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TRGS 609 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe Juni 1992
(BArbBl. 6/92 S. 41; GMBl. 23.06.2022 S. 468,aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegeben.
Diese TRGS enthält Vorschläge bezüglich des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und der Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate.
Es ist berücksichtigt, daß die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.
Im Einzelfall muß jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeit der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen
Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltenden Begriffsbestimmungen wird auf die § 14 und 15 GefStoffV hingewiesen.
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.
1 Anwendungsbereich
Diese TRGS gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate ganz oder teilweise ersetzen können.
2.2 Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares Ergebnis ohne den Einsatz von Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate erreicht werden kann.
2.3 Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungs- bzw. Anwendungsverbote nach Nummer 8 und besondere Maßnahmen nach Nummer 9.
2.4 Gefahrstoffe sind
(1) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne nach § 3a des Chemikaliengesetzes,
(2) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
(3) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.
2.5 Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleich.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe und Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Ansicht genommenen, erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfer nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
3.2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung nach Absatz 3.1 zu hören.
4 Stoffcharakteristik der Ethylglykolether Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate
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4.1 Physikalisch-chemische Daten
Einzeldaten | Methylglykol |
Strukturformel | HO-CH2-CH2-O-CH3 |
Summenformel | C3H5=2 |
rel. Molekülmasse | 76,1 |
Schmelzpunkt | -85 °C |
Siedepunkt (bei 1013 hPa) | 123,5 - 125,5 °C |
Löslichkeit im Wasser (bei 20 °C) | mischbar |
Dampfdruck (bei 20 °C) | 10 hPa |
Flammpunkt | 37 °C (DIN 51755) |
Zündtemperatur | 310 °C |
Explosionsgrenzen | untere 2,4 Vol.-% |
obere 20,6 Vol.-% | |
Einzeldaten | Ethylglykol |
Strukturformel | HO-CH2-CH2-O-CH2-CH3 |
Summenformel | C4H10O2 |
rel. Molekülmasse | 90,1 |
Schmelzpunkt | -100 °C |
Siedepunkt (bei 1013 hPa) | 135 °C |
Löslichkeit im Wasser (bei 20 °C) | mischbar |
Dampfdruck (bei 20 °C) | 5 hPa |
Flammpunkt | 40 °C DIN 51755) |
Zündtemperatur | 230 °C |
Explosionsgrenzen | untere 1,8 Vol.-% |
obere 15,7 Vol.-% | |
Einzeldaten | Methylglykolacetat |
Strukturformel | CH3-COO-CH2-CH2-O-CH3 |
Summenformel | C5H10O3 |
rel. Molekülmasse | 118,1 |
Schmelzpunkt | -65 °C |
Siedepunkt (bei 1013 hPa) | 145 °C |
Löslichkeit im Wasser (bei 20°C) | mischbar |
Dampfdruck (bei 20 °C) | 4 hPa |
Flammpunkt | 46 °C (DIN 51755) |
Zündtemperatur | 400 °C |
Explosionsgrenzen | untere 1,7 Vol.-% |
obere 8,2 Vol.-% | |
Einzeldaten | Ethylglykolacetat |
Strukturformel | CH3-COO-CH2-CH2-O-CH2-CH3 |
Summenformel | C7H12O3 |
rel. Molekülmasse | 132,2 |
Schmelzpunkt | -62 °C |
Siedepunkt (bei 1013 hPa) | 156 °C |
Löslichkeit im Wasser (bei 20 °C) | 230 g/l |
Dampfdruck (bei 20 °C) | 2 hPa |
Flammpunkt | 51 °C (DIN 51755) |
Zündtemperatur | 380 °C |
Explosionsgrenzen | untere 1,7 Vol.-% |
obere 10,1 Vol.-% |
Methylglykol, Ethylglykol und deren Acetate sind bei Raumtemperatur farblose Flüssigkeiten.
Die Stoffe sind aufgrund ihrer Struktur mit vielen organischen Lösemitteln mischbar und mit Ausnahmen von Ethylglykolacetat, das erst in etwa der fünffachen Menge Wasser löslich ist, mit Wasser mischbar. Sie werden daher als Lösemittel oder Löslichkeitsvermittler vielseitig verwendet.
4.2 Hinweise auf Gesundheitsgefahren (1)
Toxikologische Eigenschaften
Charakteristisch für Methylglykol und Ethylglykol sind toxische Wirkungen, insbesondere auf das Keimepithel des Hodens und die embryonalen und fetalen Gewebe in utero. Auch Methylglykolacetat und Ethylglykolacetat sind hoden- und knochenmarkschädigend und teratogen. Untersuchungen zur Teratogenität liegen bei Methylglycolacetat allerdings nicht vor. Da Methylglykolacetat jedoch schnell zu Methylglykol abgebaut wird, muß auch für das Acetat eine teratogene Wirkung unterstellt werden.
Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (Stand 1991) | |||
MAK-Wert | Hautresorption | Schwangerschaftsgruppe | |
Methylglykol | 5 ml/m3 = 15 mg/m3 | H | B |
Methylglykolacetat | 5 ml/m3 = 25 mg/m3 | H | B |
Ethylglykol | 20 ml/m3 = 75 mg/m3 | H | B |
Ethylglykolacetat | 20 ml/m3 = 110 mg/m3 | H | B |
4.3 Umweltgefahren (2, 3)
Alle genannten Stoffe sind für Bakterien und aquatische Organismen wenig toxisch. Bioakkumulation ist bei allen Stoffen unwahrscheinlich. Sie sind zudem biologisch gut abbaubar. Aufgrund dieser Eigenschaften wurden sie in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.
4.4 Einstufung und Kennzeichnung
Nach der Gefahrstoffverordnung sind die Stoffe bzw. Zubereitungen, die sie enthalten, wie folgt zu kennzeichnen:
Gefahrensymbol | R-Sätze | S-Sätze | Analoge Kennz. bei Zubereitungen mit einem Gehalt von |
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Methylglykol | Xn | 10-20/21/22-37 | 24/25 | > 25 % |
Methylglykolacetat | Xn | 10-20/21 | 24 | > 50 % |
Ethylglykol | Xi | 10-36 | 24 | > 25 % |
Ethylglykolacetat | Xn | 10-20/21 | 24 | > 50 % |
weiter |
(Stand: 28.06.2022)
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