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Regelwerk

Änderungstext

TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

Vom 27. Mai 2014
(GMBl. Nr. 66/67 vom 19.11.2014 S. 1346)



Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", Ausgabe Januar 2013, GMBl 2013, S. 446- 475 [Nr. 22] (vom 15.05.2013), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 12.4 wird Absatz 3

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein Auffangraum nicht erforderlich für Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 1.000 l, die keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels aufweisen oder wenn der Transportbehälter mit einer Auffangwanne versehen ist, deren Abstand von der Behälterwandung an keiner Stelle mehr als 1 cm beträgt.

gestrichen.

2. In Anlage 5 Nummer 2 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

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 (3) Lagerräume sind in Zone 2 einzuteilen, wenn keine Ab- oder Umfüllungen erfolgen.

(4) Werden in Lagern auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Ziffer 2 durchgeführt, muss in Lagerräumen ständig ein mindestens fünffacher Luftwechsel in der Stunde oder eine gleichwertige Maßnahme gewährleistet sein.

"(3) Die erforderlichen Maßnahmen zum Explosionsschutz können mittels Zoneneinteilung festgelegt werden. Wenn ausschließlich in geschlossenen, technisch dichten Gebinden gelagert wird und werden keine Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Nummer 2 durchgeführt, kann der Lagerbereich der Zone 2 zugeordnet werden.

(4) Werden in Lagern auch andere Tätigkeiten nach Nummer 1 Absatz 4 Nummer 2 durchgeführt, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Luftwechsel festgelegt werden. Werden im Lager zusätzlich auch Ab- oder Umfüllarbeiten durchgeführt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass ein fünffacher Luftwechsel notwendig ist, falls in der Gefährdungsbeurteilung keine abweichende Festlegung getroffen wurde."

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(Stand: 20.03.2023)

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