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BekGS 911 - Fragen und Antworten zum Risikokonzept gemäß BekGS 910
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS)
Ausgabe Januar 2012
(GMBl. Nr. 8 vom 15.03.2012 S. 135)
Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Beschäftigte sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit täglich gewissen Risiken ausgesetzt, unter anderem durch gefährliche Stoffe. Bei Tätigkeiten mit nicht krebserzeugenden Gefahrstoffen regeln gesundheitsbasierte Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) die zulässige Konzentration, denen Beschäftigte am Arbeitsplatz maximal ausgesetzt sein dürfen. Für krebserzeugende Substanzen kann in der Regel jedoch kein Expositionswert abgeleitet werden, dessen Einhaltung zu einer völlig unbedenklichen Belastung führt. Deshalb wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ein neues, Risikoorientiertes Konzept für die Beurteilung der Gefährdung durch krebserzeugende Stoffe erarbeitet. Dieses Konzept ist im Detail in der Bekanntmachung für Gefahrstoffe 910 beschrieben 1.
In dem vorliegenden Katalog werden anhand von Fragen und Antworten das Prinzip und die Grundbegriffe des neuen Konzeptes erläutert. Außerdem soll das Dokument dem Arbeitgeber bei der Erarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung für krebserzeugende Arbeitsstoffe helfen.
Dieser Fragen-Antworten-Katalog befasst sich nicht mit der Entstehung und der Zielsetzung des Risikokonzepts. Hierzu gibt es bereits eine Reihe von Hintergrund-Artikel und Veröffentlichungen 2.
Das Risikokonzept befindet sich gegenwärtig noch in der Erprobungsphase. Es ist noch nicht in die bestehende Gefahrstoffverordnung integriert. Durch die Verknüpfung des Konzepts mit dem Technischen Regelwerk über die aktualisierte TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" erhalten die Betriebe aber den Hinweis, dass bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen auf das beschriebene Maßnahmenkonzept zurückgegriffen werden soll.
Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die durch das Konzept verfügbaren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können.
Bei der Formulierung der Fragen und der Erarbeitung der Antworten wurden die verschiedenen im AGS vertretenen Positionen berücksichtigt. Der Fragen-Antworten-Katalog stellt keine abschließende Betrachtung dar. Da sich das Konzept gegenwärtig noch in der Erprobungsphase befindet, ist eine Anpassung und Erweiterung geplant.
In der folgenden Übersicht sind alle Fragen in Form eines Verzeichnisses zusammengestellt:
1 Allgemeines zum Risikokonzept
Neu am Risikokonzept ist sein gestufter Ansatz: je höher die Belastung durch einen krebserzeugenden Stoff und das damit verbundene Risiko ist, desto höher ist auch der Minimierungsdruck. Mit der Quantifizierung des Risikos steht ein stoffübergreifender, einheitlicher, konsistenter und eindeutiger Vergleichs- und Bewertungsmaßstab bezüglich der Expositionen am Arbeitsplatz zur Verfügung, der es erlaubt, die Dringlichkeit zu beurteilen, durch zusätzliche Maßnahmen die Belastung an den Arbeitsplätzen zu minimieren.
Frage 1.1: Was ist das Risikokonzept?
Antwort: Auch für krebserzeugende Stoffe muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist jedoch derzeit kein definitionsgemäß gesundheitlich sicherer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) als Maßstab für eine Gefährdungsbeurteilung ableitbar. Daher hat der AGS unter Beteiligung aller Interessengruppen ein Gesamtkonzept für krebserzeugende Stoffe erarbeitet, das sog. "Risikokonzept". Dieses Konzept enthält:
Es ist in der Bekanntmachung für Gefahrstoffe 910 (BekGS 910) veröffentlicht.
Frage 1.2: Auf welche Stoffe bezieht sich das Risikokonzept?
Antwort: Das Risikokonzept bezieht sich auf krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 (entspricht CLP Kategorien 1a und 1B). Mutagene und fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden in dem Konzept nicht berücksichtigt. Unmittelbar in der Praxis anwendbar ist das Konzept nur für solche krebserzeugenden Stoffe, für die eine Exposition Risiko-Beziehung abgeleitet worden ist.
Frage 1.3: Wozu dient das Risikokonzept?
Antwort: Es unterstützt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit krebs erzeugenden Stoffen, insbesondere bei der Umsetzung des Minimierungsgebots.
Hinweis: Gemäß GefStoffV § 7 Absatz 4 hat der Arbeitgeber Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren.
Frage 1.4:
(Stand: 23.02.2022)
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