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TRGS 530 - Friseurhandwerk
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 22. März 2023
(GMBl. Nr. 30 vom 20.04.2023 S. 627)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für mobil und stationär durchgeführte Tätigkeiten mit den im Friseurhandwerk verwendeten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, auch wenn sie nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind (z.B. kosmetische Mittel), insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass einer oder mehrere ihrer Inhaltsstoffe reizend und/oder sensibilisierend wirken, so dass bei wiederholten und meist längeren Tätigkeiten Erkrankungen der Haut oder der Atemwege der Beschäftigten auftreten können.
(2) Diese TRGS gilt auch für Betriebe, wie Einrichtungen der darstellenden Künste, Maskenbildnereien in Theatern und Veranstaltungsstätten, Film- und Fernsehproduktionen, Kosmetikstudios, Pflegeeinrichtungen, wenn dort Tätigkeiten nach Absatz 1 (z.B. Tätigkeiten mit Haarfärbemitteln) ausgeführt werden.
(3) Bedingt durch einen länger dauernden oder ständig wiederholten Kontakt mit Wasser und hautschädigenden Gefahrstoffen können irritative und allergische Kontaktekzeme verursacht werden. Die vorliegende TRGS regelt daher auch friseurtypische Feuchtarbeiten.
(4) Diese TRGS gilt auch in Aus- und Fortbildungsstätten.
2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) bestimmt sind.
(2) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Verantwortung
Die Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass sie sachgerecht durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
3.2 Vorgehensweise
(1) In § 6 der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Schritte zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe gefordert:
(2) Eine Arbeitshilfe zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Friseurhandwerk kann bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bezogen werden (siehe Literatur [ 16]); für Maskenbildnereien hat die Unfallkasse Nord eine entsprechende Arbeitshilfe erstellt (siehe Literatur [ 17]).
(3) Die notwendigen Informationen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind in der Regel in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(Stand: 22.11.2024)
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