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43. Natriumchromat
(CAS-NR.: 7775-11-3)
(BArbBl. 5/98 S. 91)
(Stand: November 1997)
Genotoxizität:
Zur Frage der Genotoxizität in vivo liegen positive Resultate lediglich aus Studien mit i.p.- oder i.v.-Gabe von Natriumchromat bzw. Natriumdichromat vor; nach oraler Gabe konnten keine genotoxischen Effekte gezeigt werden. Wegen des nicht relevanten Zufuhrweges und der mit i.p.-Gabe verbundenen möglichen Artefaktbildung erfolgt gemäß den EU-Einstufungskriterien eine Einstufung als erbgutverändernd Kategorie 3 (M: 3).
Kanzerogenität:
Chrom-(VI)-Verbindungen haben sich als kanzerogen im Tierversuch nach Inhalation erwiesen. Gemäß den EU-Einsrufungskriterien hat der "Beraterkreis Toxikologie" bereits im März 1994 Chrom-(VI)-Verbindungen als krebserzeugend Kategorie 2 (K: 2) eingestuft. Aufgrund der inzwischen erfolgten neueren Bewertung von Chrom-(VI)-Verbindungen durch die IARC, basierend auf epidemiologischen Daten, erscheint eine Reevaluierung dieser Einstufung als dringend angezeigt. Die MAK-Kommission wird sich dieser Fragestellung annehmen.
Reproduktionstoxizität:
Zur Frage der entwicklungsschädigenden Wirkung liegen keine Daten vor. Nach i.p.-Gabe von maximal 4 mg/kg KGW/Tag für 5 Tage kam es zu keinen Fertilitätsstörungen bei der Ratte.
Gemäß den EU-Einstufungskriterien erfolgt daher keine Einstufung (RFE:-).
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(Stand: 20.08.2018)
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