| Fassung vom 2017 | Fassung vom 2026 |
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| TRGS 561 -
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TRGS 561 - Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen |
| Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
| Vom
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Vom 10. März 2026 |
| (GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 14/15 vom 04.05.2026 S. 308) |
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| Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. |
| Diese Regel wird vom | |
| Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | |
| unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt und in der Entwicklung entsprechend angepasst. | |
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Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. |
| Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres
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Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
| 1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
| (1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten, bei denen durch eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Metallen und ihren anorganischen Verbindungen der Kategorie 1a oder 1B ein hohes Risiko gemäß
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(Stand: 15.06.2026)
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