Fassung vom 26.06.2016 | Fassung vom 08.01.2020 |
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TRGS 527 - Tätigkeiten mit Nanomaterialien |
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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) | |
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Vom 8. Januar 2020 | |
(GMBl. Nr.
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(GMBl. Nr. 6 vom 19.02.2020 S. 102) |
Die
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom |
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. | |
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Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
1 Anwendungsbereich
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1 Anwendungsbereich |
(1)
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(1) Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder enthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch (EU) 2018/1881 [1]. Die Europäische Kommission unterscheidet dabei nicht zwischen etablierten und neuen Materialien. |
(2) Diese TRGS gilt nicht für | |
natürliche Nanomaterialien, sofern keine Tätigkeiten mit ihnen ausgeführt werden, | |
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bei Prozessen anfallende Nanomaterialien (z.B. Schweißrauche, Dieselrußpartikel), sofern sie nicht als Produkte gehandhabt werden. Für Tätigkeiten wie Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren an metallischen Werkstoffen gilt die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten". Für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren auftreten können, gilt die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren". |
(Stand: 15.02.2021)
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