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TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 - Gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre, Beurteilung der Explosionsgefährdung |
TRGS 721 - Gefährliche explosionsfähige
Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
Vom 15. März 2006 |
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Fassung vom 7. September 2020 |
(BAnz. Nr.
103 vom
02.06.2006 S.
8) |
(GMBl. Nr.
38 vom
02.09.2020 S.
807) |
Vorbemerkung |
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(Vgl. auch: |
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"Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)" |
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BGR 104 EX-RL - Regeln für
das Vermeiden der
Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit
Beispielsammlung; |
Die Technischen Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der
Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. |
BGR 132 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen; |
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Übersicht) |
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Sie werden vom |
Bei der nachfolgenden Technischen Regel handelt es sich um eine Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) und eine Technische Regel für Gefahrstoffe
(TRGS). |
Ausschuss für Gefahrstoffe
(AGS) |
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2152) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Bundesarbeitsblatt bekannt
gemacht. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. |
aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) im
Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt
gegeben. |
Diese
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 721) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie wird vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Die Technische Regel konkretisiert
die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
hinsichtlich der Ermittlung und
Bewertung ,von Gefährdungen sowie der
Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei
Anwendung der
beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die
Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung,
hat er die
gleichwertige Erfüllung der in der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Anforderungen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. |
Diese
TRGS konkretisiert
im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei
Einhaltung der
Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit
davon ausgehen, dass die
entsprechenden Anforderungen der
Verordnung erfüllt sind. |