Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung zu dem Beschluss vom 6. Mai 2005 zur Änderung des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)

Vom 8. September 2009
(BGBl. II Nr. 31 vom 17.09.2009 S. 1060)


Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. April 2002 zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPS-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POPS-Protokoll) (BGBl. 2002 II S. 803) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Punta del Este am 6. Mai 2005 von der Ersten Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Annahme von Anlage G des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Beschluss über Anlage G wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannte Anlage G außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

( 4) Anlage G ist nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c des Stockholmer Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 27. März 2007 in Kraft getreten.

 

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion