anlage einlegen.

Artikel 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollübereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

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Anlage über Berufsausrüstung Anlage B.2

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet Berufsausrüstung:

  1. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein anderes Land einreisen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang enthalten;
  2. kinematographische Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein anderes Land einreist Eine erläuternde Liste ist im Anhang II enthalten;
  3. jede andere Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein anderes Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll. Eine erläuternde Liste ist im Anhang III enthalten;
  4. das jeweilige Hilfsgerät zu der in den Punkten 1, 2 und 3 genannten Ausrüstung und das Zubehör.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

  1. Berufsausrüstung;
  2. Ersatzteile, die zur Instandsetzung von Berufsausrüstung eingeführt werden, die bereits nach Buchstabe a) in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden ist.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß die Berufsausrüstung

  1. im Eigentum einer Person stehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
  2. von einer Person eingeführt werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
  3. nur von der in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.

(2) Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben.

(3) Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Fall von gemeinsamen Rundfunk und Fernsehsendungen.

Artikel 4

(1) Für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk- und Fernsehübertragungswagen und ihrer Ausrüstung, die von für diesen Zweck durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen und privaten Einrichtungen eingeführt werden, wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Die Zollbehörden können die Vorlage einer Liste oder eines genauen Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Ausrüstung mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Artikel 5

Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden.

Artikel 6

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die vorübergehende Verwendung der in den Anhängen I bis III genannten Fahrzeuge zu verweigern oder die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Fahrzeuge auf dem Gebiet der Vertragspartei Personen gegen Entgelt aufnehmen oder Waren laden, um innerhalb desselben Gebietes die Personen wieder abzusetzen beziehungsweise die Waren wieder auszuladen, auch wenn dies nur gelegentlich geschieht.

Artikel 7

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 8

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollübereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

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Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen Anhang I
zu B.2

Erläuternde Liste

  1. Presseausrüstung, wie
  2. Rundfunkausrüstung, wie
  3. Fernsehausrüstung, wie
  4. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie Fahrzeuge für

.

Kinematographische Ausrüstung Anhang II
zu B.2


Erläuternde Liste

  1. Ausrüstung, wie
  2. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

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Andere Ausrüstung Anhang III
zu B.2


Erläuternde Liste

  1. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie
  2. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie
  3. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie
  4. Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.
  5. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.
  6. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.
  7. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).
  8. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.
  9. Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Aldwmulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).
  10. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

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Anlage über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren Anlage B.3

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren:
    Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster, Werbefilme sowie im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt;
  2. Umschließungen:
    alle Gegenstände und Materialien, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung, als Schutz, zum Stauen oder Teilen von Waren dienen oder dienen sollen; ausgenommen ist als Massengut eingeführtes Umschließungsmaterial wie Stroh, Papier, Glaswolle, Späne usw. Ausgenommen sind auch Behälter und Paletten im Sinne der Buchstaben c) und d);
  3. Behälter:
    eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
    1. einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschiossenen Hohlkörper darstellt,
    2. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
    3. besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
    4. so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen,
    5. so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
    6. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.

    Der Begriff "Behälter" schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofem Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden.
    Der Begriff "Behälter" schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile, noch Umschließungen oder Paletten ein.
    Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter;

  4. Palette:
    eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplem oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;
  5. Muster:
    Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen;
  6. Werbefilme:
    bespielte Bildträger, mit oder ohne Tonstreifen, die im wesentlichen Bilder wiedergeben, welche die Art von Erzeugnissen oder die Arbeitsweise von Betriebsausrü'stungsgegenständen zeigen, die von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet einer anderen Vertragspartei hat, zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, vorausgesetzt, daß sie ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer größeren Sendung von Filmen gehört;
  7. Binnenverkehr:
    die Beförderung von Waren, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei eingeladen werden, um auch innerhalb des Zollgebiets dieser Vertragspartei wieder ausgeladen zu werden.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Die folgenden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen:

  1. Umschließungen mit Inhalt, die leer oder mit Inhalt wiederausgeführt oder die leer eingeführt werden, um mit Inhalt wiederausgeführt zu werden;
  2. beladene und unbeladene Behälter sowie Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend verwendet werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden;
  3. Ersatzteile, die zur Instandsetzung der in die vorübergehende Verwendung nach Buchstabe b) übergeführten Behälter bestimmt sind;
  4. Paletten;
  5. Muster;
  6. Werbefilme;
  7. alle anderen Waren, die für einen der im Anhang I zu dieser Anlage aufgeführten Zwecke im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt.

Artikel 3

Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältem oder Umschließungen oder auf Paletten.

