Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Vom 17. Februar 2022
(GMBl Nr. 12 vom 31.03.2022 S. 269)


- Bek. d. BMAS v. 17.2.2022 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014, S. 164-201 vom 20.03.2014 [Nr. 8/9], zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2019 S. 786-798 [Nr. 40] (v. 17.10.2019), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Anlage 9 werden in der Tabelle Exposition-Risiko-Matrix folgende laufende Nummern 10-13 angefügt:

Tätigkeit Arbeitsverfahren Risiko-
zuord-
nung)1
Ein-
schrän-
kungen
Schutz-
maßnah-
men siehe)2
und)3
Qualifi-
kation)4
10 Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen von festen mineralischen Untergründen BT 43 Entfernen asbesthaltiger Wandbekleidungen (z.B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (z.B. Beton)

- ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Wand- und Randbearbeitung (inkl. Fensterlaibung)

Niedriges Risiko siehe BT 43 VP-Q1
AF-Q1E
BT 44 Entfernen asbesthaltiger Deckenbekleidungen (z.B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (Beton) - ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Decken- und Randbearbeitung Niedriges Risiko siehe BT 44 VP-Q1
AF-Q1E
11 Entfernung asbesthaltiger Kitte bei Glaserarbeiten BT 42 Ausbau von asbesthaltigem Kitt im Glasfalz durch Aushauen und Schneiden mit und ohne Erwärmung Niedriges Risiko siehe BT 42 VP-Q1
AF-Q1E
12 Lösen von Schrauben und Gewindestangen incl. kleinflächiger Entschichtungen BT 45 Lösen von Schrauben und Gewindestangen sowie kleinflächige Entschichtungen von Rohrleitungen und Anlagenteilen mit asbesthaltigem Farb anstrich bei Asbestgehalten bis 5 % im Rohrleitungsnetz von Wasserversorgern Niedriges Risiko siehe BT 45 VP-Q1
AF-Q1E
BT 26 Entfernung asbest- bzw. PAK-haltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Pasten-Verfahren) Niedriges Risiko siehe BT 26 VP-Q1
AF-Q1E
BT 27 Abstrahlen von asbesthaltigen Anstrichstoffen und Beschichtungen von metallischen Oberflächen mittels Vakuum-Saugstrahlverfahren Niedriges Risiko siehe BT 27 VP-Q1
AF-Q1E
BT 36 Entschichten asbesthaltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Nadel-Verfahren) unter Absaugung Niedriges Risiko siehe BT 36 VP-Q1
AF-Q1E
BT 37 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber im Freien Niedriges Risiko siehe BT 37 VP-Q1
AF-Q1E
BT 38 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber und unter Absaugung Niedriges Risiko siehe BT 38 VP-Q1
AF-Q1E
13 Kernbohrungen BT 50 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Wände mit asbesthaltigen Wandbekleidungen Niedriges Risiko siehe BT 50 VP-Q1
AF-Q1E
BT 51 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Bodenplatten und Zwischendecken aus Beton mit asbesthaltigen Bodenaufbauten Niedriges Risiko siehe BT 51 VP-Q1
AF-Q1E

2. In Anlage 10 wird folgende Nummer 3 angefügt:

3. Kombinationsmodul "Grundkenntnisse + Q1E"

Grundkenntnisse und Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nr. 2.9

Das Kombinationsmodul Grundkenntnisse + Q1E umfasst die Vermittlung der theoretischen "Grundkenntnisse Asbest" sowie die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten gemäß Qualifikationsmodul Q1E.

3.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Die Qualifikation als aufsichtführende Person beschränkt sich auf das in der Qualifikationsmaßnahme Q1E vermittelte anerkannte emissionsarme Verfahren. Das betreffende emissionsarme Verfahren sowie der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme sind in der Teilnahmebescheinigung anzugeben. Die Teilnahmebescheinigung gilt gleichzeitig als Nachweis des Erwerbs der Grundkenntnisse Asbest.
  2. Der zeitliche Umfang des Kombinationsmoduls, in dem die Kenntnisse für ein Verfahren vermittelt werden, beträgt in der Regel 10 Lehreinheiten (je LE 45 Minuten), davon entfallen 6 LE auf die theoretischen Inhalte und 4 LE auf die praktischen Übungen.
  3. Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" sind umfassend zu vermitteln. Zeitanteile für die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, die bereits in den Grundkenntnissen enthalten sind und in Q1E wiederholt bzw. vertieft werden, können angepasst bzw. zusammengefasst werden. Die theoretischen Inhalte der "Grundkenntnisse Asbest" können auch durch e-Learning-Module vermittelt werden.
  4. Die Vermittlung praktischer Fähigkeiten umfasst insbesondere die praktischen Übungen nach Q1E. Abweichungen vom zeitlichen Umfang der praktischen Übungen sind unter Beachtung der in der Verfahrensbeschreibung genannten Lehreinheiten möglich.

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