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Änderung und Ergänzung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"
Vom 26. März 2018
(GMBl. Nr. 15 vom 02.05.2018 S. 259)
- Bek. d. BMAS v. 26.3.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe", Ausgabe März 2016, GMBl 2016, S. 78-390 [ Nr. 19] v. 3.5.2016, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 372 [ Nr. 20] v. 8.6.2017, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
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(4) Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen gelten die Beschäftigungsbeschränkungen nach § 5 der Verordnung zum Schutz der werdenden Mütter am Arbeitsplatz und § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. | "(4) Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen gelten die Beschäftigungsbeschränkungen nach Mutterschutzgesetz bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz." |
2. In Nummer 3 wird in der Liste der Eintrag zu Blei-Metall gestrichen.
(Hinweis: Gemäß Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (9. ATP - Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt) ist Blei eingestuft: Kodierung der Gefahrenhinweise H360FD H362.)
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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