Artikel 4

(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen die Umschließungen ausschließlich von der Person wiederausgeführt werden, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Die Umschließungen dürfen nicht - auch nicht gelegentlich - zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden;
  2. müssen die Behälter nach Maßgabe des Anhangs II dieser Anlage gekennzelenet sein. Sie können zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
  3. müssen Paletten oder die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähemd gleichem Wert vortier ausgeführt worden sein oder müssen später ausgeführt oder wiederausgeführt werden;
  4. müssen Muster und Werbefilme einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um Ausstellungsoder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung zu dienen mit dem Ziel, Aufträge für Waren einzuholen, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch - außer zu Vorführzwecken - zugeführt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgettlich vervdendet werden;
  5. dürfen die in den Punkten 1 und 2 des Anhangs I bezeichneten Waren nicht gewinnbringend verwendet werden.

(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschließungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.

Artikel 5

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und. Umschließungen bewilligt, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

(2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sichertreitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten,

  1. den Zollbehörden auf Verlangen genaue Angaben über die Bewegungen jedes in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen oder eine Aufstellung der Behälter zusammen mit einer Wiederausfuhrverpflichtung vorzulegen;
  2. die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind.

(3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschließungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten.

(4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben.

Artikel 6

Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Übertührung in die vorübergehende Verwendung.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt

  1. für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2,
  2. zu Artikel 5 Absatz 1

dieser Anlage einlegen.

Artikel 8

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Übereinkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle:

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Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g) Anhang I
zu B.3
  1. Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
  2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
  3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.
  4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
  5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
  6. Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.

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Vorschritten über die Kennzeichnung der Behälter Anhang II
zu B.3

(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:

  1. die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters;
  2. die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummem;
  3. das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder mit dem Ländercode ISO Alpha-2 nach der Internationalen Norm ISO 3166 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen angegeben werden. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, wobei aber Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind.

(3) Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoffolien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Nach dem Auftragen muß die Zerreißfestigkeit der Folie geringer sein als die endgültige Haftfähigkeit, so daß die Folie beim Entfemen zerstört wird. Eine nach der Gußmethode hergestellte Folie erfüllt diese Voraussetzungen. Eine nach der Kalandermethode hergestellte Folie darf nicht verwendet werden;
  2. sind Erkennungszeichen und Erkennungsnummern zu ändern, so ist die zu ersetzende Folie zunächst vollständig zu entfernen, bevor die neue Folie aufgetragen wird; das Aufbringen einer neuen Folie über einer bestehenden Folie ist nicht gestattet.

(4) Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoffolie bei der Kennzeichnung von Behältern schließen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.

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Anlage über Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden Anlage B.4

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden:
    1. Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
    2. Geräte zum Messen, überprüfen oder überwachen und ähnliche Gegenstände,
    3. Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente, die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und
  2. Austauschproduktionsmittel:

Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein;
  2. müssen die Erzeugnisse, die sich aus der Verwendung der für ein Herstellungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Waren ergeben, ganz oder teilweise - je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - aus dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ausgeführt werden;
  3. müssen der Person mit Sitz in dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung vom oder durch den Lieferanten der Produktionsmittel, deren Lieferung sich verzögert oder die instand zu setzen sind, vorübergehend und unentgeltlich Austauschproduktionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

(1) Die Wiederausfuhrtrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Austauschproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

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Anlage über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden Anlage B.5

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden:
    wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden;
  2. in Buchstabe a)
    1. wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial:
      alle Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehör, die zur wissenschaftlichen Forschung, zum Unterricht oder für die Berufsausbildung verwendet werden;
    2. Betreuungsgut für Seeleute:
      die Sachen, die der kulturellen oder unterrichtenden Betätigung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Personen dienen, die Aufgaben wahmehmen, die im Fall eines ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffes mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.

Erläuternde Listen des "Lehrmaterials", des "Betreuungsguts für Seeleute" und "aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden" sind in den Anhängen I, II und III enthalten.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

  1. Waren, die ausschließlich für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;
  2. Ersatzteile für das nach Buchstabe a) in die vorübergehende Verwendung übergeführte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen die Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden, einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und von zugelassenen Einrichtungen in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind. Sie dürfen nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;
  2. das Betreuungsgut für Seeleute muß an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffen verwendet oder aus einem Schiff zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land ausgeladen werden, oder es muß eingeführt werden, um in Heimen, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute verwendet zu werden, die von amtlichen Stellen oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden sowie in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

Artikel 4

Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.

Artikel 5

Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.

Artikel 7

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 8

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. Dezember 1964, das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät, Brüssel, 11. Juni 1968, und das Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial, Brüssel, 8. Juni 1970, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollübereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

.

Erläuternde Liste Anhang I
zu B.5
  1. Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie
  2. Ton- und Bildträger, wie
  3. Speziilmaterial, wie
  4. Anderes Material, wie

.

