Fassung vom 01.02.2009 | Fassung vom 26.02.2020 |
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TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten | TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten |
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) |
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Vom 26. Februar 2020 |
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(GMBl Nr. 12/13 vom 30.03.2020 S. 236) |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom | Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom |
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
aufgestellt und
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unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. |
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
Diese TRGS gilt für
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(1) Diese TRGS gilt für schweißtechnische Arbeiten an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Diese werden insbesondere folgenden Verfahren zugeordnet: |
Schweißen, | |
thermisches Schneiden und Ausfugen, | |
thermisches Spritzen, | |
Löten, | |
Flammrichten, | |
additive Fertigungsverfahren mit Metallpulvern. | |
(2) Zu den Verfahrensbezeichnungen im Einzelnen siehe Anhang 1. | |
(3) Für die Handhabung der Prozessgase gelten neben dieser TRGS die TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren". Für die Lagerung der Prozessgase gelten die Anforderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". | |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieser TRGS werden folgende Begriffe bestimmt: | Im Sinne dieser TRGS werden folgende Begriffe bestimmt: |
(1) Schweißtechnische Arbeiten sind Arbeiten, bei denen die in Anhang 1 beschriebenen Verfahren und verwandte Verfahren zur Anwendung kommen. Nebenarbeiten, z.B. Schleifen, die im direkten Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verfahren stehen, gehören ebenfalls zu den schweißtechnischen Arbeiten. |
(Stand: 15.02.2021)
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