Fassung vom 21.02.2012 | Fassung vom 02.07.2019 |
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TRGS 724 Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken |
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Vom
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Vom 2. Juli 2019 |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 33/34 vom 26.08.2019 S. 656) |
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- Bek. d. BMAS v. 2.7.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 - |
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ersetzt TRBS 2152 Teil 4 |
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Die Technischen Regeln für
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. |
Sie werden vom Ausschuss für
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Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
Diese
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Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
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1 Anwendungsbereich |
(1) Diese
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(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu folgenden Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Gemische auf ein unbedenkliches Maß beschränken: |
explosionsfeste Bauweise, | explosionsfeste Bauweise, |
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Explosionsdruckentlastung, |
Explosionsunterdrückung, | Explosionsunterdrückung, |
explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck). |
(Stand: 22.12.2022)
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