Fassung vom 10. Februar 2015 | Fassung vom 10. Mai 2024 |
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TRGS 529 - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas | TRGS 529 - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas |
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
Vom 10.
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Vom 10. Mai 2024 |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 25-26 vom 16.07.2024 S. 494) |
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Archiv: 2015 | |
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene so wie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. |
Sie werden vom | |
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | |
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfA-Med) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. | |
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
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Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Rahmen des Betriebs und der Instandhaltung von Biogasanlagen. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
(1) Diese Technische Regel gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und
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(1) Diese Technische Regel gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und zum Betrieb von Biogasanlagen. |
(2) Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle Anlagenteile
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(2) Biogasanlagen im Sinne dieser TRGS umfassen alle für die Biogaserzeugung erforderlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, wie zur Speicherung, Lagerung, Verwertung und Weiterleitung von Biogas, die miteinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Das schließt die Annahme von Substraten sowie die Aufbereitung und Lagerung von Substraten und Gärresten ein, sofern ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang gegeben ist. |
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(Stand: 23.07.2024)
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