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Regelwerk

Kunststoffverwertung - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen
Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis

- Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) -

Stand: November 2013
(BAuA)



1 Allgemeines

Gehen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden bei diesen Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [1] verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Die gleiche Vorgehensweise gilt entsprechend Biostoffverordnung ( BioStoffV) [2] auch für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren), technische Minimierung der Expositionen, organisatorische Maßnahmen und personengetragene Maßnahmen zu beachten. Für Gefahrstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert ist deren Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen zu ermitteln (TRGS 402 [3]), sofern keine gleichwertigen Beurteilungsverfahren beschrieben sind.

Diese Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis " Kunststoffverwertung - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen" ist eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten zur Verwertung von Kunststoffabfällen. Sie unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen. Zur Erstellung wurde die bisherige LASI-Veröffentlichung LV 32 [4] von den Messstellen der Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen, dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) unter Einbeziehung neuer Daten überarbeitet.

Die Handlungsanleitung kann im Zusammenhang mit Gefährdungen durch freigesetzte Stäube als standardisiertes Arbeitsverfahren nach TRGS 400 [5] auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung [1] angewendet werden. Arbeitsplatzmessungen sind dann im Regelfall nicht erforderlich.

Die vorgegebenen Schutzmaßnahmen wurden auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen nach der TRGS 402 [3] abgeleitet. Bei ihrer Anwendung kann von einer Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes nach TRGS 900 [6] und Anhang I Nr. 2.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung [1] ausgegangen werden. In der einatembaren Staubfraktion konnten als Schwermetalle Blei und Cadmium bestimmt werden; andere Schwermetalle waren nicht nachweisbar. Die Bleikonzentration liegt unterhalb des Beurteilungsmaßstabes entsprechend TRGS 505 [21]. Für Cadmium erfolgte die Beurteilung anhand des Beurteilungsmaßstabs in Höhe von 0,2 µg/m3 (abgeleitet aus Krebsrisikozahl [19]). Höhere Cadmiumexpositionen können insbesondere bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten beim PVC-Recycling auftreten. Für Dieselmotoremissionen sind die Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 554 [17] anzuwenden.

Um die dauerhafte Wirksamkeit der getroffen Maßnahmen sicherzustellen, müssen diese regelmäßig überprüft werden. Dies kann mit Hilfe dieser Handlungsanleitung erfolgen.

Kunststoffe, insbesondere biologisch belastete aus der Sammlung über ein duales System, können mit biologischen Arbeitsstoffen, wie Schimmelpilzen, Bakterien oder Endotoxinen kontaminiert sein. Diese Handlungsanleitung enthält ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen [7].

2 Anwendungsbereich

Diese Handlungsanleitung gilt für den Normalbetrieb in Betrieben, die Kunststoffe verwerten, die

anfallen und einer stofflichen Wiederverwertung zugeführt werden.

Die Handlungsanleitung gilt für Arbeitsplätze in Betrieben, die thermoplastische Standardkunststoffe lagern, sortieren, zerkleinern, klassieren, waschen, trocknen, trennen, mischen, compoundieren, granulieren oder umschmelzen/extrudieren (siehe auch Abbildung 1). Dabei können einzelne Verfahrensschritte vereinfacht sein oder ganz entfallen. Diese Handlungsanleitung gilt auch für die Verwertung von technischen Kunststoffen, soweit hierbei die einzelnen Verfahrensschritte des Verwertungsprozesses dieselben sind.

Kunststoffe im Sinne dieser Handlungsanleitung sind thermoplastische Massenkunststoffe wie Polyethylen (PE), Polypropylen (PP), Polyvinylchlorid (PVC), Polystyrol (PS), Polyethylenterephthalat (PET), die ca. 90 % des verwertbaren Gesamtaufkommens ausmachen. Den restlichen Anteil bilden technische Kunststoffe wie Polyamide (PA), Polycarbonate (PC), Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), Polybutylenterephthalat (PBT) u. a., deren weitere Verwertung außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Handlungsanleitung erfolgt. Aus den Kunststoffabfällen werden wieder Erzeugnisse und Produkte hergestellt. Dies können z.B. Lärmschutzwände, hochwertige Paneele oder PVC-Fenster sein.

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