Erläuternde Liste Anhang II
zu B.5
  1. Druckschriften, wie
  2. Bild- und Tonmaterial, wie
  3. Sportartikel, wie
  4. Gegenstände zum Zeitvertreib, wie
  5. Kultgegenstände.
  6. Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.

.

Erläuternde Liste Anhang III
zu B.5


Waren, wie

  1. Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater unentgeltlich verliehen werden;
  2. Partituren, die an Konzerthäuser oder Orchester unentgeltlich verliehen werden.

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Anlage über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren Anlage B.6

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Reisender:
    jede Person, die das Gebiet einer Vertragspartei, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, als Tourist, zu sportlichen oder geschäftlichen Zwecken, zum Besuch von Fachtagungen, aus gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken usw. vorübergehend aufsucht;
  2. persönliche Gebrauchsgegenstände:
    alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren. Eine erläuternde Liste der persönlichen Gebrauchsgegenstände ist im Anhang I dieser Anlage enthalten;
  3. zu Sportzwecken eingeführte Waren:
    Sportartikel und andere Artikel, die die Reisenden bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigen. Eine erläuternde Liste dieser Waren ist im Anhang II dieser Anlage enthalten.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden;
  2. müssen die zu Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz auf3erhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt wenden, die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind.

Artikel 4

(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Möglichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anstelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden.

Artikel 5

(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verläßt.

(2) Die Wiederausfuhrtrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Artikel 6

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 7

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten nach Artikel 27 des Übereinkommens die Artikel 2 und 5 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

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Erläuternde Liste Anhang I
zu B.6


  1. Kleidung.
  2. Toilettenartikel.
  3. Persönlicher Schmuck.
  4. Photoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör.
  5. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen.
  6. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern.
  7. Tragbare Musikinstrumente.
  8. Tragbare Plattenspieler mit Schallplatten.
  9. Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte) mit Bändern.
  10. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte.
  11. Tragbare Fernsehgeräte.
  12. Tragbare Schreibmaschinen.
  13. Tragbare Rechenmaschinen.
  14. Tragbare Personalcomputer.
  15. Ferngläser.
  16. Kinderwagen.
  17. Rollstühle für Behinderte.
  18. Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Paragleiter.
  19. Tragbare Dialysegeräte und ähnliche medizinische Apparate sowie Einwegzubehör.
  20. Andere offensichtlich persönliche Gegenstände.

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Erläuternde Liste Anhang II
zu B.6
A. Ausrüstungsgegenstände für Leichtathletik, wie

B. Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie

C. Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie

D. Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Art.

E. Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie

F. Motorfahrzeuge, wie

G. Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie

H. Hilfsausrüstungsgegenstände, wie

.

Anlage über Werbematerial für den Fremdenverkehr Anlage B.7

Kapitel I
Begriffsbestimmung

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet Werbematerial für den Fremdenverkehr:

Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden k Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind.

Artikel 4

Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Artikel 5

Für nachstehendes Werbematerial wird Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt:

  1. Papiere (Faltblätter, Broschüren, Bücher, Zeitschriften, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind; Voraussetzung dafür ist, daß diese Papiere nicht mehr als 25 vom Hundert Geschäftsreklame enthalten und daß ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;
  2. Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland tätiger Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 vom Hundert Geschäftsreklame enthalten;
  3. technisches Material, das den von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.

Artikel 6

Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 7

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Protokolls sind, auf3er Kraft und tritt an dessen Stelle.

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Erläuternde Liste Anhang
zu B.7



  1. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.
  2. Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.
  3. Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.
  4. Fahnen in angemessener Anzahl.
  5. Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative.
  6. Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.

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Anlage über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden Anlage B.8

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden:
  2. Grenzzone:
    den Teil des Zollgebiets entlang der Landesgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
  3. Grenzbewohner:
    Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
  4. Grenzverkehr:
    Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Im Grenzverkehr eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen im Grenzverkehr eingeführte Waren einem Bewohner der Grenzzone gehören, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Waren vorübergehend verwendet werden;
  2. müssen Geräte zur Nutzung von Grundstücken von Bewohnern der Grenzzone, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Geräte vorübergehend verwendet werden, für Arbeiten auf Grundstücken benutzt werden, die in der letztgenannten Grenzzone liegen. Die Geräte müssen für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeiten wie das Abladen oder die Beförderung von Holz oder für die Fischzucht benutzt werden;
  3. darf der Grenzverkehr zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung keinesfalls gewerblicher Natur sein.

Artikel 4

(1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.

(3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich aufgrund einer Eintragung in ein von der Zollstelle geführtes Register gestattet werden.

Artikel 5

(1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

(2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.

