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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 531 - Prüfungen durch Sachkundige - Abnahmeprüfung
Ausgabe Januar 1995
(BArbBl. 5/1995 S. 42; 7-8/1995 S. 71aufgehoben)
bisher: ZH 1/628.31
Nachfolgeregelung: Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
1 Geltungsbereich
Diese TRR gilt für die Abnahmeprüfung von Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachkundigen.
2 Allgemeines
2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus der Ordnungsprüfung und der Prüfung der Ausrüstung.
2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, daß die Rohrleitung für die vorgesehene Betriebsweise den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht. Hierbei wird davon ausgegangen. daß der Sachkundige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Rohrleitung und ihrer Ausrüstung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRR festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich, kann sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.
3 Vorbereitung zur Prüfung und Prüfunterlagen
3.1 Die Bescheinigungen der Hersteller/Errichter über ordnungsgemäße Errichtung und Druckprüfung der Rohrleitung dienen als "Arbeitsunterlage für den Sachkundigen und müssen zur Abnahmeprüfung vorliegen.
3.2 Der Betreiber hat durch zweckentsprechende Vorbereitung dafür zu sorgen, daß alle für die Abnahmeprüfung erforderlichen Prüfschritte (z.B. Funktionsprüfungen der Ausrüstungsteile, Identifizierung) in angemessener Zeit durchführbar sind und die dazu erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dazu gehören auf Verlangen des Sachkundigen auch die der Hersteller/Errichter-Bescheinigung zugrunde gelegten Unterlagen. Diese müssen dem Ist-Zustand der Rohrleitung entsprechen.
Zur sicherheitstechnischen Beurteilung sind dem Sachkundigen rechtzeitig die erforderlichen Informationen/Unterlagen zur Abnahmeprüfung zur Verfügung zu stellen. Solche Informationen/Unterlagen können z.B. sein
4 Prüfumfang
Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung sind Einflüsse zu berücksichtigen. von z.B.:
4.1 Ordnungsprüfung
Der Sachkundige stellt fest, ob
(1) die Rohrleitung identifizierbar ist.
(2) die vorgelegten Unterlagen über die zu prüfende Rohrleitung zutreffen und
(3) die erforderlichen Bescheinigungen vorhanden sind. d. h. über Herstellung/Errichtung. Druckprüfung und ggf. über die ordnungsmäßige Einlagerung, Prüfung des Korrosionsschutzsystems. Prüfung der elektrischen Einrichtungen im explosionsgefährdeten Bereich.
4.2 Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile
Der Sachkundige prüft
(1) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl - z.B. anhand einer Bauteilprüfung - und Einstellung sowie auf sachgemäße Anordnung, unter Einbeziehung der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und, soweit erforderlich, auf Funktion; in der Regel ist eine Funktionsprüfung erforderlich; sie kann z.B. im Rahmen der Einstellung der Sicherheitseinrichtungen vorgenommen werden.
(2) die Eignung, sachgemäße Anordnung und. ggf. die richtige Anzeige bzw. Funktion weiterer sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile. z.B. der Meßeinrichtung für Druck- und Temperatur,
(3) ob die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen, ggf. auch im Hinblick auf abzuführende Medien und deren gefahrlose Ableitung.
(4) ob die Funktion von Ausrüstungsteilen, die durch Fremdenergie (z.B. elektrische, pneumatische und hydraulische) angetrieben bzw. angesteuert werden, auch bei Energieausfall gegeben ist - z.B. durch "fail-safe"-Ausführung - oder ob einer Funktionsbeeinträchtigung durch Energieausfall hinreichend Rechnung getragen wurde, sofern andernfalls dadurch ein sicherheitstechnisch bedenklicher Zustand entstehen kann und
(5) an beheizten Rohrleitungen die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur der Rohrleitung.
5. Prüfergebnis und Bescheinigung
5.1 Der Sachkundige bescheinigt, daß die Rohrleitung den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht und sich im ordnungsmäßigem Zustand befindet, wenn das Ergebnis der Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt. Bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit werden die Hersteller/Errichter-Bescheinigungen zugrunde gelegt.
Die der Abnahmeprüfung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen sind anzugeben. Die Bescheinigung muß die Prüfgrundlagen und das Prüfergebnis enthalten. Der Bescheinigung werden ggf. Prüfbescheinigungen Dritter, die der Abnahmeprüfung zugrunde gelegt werden, beigefügt. Weitere der Abnahmeprüfung zugrunde gelegten Unterlagen sind in der Bescheinigung aufzuführen oder sind ihr beizufügen.
5.2 Beanstandungen sind dem Betreiber mitzuteilen, z.B. in einem Prüfbericht.
Bescheinigung über die Abnahmeprüfung einer Rohrleitung
nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
Betreiber:
Kennzeichnung der Rohrleitung:
zul. Betriebsüberdruck [bar]:
zul. Betriebstemperatur [°C]:
Beiliegende Unterlagen
[ ] zur Kennzeichnung/Identifikation
[ ] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Weitere Prüfgrundlagen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Durchflußstoff(e)
Bezeichnung : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stoffeigenschaften nach § 3 Abs. 10 DruckbehV (jetzt BetrSichV):
Ordnungsprüfung:
Die folgenden Bescheinigungen lagen vor:
[ ] Herstellung, Errichtung
Weitere Bescheinigungen über die in der Hersteller/Errichter Bescheinigung ausgenommenen Teilbereiche:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfung der Ausrüstung:
Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
Art:
Ansprechdruck (bar):
Der Ansprechdruck liegt
[ ] im zulässigen Bereich
Einbauort:
Die funktionale Verbindung von Sicherheitseinrichtung und Rohrleitung während des Betriebes ist sichergestellt durch
[ ] nicht absperrbare Verbindung mit der Rohrleitung
[ ] verbindliche schriftliche Betriebsanweisung
Die Sicherheitseinrichtung ist
[ ] geeignet [ ] Funktion wird durch andere ,Ausrüstungsteile nicht beeinträchtigt.
[ ] Bestätigung der Funktionsprüfung liegt vor.
Die Entspannungsleitung ist
[ ] erforderlich [ ] nicht erforderlich [ ] vorhanden
Die gefahrlose Ableitung ist
[ ] gegeben
Weitere Sicherheitseinrichtungen
Art:
Eignung:
Einbauort:
[ ] Bestätigung der Funktionsprüfung liegt vor.
[ ] Funktion wird durch andere Ausrüstungsteile nicht beeinträchtigt.
Bemerkungen:
Ergebnis der Prüfung
Die Rohrleitung/Rohrleitungsteile) befindet/befinden sich nach dem Ergebnis der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise im ordnungsgemäßen Zustand.
Gegen die Inbetriebnahme bestehen insoweit keine sicherheitstechnischen Bedenken.
Hinweis:
Diese Leitung unterliegt wiederkehrenden Prüfungen, auf § 30a Abs. 1 und Abs. 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird hingewiesen.
.................................................. Ort Datum |
.................................................. Sachkundiger nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV) |
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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