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Regelwerk
Änderungstext

Gefahrstoffe - Berichtigung der TRGS 526

Bek. des BMa vom 20. Juni 2001 - III b3-35125-5 -
(BArbBl. 6-7/2001 S. 105)



Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 1. März 2001 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 52 ) wird bekanntgegeben:

Die TRGS 526 "Laboratorien", Ausgabe Dezember 2000 (BArbBl. Heft 12/2000 S. 44) wird wie folgt berichtigt:

1. Die auf die Kopfzeile folgende Präambel erhält folgenden Wortlaut:
"Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Der AGS ermittelt die Technischen Regeln unter Beteiligung der berührten Kreise und Institutionen.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Der Fachausschuss Chemie hat die berufsgenossenschaftliche Regel "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) erstellt. Der AGS hat diese in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 5/2001 S. 61) als TRGS 526 in sein technisches Regelwerk aufgenommen.

Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 526. Hält der AGS Änderungen für
erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen."

2. In Nummer 1 Absatz 2 wird nach der Wort "gilt" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

3. In Nummer 3.5.1 wird dem Abs. 3 folgender Satz angefügt: "Der Zugang ist ständig freizuhalten."

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