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Anlage über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden Anlage B.9


Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden:
    medizinischchirurgisches Material und Labormaterial und Hilfssendungen;
  2. Hilfssendungen:
    alle Waren, wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen die für humanitäre Zwecke eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat und unentgeltlich ausgeliehen werden;
  2. muß das medizinischchirurgische Material und Labormaterial für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen bestimmt sein, die es in Notfällen dringend benötigen, vorausgesetzt, daß dieses Material im Gebiet der vorübergehenden Verwendung nicht in ausreichender Menge vorhanden ist;
  3. müssen Hilfssendungen für von den zuständigen Behörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassene Personen bestimmt sein.

Artikel 4

(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinischchirurgische Material und Labormaterial so weit wie möglich ein Warenverzeichnis zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.

(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage eines Warenverzeichnisses zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Artikel 5

(1) Die Wiederausfuhrfrist für medizinischchirurgisches Material und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

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Anlage über Beförderungsmittel Anlage C


Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Beförderungsmittel:
    alle Schiffe (einschließlich Leichter, kleine Binnenfrachtschiffe - auch an Bord eines Schiffes beförderte - und Tragflügelboote), Luftkissenboote, Flugzeuge, Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Motor, Anhänger, Sattelanhänger und Lastzüge) sowie rollendes Eisenbahnmaterial - auch im Beförderungsmittel befindliche gewöhnliche Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (einschließlich Spezialausrüstung für das Beladen, Entladen, das Umschlagen und die Sicherung der Waren);
  2. gewerbliche Verwendung:
    die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
  3. eigener Gebrauch:
    die Beförderung durch den Beteiligten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung;
  4. Binnenverkehr:
    die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden;
  5. gewöhnliche Kraftstoffbehälter:
    die vom Hersteller vorgesehenen Behälter für alle Beförderungsmittel der gleichen Art wie die in Frage stehenden, deren dauerhafte Anbringung die unmittelbare Verwendung eines bestimmten Kraftstoffs für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb von Kühl- und anderen Systemen während der Beförderung ermöglicht. An Beförderungsmitteln angebrachte Behälter, die für die unmittelbare Verwendung von Kraftstoff anderer Art vorgesehen sind, und Behälter, die an den anderen Systemen angebracht sind, mit denen das Beförderungsmittel gegebenenfalls ausgestattet ist, gelten ebenfalls als gewöhnliche Kraftstoffbehälter.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

  1. Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch;
  2. Ersatzteile und Ausrüstung, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Beförderungsmittel dienen sollen. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile und Ausrüstungen sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht gemäß Artikel 14 des Übereinkommens behandelt werden.

Artikel 3

Regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a) des Übereinkommens unberührt.

Artikel 4

(1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.

(2) Bei Straßenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 5

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Hirnen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz auf3ertialb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben;
  2. müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz auf3erhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.

Artikel 6

Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage

  1. können die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind und ihre Geschäftstätigkeit in deren Namen ausüben, auch wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung haben;
  2. können die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertragspartei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist.

Artikel 8

Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorfibergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:

  1. für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden;
  2. für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden;
  3. für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden.

Artikel 9

(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.

(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten - für die Dauer von sechs Monaten auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.

Artikel 10

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu

  1. Artikel 2 Buchstabe a) dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Verwendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,
  2. Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,
  3. Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage

einlegen.

Artikel 11

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Stral3enfahrzeuge, Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

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Anlage über Tiere Anlage D


Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Tiere:
    lebende Tiere aller Art;
  2. Grenzzone:
    den Teil des Zollgebiets entlang der Landesgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
  3. Grenzbewohner:
    Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben:
  4. Grenzverkehr:
    Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
  2. müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.

Artikel 4

(1) Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b) dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen.

(2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen.

Artikel 6

Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Artikel 7

Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.

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Liste nach Artikel 2 Anhang
zu D


  1. Dressur.
  2. Training.
  3. Zucht.
  4. Beschlagen oder Wiegen.
  5. Tierärztliche Behandlung.
  6. Prüfen (z.B. im Hinblick auf einen Kauf).
  7. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen.
  8. Vorstellungen (Zirkustiere usw.).
  9. Reisen (Haustiere von Reisenden).
  10. Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.).
  11. Rettungseinsätze.
  12. Weiden, auch als Wanderherde.
  13. Arbeitsleistung einschließlich Beförderung.
  14. Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.).

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Anlage über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden Anlage E


Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden:
    Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;
  2. teilweise Befreiung:
    die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Eingangsabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, in den freien Verkehr übergeführt worden wären.

Kapitel II
Geltungsbereich

Artikel 2

Die in Artikel 1 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.

Artikel 5

Die nach dieser Anlage zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, 5 vom Hundert der Eingangsabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, in den freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 6

Die zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, in den freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 7

(1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Eingangsabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.

(2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Eingangsabgaben von den für die Überführung in den freien Verkehr zu entrichtenden Eingangsabgaben abzuziehen.

Artikel 8

Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben einlegen.

ENDE

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