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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Vom 23. September 2019
(GMBl Nr. 40 17.10.2019 S. 786)



- Bek. d. BMAS v. 23.9.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014, S. 164-201 vom 20.03.2014 [ Nr. 8/9], geändert und ergänzt GMBl 2015, S. 136-137 vom 02.03.2015 [ Nr. 7], wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Das Inhaltsverzeichnis der TRGS wird wie folgt geändert

a) Die Angabe "Anlage 7 Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber" wird geändert in "Anlage 7.1 Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber"

b) Nach der neuen Angabe zu Anlage 7.1 wird eingefügt

"Anlage 7.2 Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten"

c) Nach der Angabe zu Anlage 8 wird angefügt

"Anlage 9 Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)

Anlage 10 Qualifikationsmodul 1E - Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9".

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) nach Absatz 6 wird eingefügt:

"(7) Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern und anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF) werden in Anlage 9 Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Festlegung der Schutzmaßnahmen gegeben und Festlegungen zur erforderlichen Qualifikation getroffen.

(8) Auf Grundlage der Regelungen der TRGS 910 werden in Anlage 9 Tätigkeiten an PSF in einer Exposition-Risiko-Matrix den Risikobereichen der TRGS 910 zugeordnet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Anforderungen an die Qualifikation genannt. Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt."

b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 9.

3. In Nummer 2.7 werden die Absätze 4, 5 und 6 wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.

(5) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach Anlage 4 ein.

(6) -

"(4) Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Werden ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren nach 2.9 angewandt, ist in Anwendung der Ausnahmeregelung nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV für die aufsichtführende Person anstelle einer Sachkunde ein Qualifikationsnachweis nach Anlage 10 ausreichend.

(5) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach Anlage 4 sowie die Qualifikation nach Anlage 10 ein.

(6) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 4 schließt den Nachweis der Qualifikation nach Anlage 10 ein."

4. Nummer 2.15 wird wie folgt ergänzt:

"Abweichend von Satz 1 ist für Tätigkeiten, bei denen ausschließlich behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte emissionsarme Verfahren angewandt werden, der Nachweis der Qualifikation nach Anlage 10 ausreichend."

5. In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für Tätigkeiten mit PSF enthält die Exposition-Risiko-Matrix nach Anlage 9 eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen."

6. In Nummer 5.2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe auch § 8 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" und § 4 BGV C 22 "Bauarbeiten"). Der Aufsichtführende muss sachkundig und weisungsbefugt sein. "(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 4 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten"). Der Aufsichtführende muss weisungsbefugt sein. Zu den Anforderungen an die Sachkunde bzw. Qualifikation siehe Nummer 2.7."

7. In Nummer 8.1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

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