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Änderungstext
Änderung von Technischen Regeln hier: - TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
Vom 22. Januar 2025
(GMBl. Nr. 6 vom 14.02.2025 S. 99)
- Bek. d. BMAS v. 22.1.2025 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische", Ausgabe: Februar 2021, GMBl 2021, S. 399-415 [Nr. 17-19] (vom 16.03.2021), geändert GMBl 2022, S. 196 [Nr. 8] (v. 14.3.2022), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 Absatz 2 wird folgender Satz 2 ergänzt: "Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Zerfallsreaktionen instabiler Stoffe sind nicht Gegenstand dieser TRGS."
2. In Abschnitt 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
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| Betriebskonzept sind alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen, | "Als Betriebskonzept werden alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbedingungen verstanden, ..." |
3. In Abschnitt 3.2 Absatz 8 Satz 2 wird nach "MSR-Einrichtungen eingesetzt" eingefügt "(Ex-Einrichtungen)".
4. Abschnitt 4.3 wird wie folgt gefasst:
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| 4.3 Inertisierung für das Innere von Anlagen
(1) Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von Stoffen, die mit dem Brennstoff nicht reagieren (Inertstoff), die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Beispiele für gasförmige Inertstoffe sind Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase oder Wasserdampf. Bei Inertisierung mit Wasserdampf ist die Auswirkung einer möglichen Kondensation zu berücksichtigen. (2) Da viele Leichtmetallstäube mit Kohlendioxid, mit Wasser und zum Teil auch mit Stickstoff reagieren können, sind Kohlendioxid, Wasserdampf und Stickstoff in diesen Fällen als Inertstoffe nicht geeignet. In solchen Fällen können z.B. Edelgase eingesetzt werden. (3) Die Sauerstoffgrenzkonzentration (vgl. Abschnitt 2.3 Absatz 4 der TRGS 720) ist vom brennbaren Gefahrstoff und vom Inertgas abhängig. Beim Einsatz von Kohlendioxid als Inertgas werden für die Sauerstoffgrenzkonzentration höhere Werte gemessen als beim Einsatz von Stickstoff. (4) Im Anhang 2 sind für einige brennbare Gase und Dämpfe (Tabelle 1) und für einige brennbare Stäube (Tabelle 3) die maßgeblichen Grenzwerte tabellarisch aufgeführt. (5) Die Sauerstoffgrenzkonzentration fällt mit zunehmender Temperatur und steigendem Druck ab. In Anhang 2 ist eine Abschätzformel für den Einfluss der Temperatur (Anhang 2 Abschnitt 1.1 Absatz 5) und die zugehörigen Temperaturkoeffizienten (Anhang 2 Tabelle 2) aufgeführt. Eine Abschätzformel für den Einfluss des Drucks liegt auf Grund der geringen Datenlage nicht vor. (6) Bei gleichzeitigem Vorhandensein gasförmiger und staub- oder nebelförmiger brennbarer Gefahrstoffe (hybride Gemische) ist zur Ermittlung der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration die Komponente mit der niedrigsten Sauerstoffgrenzkonzentration zugrunde zu legen. (7) Hybride Gemische sind in der Regel nicht zu unterstellen, wenn bei brennbaren Schüttgütern die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe sicher unterhalb 20 % der UEG des Gases/Dampfes liegt. Diese Bedingung ist oft erfüllt, wenn z.B. unmittelbar nach einem Trocknungsprozess der restliche Anteil eines brennbaren Lösemittels weniger als 0,5 Gew.-% des Schüttgutes beträgt. (8) In der Praxis bewährte Inertisierungsmethoden mit Inertgasen sind das Druckwechselverfahren mit oder ohne Vakuumanwendung und die Durchflussspülung. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Aufrechterhaltung der Inertisierung erfolgt. Die Vorgehensweise für eine Druckwechselinertisierung (Druckwechselverfahren ohne Vakuumanwendung) ist in Anhang 2 Abschnitt 2 beschrieben. (9) Die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration für die Inertisierung ergibt sich aus der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration durch Abzug eines Sicherheitsabschlags. Der Sicherheitsabschlag zwischen der experimentell bestimmten Sauerstoffgrenzkonzentration und der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration ist unter Berücksichtigung der betriebs- und störungsbedingten örtlichen und zeitlichen Schwankungen der Sauerstoffkonzentration und der Zeitspanne für das Wirksamwerden von Maßnahmen festzulegen. (10) Wird als Explosionsschutzmaßnahme eine Inertisierung verwendet, sind für deren Umsetzung die erforderliche Absenkung der Sauerstoffkonzentration sowie die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Inertisierung festzulegen. In Abhängigkeit des Konzeptes können MSR-Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Inertisierung erforderlich sein. Dies können z.B. sein:
(11) Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der MSR-Einrichtungen für die Inertisierung sind in Übereinstimmung mit TRGS 725 festzulegen. |
"4.3 Inertisierung für das Innere von Anlagen
4.3.1 Grundsätze der Inertisierung (1) Bei der Inertisierung kann durch Zugabe von Stoffen, die mit dem Brennstoff nicht reagieren (Inertstoff), die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert werden. Beispiele für gasförmige Inertstoffe sind Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase oder Wasserdampf. Bei Inertisierung mit Wasserdampf ist die Auswirkung einer möglichen Kondensation zu berücksichtigen. |
(Stand: 18.02.2025)
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