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Änderung und Ergänzung der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen "
Vom 14. Mai 2018
(GMBl. Nr. 28 vom 07.06.2018 S. 545)
- IIIb 3-35125-5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
In Anlage 1 Nummer 1 wird die Bemerkung 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Nickelmetall siehe TRGS 900 | "(3) Für Nickelmetall ist ein AGW in der E- und A-Staubfraktion und für Nickelverbindungen ist ein AGW in der E-Staubfraktion festgelegt, siehe hierzu TRGS 900." |
ID: 180965
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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