Bekanntmachung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Beurteilungsmaßstäbe
Vom 6. Juli 2016 (GMBl Nr. 31 vom 29.07.2016 S. 622)
- Bek. d. BMAS v. 6.7.2016 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Erkenntnis zu Gefahrstoffen bekannt:
Beschluss des Ausschusses für Gefahrstoffe - AGS - zu Beurteilungsmaßstäben
Anwendung von Beurteilungsmaßstäben, die nicht die festgelegten Kriterien der BekGS 901 (AGW) oder Anlage 3 der TRGS 910 (ERB) erfüllen und nicht technikbasiert sind:
Diese Beurteilungsmaßstäbe sind als Einzelfälle zu betrachten und jeweils gesondert in stoffspezifischen TRGS zu erläutern und mit Schutzmaßnahmen zu unterlegen.
Grundsätzliche Festlegungen für die Anwendung von diesen Beurteilungsmaßstäben in TRGS:
Bei der Festlegung von Beurteilungsmaßstäben ist u. a. sicherzustellen, dass der Schutz der Beschäftigten gewahrt ist ( § 20 Abs. 3 Nummer 4a GefStoffV).
Festlegung des Beurteilungsmaßstabes als Schichtmittelwert mit Kurzzeitwertregelung.
Der Beurteilungsmaßstab ist bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Begründete Ausnahmen, in denen der Beurteilungsmaßstab derzeit nicht eingehalten werden kann, sind in der stoffspezifischen TRGS zu beschreiben. Dabei soll die Begründung die Tätigkeiten, die getroffenen Schutzmaßnahmen und das erreichte Expositionsniveau enthalten.
Die Betriebe, die entsprechende Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, haben ein Maßnahmenkonzept zu entwickeln, das beschreibt, wie in einem Zeitraum von drei Jahren der Beurteilungsmaßstab eingehalten werden kann.
Die Vorgehensweise wird jeweils durch das BMAS bekannt gemacht mit dem Ziel, die Erarbeitung der jeweiligen TRGS zu unterstützen.
Nach der Veröffentlichung der stoffspezifischen TRGS sollte der Beurteilungsmaßstab in der TRGS 900 oder TRGS 910 mit Hinweisen auf die TRGS in einer Fußnote veröffentlicht werden.
Diese stoffspezifischen TRGS werden vom AGS nach drei Jahren insbesondere in Hinblick auf die Ausnahmen überprüft.
ENDE
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