Regelwerk

BekGS 527 - Hergestellte Nanomaterialien / TRGS 527 - Tätigkeiten mit Nanomaterialien: Textvergleich der Fassungen 26.06.2016 zu 08.01.2020

Fassung vom 26.06.2016 Fassung vom 08.01.2020
BekGS 527 - Hergestellte Nanomaterialien TRGS 527 - Tätigkeiten mit Nanomaterialien
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Fassung vom 23.06.2016
Vom 8. Januar 2020
(GMBl. Nr. 38 vom 12.09.2016 S. 754; 08.01.2020 S. 102 aufgehoben) (GMBl. Nr. 6 vom 19.02.2020 S. 102)
Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich und Ziele der Bekanntmachung 1 Anwendungsbereich
(1) Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist es, Empfehlungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen bzw. Gemischen oder Erzeugnissen, die aus hergestellten Nanomaterialien bestehen bzw. solche enthalten, zu geben. Grundlage vorliegender Bekanntmachung ist die Empfehlung der EU-Kommission zur Definition von Nanomaterialien [1]. Natürliche und bei Prozessen anfallende Nanomaterialien werden in der vorliegenden Bekanntmachung nicht berücksichtigt. Aspekte der Risikobewertung bei der Anwendung durch Verbraucher sind ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung. (1) Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder enthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch (EU) 2018/1881 [1]. Die Europäische Kommission unterscheidet dabei nicht zwischen etablierten und neuen Materialien.
(2) Diese TRGS gilt nicht für
natürliche Nanomaterialien, sofern keine Tätigkeiten mit ihnen ausgeführt werden,
(2) Ein Stoff bzw. ein Gemisch, das aus hergestellten Nanomaterialien besteht bzw. solche enthält, ist nicht grundsätzlich als gefährlicher Stoff eingestuft oder als Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV anzusehen. Hergestellte Nanomaterialien erfordern bei der Gefährdungsbeurteilung eine differenzierte Betrachtung auf der Grundlage der Eigenschaften des jeweiligen hergestellten Nanomaterials und der durchgeführten Tätigkeiten. bei Prozessen anfallende Nanomaterialien (z.B. Schweißrauche, Dieselrußpartikel), sofern sie nicht als Produkte gehandhabt werden. Für Tätigkeiten wie Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren an metallischen Werkstoffen gilt die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten". Für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren auftreten können, gilt die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren".

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(Stand: 15.02.2021)

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