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Regelwerk
Änderungstext

TRGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

Vom 09. September 2014
(GMBl. Nr. 64 vom 28.10.2014 S. 1313)



Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Ausgabe Februar 2014 GMBl 2014, S. 258-270 v. 2.4.2014 [Nr. 12]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Anlage 1 "Liste der stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen und Äquivalenzwerte" werden in Tabelle 1 folgende Einträge ergänzt:

Stoff Arbeitsplatzgrenzwert Toleranzkonzentration Bemerk.
Vol. Gew-Konz. Hinw. Vol. Gew-Konz. ÜF **
Arsenverbindungen, als C1A, C1B eingestuft 0,83 µg/m3 (E) b) 8,3 µg/m3 (E) 8 siehe auch TRGS Metalle (in Vorbereitung)
Cadmium und Cd-Verbindungen, als C1A, C1B eingestuft 0,16 µg/m3 (A) b) 1 µg/m3 (E) 8 siehe auch TRGS Metalle (in Vorbereitung)
Dimethylnitrosoamin (in Überarbeitung) 0,075 µg/m3 b) 0,75 µg/m3 8 siehe auch TRGS 552

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