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Regelwerk

TRGS 906 - Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 24. März 2023
(GMBl. Nr. 30 vom 20.04.2023 S. 634)



Archiv: 2005

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung

(1) Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Tätigkeiten oder Verfahren, die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG oder vom AGS als krebserzeugend bezeichnet werden.

(2) Für die in dieser TRGS aufgeführten Tätigkeiten oder Verfahren gilt die Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV), insbesondere die Schutzvorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung.

(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen nach § 5 der GefStoffV ist auch auf die Tätigkeiten oder Verfahren, die in dem Verzeichnis nach Abschnitt 2 bezeichnet werden, hinzuweisen (siehe auch TRGS 220).

2 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung

Bezeichnung Hinweise*
Herstellung von Auramin 1.
Tätigkeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind. 2.;
s. auch TRGS 551
Tätigkeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind. 3.
Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol 4.
Tätigkeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben ausgesetzt sind. 5.;
siehe auch Anhang;
s. auch TRGS 553
Tätigkeiten, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht. 6.;
a);
s. auch TRGS 559
Tätigkeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zu vor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden. 7.
Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht. 8.;
s. auch TRGS 554
* die Ziffern und Buchstaben in der Spalte Hinweise bedeuten:

1-x: lfd. Nr. nach Anhang I der RL 2004/37/EG;

a): Begründungen zur Bewertung dieser Tätigkeiten oder Verfahren wurden vom AGS erarbeitet und sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/Begruendungen-905-906.html

.

Verzeichnis einiger Hartholzarten (nach Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 2004/37/EG). Anhang
zu TRGS 906

Verzeichnis einiger Hartholzarten (nach Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 2004/37/EG).

Quelle: Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) veröffentlichten Monographie zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995

Als "Harthölzer" werden dort aufgeführt:

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(Stand: 05.06.2023)

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